Eine Tätigkeit, die der Gewerbeordnung unterliegt, kann dann selbstständig, regelmäßig und mit Gewinnabsicht ausgeübt werden, wenn das Gewerbe bei der zuständigen Gewerbebehörde des Betriebsstandortes angemeldet worden ist.
Sowohl Einzelunternehmerinnen/Einzelunternehmer als auch juristische Personen (Kapitalgesellschaften, Vereine etc.) und eingetragene Personengesellschaften benötigen für die Ausübung eines Gewerbes eine Gewerbeberechtigung.
Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften müssen eine gewerberechtliche Geschäftsführerin/einen gewerberechtlichen Geschäftsführer bestellen und die Bestellung bei der zuständigen Gewerbebehörde des Betriebsstandortes anzeigen.
Einzelunternehmerinnen/Einzelunternehmer, die den Befähigungsnachweis für reglementierte Gewerbe nicht erbringen können, müssen ebenso eine gewerberechtliche Geschäftsführerin/einen gewerberechtlichen Geschäftsführer bestellen, die/der den Befähigungsnachweis erbringt.
Eine Geschäftsführerbestellung ist auch dann vorgeschrieben, wenn die Einzelunternehmerin/der Einzelunternehmer keinen Wohnsitz im Inland hat. Das Erfordernis einer Geschäftsführerbestellung entfällt insbesondere für EWR-Staatsangehörige oder Schweizerinnen/Schweizer, die ihren Wohnsitz in einem EWR-Vertragsstaat bzw. in der Schweiz haben.
In bestimmten Fällen ist für die Ausübung eines Gewerbes eine Betriebsanlagengenehmigung notwendig (vor allem dann, wenn von der Betriebsanlage Gefahren, Belästigungen oder Beeinträchtigungen ausgehen können).
Es sind keine besonderen Fristen zu beachten.
Die Gewerbebehörde, die für den Gewerbestandort örtlich zuständig ist:
[Zuständige Stelle / Formular...] |
Das Gewerbe muss bei der Gewerbebehörde angemeldet werden. Die Anmeldung kann - formlos oder mittels Formular - persönlich, schriftlich oder auch elektronisch erfolgen.
Die formlose Anmeldung muss folgende Angaben enthalten:
Wenn Sie sich an Ihre zuständige Wirtschaftskammer ( → WKO) wenden, unterstützt diese Sie kostenlos bei der Gewerbeanmeldung.
Die Gewerbeanmeldung ist sofort rechtswirksam, wenn alle Voraussetzungen erfüllt und dem Antrag alle notwendigen Unterlagen beigefügt werden. Das Gewerbe kann ab dem Tag der Anmeldung ausgeübt werden.
Die Gewerbeausübung von § 95-Gewerben und des Rauchfangkehrergewerbes ist erst mit Rechtskraft des Feststellungsbescheids möglich. Die zuständige Behörde muss den Feststellungsbescheid innerhalb von drei Monaten erlassen.
Bei § 95-Gewerben und dem Rauchfangkehrergewerbe wird auch die Bestellung einer gewerberechtlichen Geschäftsführerin/eines gewerberechtlichen Geschäftsführers erst mit der Rechtskraft des Genehmigungsbescheids wirksam.
Die Anmelderin/der Anmelder wird bei Vorliegen der Voraussetzungen innerhalb von drei Monaten ab rechtswirksamer Anmeldung ( d.h. wenn alle Unterlagen bei der Behörde eingelangt bzw. die individuelle Befähigung für reglementierte Gewerbe rechtswirksam festgestellt ist) in das GISA eingetragen.
Sind zum Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung noch nicht alle Voraussetzungen erfüllt bzw. alle Unterlagen vorhanden und wird ein Antrag auf eine allenfalls erforderliche
spätestens gleichzeitig mit der Gewerbeanmeldung eingebracht, muss die Behörde einen innerhalb der Dreimonatsfrist erlassenen Bescheid berücksichtigen.
Eine nach der Anmeldung rechtskräftig erteilte Nachsicht zu Gunsten der Anmelderin/des Anmelders kann von der Gewerbebehörde dann berücksichtigt werden, wenn das Nachsichtsansuchen spätestens gleichzeitig mit der Gewerbeanmeldung eingebracht worden ist.
Als Tag der rechtswirksamen Gewerbeanmeldung gilt jener Tag, an welchem alle erforderlichen Nachweise bei der Gewerbebehörde eingelangt sind und die allenfalls erforderliche Feststellung der individuellen Befähigung, eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung oder eine Gleichhaltung rechtswirksam erfolgt ist.
Die Behörde übermittelt Ihnen einen GISA-Auszug; bei § 95-Gewerben zusätzlich einen Feststellungsbescheid.
Der GISA-Auszug wird Ihnen per Normalpost zugesandt. Haben Sie ein § 95-Gewerbe angemeldet, erhalten Sie den zur Ausübung des Gewerbes notwendigen Feststellungsbescheid per RSb-Brief.
Sollten die Voraussetzungen für die Ausübung eines Gewerbes nicht vorliegen, erhalten Sie von der Gewerbebehörde einen negativen Bescheid.
Die Vorlage der Personaldokumente entfällt bei Personen, die bereits im GISA eingetragen sind. Kann die Behörde eine Abfrage der notwendigen Daten aus Registern vornehmen, sind folgende Dokumente nicht vorzulegen: Geburtsurkunde und Staatsbürgerschaftsnachweis ( → oesterreich.gv.at) oder Reisepass ( → oesterreich.gv.at), Bestätigung der Meldung, Firmenbuchauszug, Vereinsregisterauszug ( → oesterreich.gv.at).
Es sind keine Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben zu entrichten (§ 333a GewO 1994).
Wenn Sie eine Tätigkeit auszuüben beginnen, die unter die Gewerbeordnung fällt, besteht für Sie Pflichtmitgliedschaft bei der Wirtschaftskammer Österreich ( → WKO) sowie eine Versicherungspflicht nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG). Sie müssen Ihre Tätigkeit selbst bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen ( → SVS) melden.
Nähere Informationen zur Anzeige bei der SVS finden sich im Gründungsfahrplan Einzelunternehmen sowie im Gründungsfahrplan Gesellschaften.
Negative Bescheide können beim Landesverwaltungsgericht angefochten werden.
§§ 13, 39, 333a, 339 bis 348 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994)
Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft
4. April 2024