Gewerbeberechtigung - Gewerberechtlicher Geschäftsführer - Ausscheiden

  

Allgemeine Informationen

Das Ausscheiden der gewerberechtlichen Gesch�ftsf�hrerin/des gewerberechtlichen Gesch�ftsf�hrers muss von der Gewerbeinhaberin/dem Gewerbeinhaber bei der zust�ndigen Beh�rde angezeigt werden.

Die Meldung f�hrt zur L�schung der Gesch�ftsf�hrerin/des Gesch�ftsf�hrers aus dem Gewerbeinformationssystem Austria (GISA).

  

Fristen

Die Anzeige muss unverz�glich nach dem Ausscheiden gemacht werden.

  

Zuständige Stelle

Die Gewerbebeh�rde, die f�r den Gewerbestandort bzw. den Standort der weiteren Betriebsst�tte �rtlich zust�ndig ist:

[Zuständige Stelle / Formular...]
  

Verfahrensablauf

Die Anzeige �ber das Ausscheiden der gewerberechtlichen Gesch�ftsf�hrerin/des gewerberechtlichen Gesch�ftsf�hrers kann formlos oder mittels Formular pers�nlich, schriftlich oder auch elektronisch erfolgen.

Die formlose Anzeige sollte folgende Angaben enthalten:

  • Name und Firmenwortlaut
  • Hauptstandort oder Standort der weiteren Betriebsst�tte (Filiale)
  • GISA-Zahl
  • Name der ausscheidenden Gesch�ftsf�hrerin/des ausscheidenden Gesch�ftsf�hrers
  • Genaues Datum des Ausscheidens
  

Erforderliche Unterlagen

Amtlicher Lichtbildausweis

  

Kosten

Es fallen keine Geb�hren und Abgaben an.

  

Zusätzliche Informationen

Nach Ausscheiden der gewerberechtlichen Gesch�ftsf�hrerin/des gewerberechtlichen Gesch�ftsf�hrers m�ssen juristische Personen und Personengesellschaften innerhalb von sechs Monaten, Einzelunternehmen innerhalb eines Monates eine neue gewerberechtliche Gesch�ftsf�hrung bestellen und der Beh�rde melden.

Diese Fristen werden von der Beh�rde gek�rzt, wenn

  • mit der weiteren Aus�bung des Gewerbes ohne Gesch�ftsf�hrerin/Gesch�ftsf�hrer eine besondere Gefahr f�r das Leben oder die Gesundheit von Menschen verbunden ist oder
  • in den vorangegangenen zwei Jahren vor dem Ausscheiden der Gesch�ftsf�hrerin/des Gesch�ftsf�hrers das Gewerbe insgesamt l�nger als sechs Monate ohne Gesch�ftsf�hrerin/Gesch�ftsf�hrer ausge�bt wurde.
  

Rechtsgrundlagen

�� 9, 16, 39, 47 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994)

  

Datenschutzrechtliche Informationen

  1. Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
  2. Die allgemeinen Informationen
    • zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
    • zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
    • zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite ( https://datenschutz.stmk.gv.at).


  

Für den Inhalt verantwortlich

Bundesministerium f�r Arbeit und Wirtschaft

  

Letzte Aktualisierung

12. Januar 2024