Gewerbeberechtigung - Eröffnung einer Filiale

  

Allgemeine Informationen

Wenn eine weitere Betriebsst�tte (Filiale) errichtet wird, muss dies der zust�ndigen Gewerbebeh�rde angezeigt werden.

Bei Waffengewerbe, Pyrotechnik- und Sprengungsunternehmen sowie Rauchfangkehrerinnen/Rauchfangkehrern darf die Aus�bung des Gewerbes an der weiteren Betriebsst�tte erst mit Rechtskraft des Bescheids �ber die Kenntnisnahme erfolgen.

Achtung

Diese Regelungen gelten f�r alle Unternehmerinnen/Unternehmer aus EU-Mitgliedstaaten in �sterreich.

Die Anzeigepflicht f�r die Begr�ndung einer weiteren Betriebsst�tte gilt nicht f�r:

  • Aus�bung des Gewerbes auf Messen oder messe�hnlichen Veranstaltungen
  • R�umlichkeiten, die nur der Aufbewahrung von Waren oder Betriebsmitteln dienen
  • R�umlichkeiten, in denen die am Standort des Gewerbes verkauften Waren nur ausgefolgt werden
  

Voraussetzungen

Wenn eine weitere Betriebsst�tte in �sterreich errichtet werden soll, muss sich der Standort der Stammgewerbeberechtigung im Inland befinden.

  

Fristen

Die Anzeige ist so rechtzeitig zu erstatten, dass sie sp�testens am Tag der Aufnahme der Gewerbeaus�bung in der weiteren Betriebsst�tte bei der Gewerbebeh�rde einlangt.

Hat die Gewerbeinhaberin/der Gewerbeinhaber bereits vor dem Einlangen der Anzeige die T�tigkeit in der weiteren Betriebsst�tte aufgenommen, begeht sie/er eine Verwaltungs�bertretung wegen nicht rechtzeitiger Erstattung der Anzeige, die mit einer Geldstrafe bis zu 2.180 Euro zu bestrafen ist.

  

Zuständige Stelle

Die Gewerbebeh�rde, die f�r den Gewerbestandort der weiteren Betriebsst�tte �rtlich zust�ndig ist:

[Zuständige Stelle / Formular...]
  

Verfahrensablauf

Die Anzeige der Errichtung einer weiteren Betriebsst�tte kann formlos oder mittels Formular pers�nlich, schriftlich oder auch elektronisch erfolgen.

Die formlose Anzeige sollte folgende Angaben enthalten:

  • Name der Gewerbeinhaberin/des Gewerbeinhabers
  • Gewerbewortlaut
  • Gewerbestandort
  • Standort weitere Betriebsst�tte
  • GISA-Zahl
  • Datum des Beginns der Gewerbeaus�bung in der weiteren Betriebsst�tte

Sollten die Voraussetzungen f�r eine Filialgr�ndung nicht vorliegen, erhalten Sie von der Gewerbebeh�rde einen negativen Bescheid.

Die Anzeige des Beginns der Aus�bung des Gewerbes in der weiteren Betriebsst�tte wird grunds�tzlich mit dem Tag wirksam, an dem die Anzeige bei der Beh�rde einlangt, sofern die Gewerbeinhaberin/der Gewerbeinhaber den Beginn nicht f�r einen sp�teren Tag anzeigt.

Achtung

In bestimmten F�llen ist f�r die Aus�bung eines Gewerbes am neuen Standort eine Betriebsanlagengenehmigung notwendig (vor allem dann, wenn von der Betriebsanlage Gefahren, Bel�stigungen oder Beeintr�chtigungen ausgehen k�nnen).

  

Erforderliche Unterlagen

Es sind keine besonderen Unterlagen erforderlich.

  

Kosten

Freie Gewerbe und reglementierte Gewerbe:

Es fallen keine Geb�hren und Abgaben an.

  

Rechtsgrundlagen

�� 46, 345 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994)

  

Datenschutzrechtliche Informationen

  1. Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
  2. Die allgemeinen Informationen
    • zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
    • zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
    • zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite ( https://datenschutz.stmk.gv.at).


  

Für den Inhalt verantwortlich

Bundesministerium f�r Arbeit und Wirtschaft

  

Letzte Aktualisierung

12. Januar 2024