Für jede den bestimmungsgemäßen Zweck hinausgehende Benützung der Landesstraße ist eine Zustimmung der Landesstraßenverwaltung erforderlich. Hinsichtlich der Verlegung von Leitungen auf Landesstraßengrund erfolgt eine solche Zustimmung, in dem ein Gestattungsvertrag errichtet wird.
Die Antragstellung ist an keine Fristen gebunden, sollte aber mindestens 4 Wochen vor Inangriffnahme der geplanten Maßnahme erfolgen.
Baubezirksleitungen
[Zuständige Stelle / Formular...] |
Nach einer Vorprüfung des Antrages und der Unterlagen sowie eines Ortsaugenscheines durch den zuständigen Sachbearbeiter, erfolgt im Fall der positiven Beurteilung die Erstellung des Gestattungsvertrages.
Zu beachten gilt, dass das durchführende Bauunternehmen bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft bzw. Magistrat) um eine Bewilligung nach §90 StVO anzusuchen hat.
Es fallen für Sie keine Kosten an.
§54 Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz (LStVG)