Wenn eine weitere Betriebsst�tte (Filiale) errichtet wird, muss dies der zust�ndigen Gewerbebeh�rde angezeigt werden.
Bei Waffengewerbe, Pyrotechnik- und Sprengungsunternehmen sowie Rauchfangkehrerinnen/Rauchfangkehrern darf die Aus�bung des Gewerbes an der weiteren Betriebsst�tte erst mit Rechtskraft des Bescheids �ber die Kenntnisnahme erfolgen.
Diese Regelungen gelten f�r alle Unternehmerinnen/Unternehmer aus EU-Mitgliedstaaten in �sterreich.
Die Anzeigepflicht f�r die Begr�ndung einer weiteren Betriebsst�tte gilt nicht f�r:
Wenn eine weitere Betriebsst�tte in �sterreich errichtet werden soll, muss sich der Standort der Stammgewerbeberechtigung im Inland befinden.
Die Anzeige ist so rechtzeitig zu erstatten, dass sie sp�testens am Tag der Aufnahme der Gewerbeaus�bung in der weiteren Betriebsst�tte bei der Gewerbebeh�rde einlangt.
Hat die Gewerbeinhaberin/der Gewerbeinhaber bereits vor dem Einlangen der Anzeige die T�tigkeit in der weiteren Betriebsst�tte aufgenommen, begeht sie/er eine Verwaltungs�bertretung wegen nicht rechtzeitiger Erstattung der Anzeige, die mit einer Geldstrafe bis zu 2.180 Euro zu bestrafen ist.
Die Gewerbebeh�rde, die f�r den Gewerbestandort der weiteren Betriebsst�tte �rtlich zust�ndig ist:
[Zuständige Stelle / Formular...] |
Die Anzeige der Errichtung einer weiteren Betriebsst�tte kann formlos oder mittels Formular pers�nlich, schriftlich oder auch elektronisch erfolgen.
Die formlose Anzeige sollte folgende Angaben enthalten:
Sollten die Voraussetzungen f�r eine Filialgr�ndung nicht vorliegen, erhalten Sie von der Gewerbebeh�rde einen negativen Bescheid.
Die Anzeige des Beginns der Aus�bung des Gewerbes in der
weiteren Betriebsst�tte wird grunds�tzlich mit dem Tag wirksam, an
dem die Anzeige bei der Beh�rde einlangt, sofern die
Gewerbeinhaberin/der Gewerbeinhaber den Beginn nicht f�r einen
sp�teren Tag anzeigt.
In bestimmten F�llen ist f�r die Aus�bung eines Gewerbes am neuen Standort eine Betriebsanlagengenehmigung notwendig (vor allem dann, wenn von der Betriebsanlage Gefahren, Bel�stigungen oder Beeintr�chtigungen ausgehen k�nnen).
Es sind keine besonderen Unterlagen erforderlich.
Es fallen keine Geb�hren und Abgaben an.
�� 46, 345 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994)
Bundesministerium f�r Arbeit und Wirtschaft
12. Januar 2024