Gewerbeberechtigung -
Gewerberechtlicher Geschäftsführer - Ausscheiden
Das Ausscheiden der gewerberechtlichen Geschäftsführerin/des gewerberechtlichen Geschäftsführers muss von der Gewerbeinhaberin/dem Gewerbeinhaber bei der zuständigen Behörde angezeigt werden.
Die Meldung führt zur Löschung der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers aus dem Gewerbeinformationssystem Austria (GISA).
Voraussetzungen
Siehe Allgemeine Informationen
Fristen
Die Anzeige muss unverzüglich nach dem Ausscheiden gemacht werden.
Zuständige Stelle
Die Gewerbebehörde, die für den Gewerbestandort bzw. den Standort der weiteren Betriebsstätte örtlich zuständig ist:
- Die Bezirkshauptmannschaft
- In Statutarstädten: der Magistrat
- In Wien: je nach Gewerbe das Magistratische Bezirksamt oder die MA 63 (→ Stadt Wien)
Verfahrensablauf
Die Anzeige über das Ausscheiden der gewerberechtlichen Geschäftsführerin/des gewerberechtlichen Geschäftsführers kann – formlos oder mittels Formular – persönlich, schriftlich oder auch elektronisch erfolgen.
Die formlose Anzeige sollte folgende Angaben enthalten:
- Name und Firmenwortlaut
- Hauptstandort oder Standort der weiteren Betriebsstätte (Filiale)
- GISA-Zahl
- Name der ausscheidenden Geschäftsführerin/des ausscheidenden Geschäftsführers
- Genaues Datum des Ausscheidens
Erforderliche Unterlagen
Amtlicher Lichtbildausweis
Kosten
Es fallen keine Gebühren und Abgaben an.
Nach Ausscheiden der gewerberechtlichen Geschäftsführerin/des gewerberechtlichen Geschäftsführers müssen juristische Personen und Personengesellschaften innerhalb von sechs Monaten, Einzelunternehmen innerhalb eines Monates eine neue gewerberechtliche Geschäftsführung bestellen und der Behörde melden.
Diese Fristen werden von der Behörde gekürzt, wenn
- mit der weiteren Ausübung des Gewerbes ohne Geschäftsführerin/Geschäftsführer eine besondere Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen verbunden ist oder
- in den vorangegangenen zwei Jahren vor dem Ausscheiden der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers das Gewerbe insgesamt länger als sechs Monate ohne Geschäftsführerin/Geschäftsführer ausgeübt wurde.
- Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene
Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält,
werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e
Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem
Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen
automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum
Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der
Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie
auch zum Zweck der Überprüfung.
- Die allgemeinen Informationen
- zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung,
Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und
Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
- zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische
Datenschutzbehörde;
- zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum
Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der
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https://datenschutz.stmk.gv.at).
Für den Inhalt verantwortlich
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Letzte Aktualisierung
9. Februar 2022