Ausnahmegenehmigung Bauverbot neben der Landesstraße - Antrag

  

Allgemeine Informationen

Für bauliche Anlagen, Veränderungen des natürlichen Geländes und Einfriedungen an Landesstraßen gelten Grenzabstände. Innerhalb folgender Grenzen zu Landesstraßen dürfen folgende Maßnahmen nicht vorgenommen werden:

  • Errichtung von und Zubau an baulichen Anlagen sowie Veränderungen des natürlichen Geländes: 15 Meter
  • Errichtung und Änderung von Einfriedungen, ausgenommen Zäune, welche die Ablagerung von Schnee nicht behindern: 5 Meter

Die Landesstraßenverwaltung hat auf Antrag Ausnahmen zuzustimmen, soweit dadurch Rücksichten auf den Bestand der Straßenanlagen, die Verkehrssicherheit und Rücksichten auf die künftige Verkehrsentwicklung nicht beeinträchtigt werden.

Die Entfernung des Grenzabstandes ist zu messen:

  1. vom äußeren Rand des Straßengrabens,
  2. bei aufgedämmten Straßen vom Böschungsfuß,
  3. bei im Gelände eingeschnittenen Straßen von der oberen Einschnittböschungskante,
  4. in Ermangelung von Gräben und Böschungen von der äußeren Begrenzungslinie der Straßenbankette.
  

Fristen

Die Antragstellung ist an keine Fristen gebunden, sollte aber mindestens 4 Wochen vor Inangriffnahme der geplanten Maßnahme erfolgen.

  

Zuständige Stelle

Baubezirksleitungen

[Zuständige Stelle / Formular...]
  

Verfahrensablauf

Nach einer Vorprüfung des Antrages und der Unterlagen sowie eines Ortsaugenscheines durch den zuständigen Sachbearbeiter, erfolgt im Fall der positiven Beurteilung die Erstellung des Gestattungsvertrages.

  

Erforderliche Unterlagen

  • Lageplan
  • Baubeschreibung

  

Kosten

Es fallen für Sie keine Kosten an.

  

Rechtsgrundlagen

§24 Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz (LStVG)

  

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Datenschutzrechtliche Informationen

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  2. Im Zuge der Antragstellung ist die Einwilligung, dass die bekanntgegeben Daten (einschließlich aller Anhänge und Beilagen) zum Zweck der Verfahrensabwicklung automationsunterstützt verarbeiten werden dürfen, nötig.
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