Wird der Betriebsstandort oder der Standort einer weiteren Betriebsstätte (Filiale) verlegt, muss dies der zuständigen Gewerbebehörde angezeigt werden.
Weiters muss eine Verlegung der Hauptniederlassung oder des Sitzes eines Rechtsträgers im Inland bei dem bisher zuständigen Gericht angemeldet werden. Erfolgt durch die Verlegung eine Änderung der Zuständigkeit, muss das bisher zuständige Gericht dem neu zuständigen Gericht dies mitteilen und diese Tatsache im Firmenbuch eintragen. Das neu zuständige Gericht muss überprüfen, ob die Verlegung ordnungsgemäß erfolgte und ob die Unterscheidbarkeit der Firma zu anderen Unternehmen beachtet wurde. Ist dies der Fall, hat das neu zuständige Gericht die Verlegung und allenfalls weitere Anmeldungen in das Firmenbuch einzutragen.
Bei Waffengewerbe, Pyrotechnik- und Sprengungsunternehmen sowie Rauchfangkehrerinnen/Rauchfangkehrern darf die Ausübung des Gewerbes am neuen Standort erst mit Rechtskraft des Bescheids über die Kenntnisnahme erfolgen.
Detailliertere Informationen zur Standortverlegung finden sich auf USP .gv.at.
Die Anzeige ist so rechtzeitig zu erstatten, dass sie spätestens am Tag der Aufnahme der Gewerbeausübung am neuen Standort des Betriebes oder der weiteren Betriebsstätte bei der Gewerbebehörde einlangt.
Hat die Gewerbeinhaberin/der Gewerbeinhaber bereits vor dem Einlangen der Anzeige die Tätigkeit am neuen Standort des Betriebes oder der weiteren Betriebsstätte aufgenommen, begeht sie/er eine Verwaltungsübertretung wegen nicht rechtzeitiger Erstattung der Anzeige, die mit einer Geldstrafe bis zu 2.180 Euro zu bestrafen ist.
Die Gewerbebehörde, die für den Gewerbestandort der neuen Betriebsstätte örtlich zuständig ist:
[Zuständige Stelle / Formular...] |
Die Anzeige der Verlegung des Betriebsstandortes kann - formlos oder mittels Formular - persönlich, schriftlich oder auch elektronisch erfolgen.
Die formlose Anzeige sollte folgende Angaben enthalten:
In bestimmten Fällen ist für die Ausübung eines Gewerbes am neuen Standort eine Betriebsanlagengenehmigung notwendig (vor allem dann, wenn von der Betriebsanlage Gefahren, Belästigungen oder Beeinträchtigungen ausgehen können).
Es sind keine besonderen Unterlagen erforderlich.
Die Wirtschaftskammer ( → WKO ) wird von der Gewerbebehörde über die Standortverlegung informiert, eine eigene Benachrichtigung ist nicht nötig.
§ 46 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994)
Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft
12. Januar 2024