Wenn eine weitere Betriebsstätte (Filiale) errichtet wird, muss dies der zuständigen Gewerbebehörde angezeigt werden.
Bei Waffengewerbe, Pyrotechnik- und Sprengungsunternehmen sowie Rauchfangkehrerinnen/Rauchfangkehrern darf die Ausübung des Gewerbes an der weiteren Betriebsstätte erst mit Rechtskraft des Bescheids über die Kenntnisnahme erfolgen.
Diese Regelungen gelten für alle Unternehmerinnen/Unternehmer aus EU -Mitgliedstaaten in Österreich.
Die Anzeigepflicht für die Begründung einer weiteren Betriebsstätte gilt nicht für:
Wenn eine weitere Betriebsstätte in Österreich errichtet werden soll, muss sich der Standort der Stammgewerbeberechtigung im Inland befinden.
Die Anzeige ist so rechtzeitig zu erstatten, dass sie spätestens am Tag der Aufnahme der Gewerbeausübung in der weiteren Betriebsstätte bei der Gewerbebehörde einlangt.
Hat die Gewerbeinhaberin/der Gewerbeinhaber bereits vor dem Einlangen der Anzeige die Tätigkeit in der weiteren Betriebsstätte aufgenommen, begeht sie/er eine Verwaltungsübertretung wegen nicht rechtzeitiger Erstattung der Anzeige, die mit einer Geldstrafe bis zu 2.180 Euro zu bestrafen ist.
Die Gewerbebehörde, die für den Gewerbestandort der weiteren Betriebsstätte örtlich zuständig ist:
[Zuständige Stelle / Formular...] |
Die Anzeige der Errichtung einer weiteren Betriebsstätte kann - formlos oder mittels Formular - persönlich, schriftlich oder auch elektronisch erfolgen.
Die formlose Anzeige sollte folgende Angaben enthalten:
Sollten die Voraussetzungen für eine Filialgründung nicht vorliegen, erhalten Sie von der Gewerbebehörde einen negativen Bescheid.
Die Anzeige des Beginns der Ausübung des Gewerbes in der
weiteren Betriebsstätte wird grundsätzlich mit dem Tag wirksam, an
dem die Anzeige bei der Behörde einlangt, sofern die
Gewerbeinhaberin/der Gewerbeinhaber den Beginn nicht für einen
späteren Tag anzeigt.
In bestimmten Fällen ist für die Ausübung eines Gewerbes am neuen Standort eine Betriebsanlagengenehmigung notwendig (vor allem dann, wenn von der Betriebsanlage Gefahren, Belästigungen oder Beeinträchtigungen ausgehen können).
Es sind keine besonderen Unterlagen erforderlich.
Es fallen keine Gebühren und Abgaben an.
§§ 46 , 345 Gewerbeordnung (GewO)
Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft
3. März 2025