Zufahrtsgenehmigung und Sondernutzung - Sondernutzung (Aufgrabungsbewilligung) - Antrag

  

Allgemeine Informationen

Für jede den bestimmungsgemäßen Zweck hinausgehende Benützung der Landesstraße ist eine Zustimmung der Landesstraßenverwaltung erforderlich. Hinsichtlich der Verlegung von Leitungen auf Landesstraßengrund erfolgt eine solche Zustimmung, in dem ein Gestattungsvertrag errichtet wird.

  

Fristen

Die Antragstellung ist an keine Fristen gebunden, sollte aber mindestens 4 Wochen vor Inangriffnahme der geplanten Maßnahme erfolgen.

  

Zuständige Stelle

Baubezirksleitungen

[Zuständige Stelle / Formular...]
  

Verfahrensablauf

Nach einer Vorprüfung des Antrages und der Unterlagen sowie eines Ortsaugenscheines durch den zuständigen Sachbearbeiter, erfolgt im Fall der positiven Beurteilung die Erstellung des Gestattungsvertrages.

Zu beachten gilt, dass das durchführende Bauunternehmen bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft bzw. Magistrat) um eine Bewilligung nach §90 StVO anzusuchen hat.

  

Erforderliche Unterlagen

  • Lageplan

  

Kosten

Es fallen für Sie keine Kosten an.

  

Rechtsgrundlagen

§54 Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz (LStVG)

  

Feedback

  

Datenschutzrechtliche Informationen

  1. Alle allgemeinen Informationen
    • zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit,
    • zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichischen Datenschutzbehörde und
    • zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite ( https://datenschutz.stmk.gv.at).
  2. Im Zuge der Antragstellung ist die Einwilligung, dass die bekanntgegeben Daten (einschließlich aller Anhänge und Beilagen) zum Zweck der Verfahrensabwicklung automationsunterstützt verarbeiten werden dürfen, nötig.
    Diese Einwilligung kann jederzeit durch E-Mail an die zuständige Behörde widerrufen werden. Durch den Widerruf der Einwilligung wird die Rechtmäßigkeit der auf ihrer Grundlage bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht berührt.