Gewerbeberechtigung -
Gewerberechtlicher Geschäftsführer - Ausscheiden
Das Ausscheiden der gewerberechtlichen Gesch�ftsf�hrerin/des
gewerberechtlichen Gesch�ftsf�hrers muss von der
Gewerbeinhaberin/dem Gewerbeinhaber bei der zust�ndigen Beh�rde
angezeigt werden.
Die Meldung f�hrt zur
L�schung der Gesch�ftsf�hrerin/des
Gesch�ftsf�hrers
aus dem Gewerbeinformationssystem
Austria (GISA).
Fristen
Die Anzeige muss
unverz�glich nach dem Ausscheiden gemacht
werden.
Zuständige Stelle
Die Gewerbebeh�rde, die f�r den Gewerbestandort
bzw. den Standort
der weiteren Betriebsst�tte �rtlich zust�ndig ist:
Verfahrensablauf
Die Anzeige �ber das Ausscheiden der gewerberechtlichen
Gesch�ftsf�hrerin/des gewerberechtlichen Gesch�ftsf�hrers kann
formlos oder mittels Formular pers�nlich, schriftlich oder auch
elektronisch erfolgen.
Die
formlose Anzeige sollte folgende
Angaben enthalten:
- Name und Firmenwortlaut
- Hauptstandort oder Standort der weiteren Betriebsst�tte
(Filiale)
-
GISA-Zahl
- Name der ausscheidenden Gesch�ftsf�hrerin/des ausscheidenden
Gesch�ftsf�hrers
- Genaues Datum des Ausscheidens
Erforderliche Unterlagen
Amtlicher Lichtbildausweis
Kosten
Es fallen keine Geb�hren und Abgaben an.
Nach Ausscheiden der gewerberechtlichen Gesch�ftsf�hrerin/des
gewerberechtlichen Gesch�ftsf�hrers m�ssen
juristische
Personen und
Personengesellschaften
innerhalb von sechs Monaten,
Einzelunternehmen
innerhalb eines Monates eine neue
gewerberechtliche Gesch�ftsf�hrung bestellen und der Beh�rde
melden.
Diese
Fristen werden von der Beh�rde
gek�rzt, wenn
- mit der weiteren Aus�bung des Gewerbes ohne
Gesch�ftsf�hrerin/Gesch�ftsf�hrer eine besondere Gefahr f�r das
Leben oder die Gesundheit von Menschen verbunden ist oder
- in den vorangegangenen zwei Jahren vor dem Ausscheiden der
Gesch�ftsf�hrerin/des Gesch�ftsf�hrers das Gewerbe insgesamt
l�nger als sechs Monate ohne Gesch�ftsf�hrerin/Gesch�ftsf�hrer
ausge�bt wurde.
- Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene
Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält,
werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e
Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem
Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen
automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum
Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der
Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie
auch zum Zweck der Überprüfung.
- Die allgemeinen Informationen
- zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung,
Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und
Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
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