ACHTUNG! Der Begriff "EU-Bürger" bezieht sich in diesem Text stets nicht nur auf EU-Bürgerinnen/EU-Bürger, sondern auch auf sonstige EWR-Bürgerinnen/EWR-Bürger (aus Island, Liechtenstein oder Norwegen) und Schweizerinnen/Schweizer.
EU-Bürgerinnen/EU-Bürger genießen Visumsfreiheit und haben das Recht auf Aufenthalt in Österreich für einen Zeitraum von drei Monaten. Dieses Recht besteht unabhängig von einer wirtschaftlichen Tätigkeit.
EU-Bürgerinnen/EU-Bürger sind unionsrechtlich zum Aufenthalt in Österreich für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
EU-Bürgerinnen/EU-Bürger, die unionsrechtlich zum Aufenthalt in Österreich für mehr als drei Monate berechtigt sind, erhalten als Dokumentation ihres unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts auf Antrag eine Anmeldebescheinigung. Ein entsprechender Antrag muss binnen vier Monaten ab der Einreise nach Österreich gestellt werden. Nach fünf Jahren ununterbrochenem rechtmäßigem Aufenthalt in Österreich erhalten sie auf Antrag eine Bescheinigung des Daueraufenthalts. Sie können sich zudem einenLichtbildausweis für EWR-Bürger (der auch als Identitätsdokument gilt) ausstellen lassen.
Folgende Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EU-Bürgerinnen/EU-Bürgern oder von Österreicherinnen/Österreichern, die ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, die Drittstaatsangehörige sind, sind zum Aufenthalt in Österreich für mehr als drei Monate berechtigt:
Solche Angehörige erhalten zur Dokumentation ihres Aufenthaltsrechts auf Antrag eine "Aufenthaltskarte". Ein entsprechender Antrag muss binnen vier Monaten ab der Einreise nach Österreich gestellt werden.
Für unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EU-Bürgerinnen/EU-Bürger, die sich bereits vor dem 1. Jänner 2006 rechtmäßig in Österreich niedergelassen haben und nach dem Meldegesetz gemeldet sind, gilt die aufrechte Meldung als Anmeldebescheinigung.