Bei Einzelunternehmerinnen/Einzelunternehmern endet die Gewerbeberechtigung beispielsweise durch Zurücklegung der Gewerbeberechtigung oder des Fortbetriebsrechts, mit rechtskräftiger Nichteröffnung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens mangels Kostendeckung, mit Entziehung der Gewerbeberechtigung durch die Behörde, durch Urteil eines Gerichtes oder Tod der natürlichen Person. Besteht ein Fortbetriebsrecht, endet die Gewerbeberechtigung erst mit der Endigung dieses Rechts.
Bei juristischen Personen (Kapitalgesellschaften, Vereine etc.) und eingetragenen Personengesellschaften endet die Gewerbeberechtigung beispielsweise durch Zurücklegung der Gewerbeberechtigung oder des Fortbetriebsrechts, Untergang der juristischen Person, Entziehung der Gewerbeberechtigung durch die Behörde, durch Urteil eines Gerichtes, mit rechtskräftiger Nichteröffnung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens mangels Kostendeckung oder dadurch, dass nach Ablauf von sechs Monaten ab Eintragung der Umgründung im Firmenbuch der Rechtsübergang nicht angezeigt wurde.
Die Zurücklegung der Gewerbeberechtigung muss bei der zuständigen Stelle angezeigt werden - erst dann erfolgt die Löschung der Eintragung im Gewerbeinformationssystem Austria (GISA).
Wenn das Gewerbe für den Hauptstandort zurückgelegt wird, erlöschen damit gleichzeitig auch die Berechtigungen in den weiteren Betriebsstätten.
Wer sein Gewerbe nur vorübergehend nicht ausübt, muss es bei der → Landeskammer der Gewerblichen Wirtschaft binnen drei Wochen ruhend melden. Gleiches gilt für die Anzeige der Wiederaufnahme der Gewerbeausübung.
Über die Gewerbeberechtigung darf keine Verfügungsbeschränkung (wie Pfändung der Gewerbeberechtigung) vorliegen.
Die Gewerbeberechtigung kann grundsätzlich jederzeit zurückgelegt werden.
Die Gewerbebehörde, die für den Gewerbestandort örtlich zuständig ist:
[Zuständige Stelle / Formular...] |
Die Anzeige der Zurücklegung kann - formlos oder mittels Formular - persönlich, schriftlich oder auch elektronisch erfolgen.
Die formlose Anzeige sollte folgende Angaben enthalten:
Die Anzeige zur Zurücklegung der Gewerbeberechtigung ist nach ihrem Einlangen bei der Behörde unwiderruflich.
Der Nachweis der Gewerbeberechtigung ("alter" Gewerbeschein, ggf. Ausweise, Legitimationen) müssen an die Behörde zurückgegeben werden.
Die Zurücklegung der Gewerbeberechtigung wird mit dem Tag wirksam, an dem die Anzeige über die Zurücklegung bei der Behörde einlangt, sofern die Gewerbeinhaberin/der Gewerbeinhaber die Zurücklegung nicht für einen späteren Tag anzeigt oder an den Eintritt einer Bedingung bindet.
Es fallen keine Gebühren und Abgaben an.
Es stehen keine zusätzlichen Informationen zur Verfügung.
§§ 85, 86 , 93 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994)
Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft
18. Juli 2022