WICHTIGE Hinweise zum Ausfüllen des Online-Formulars!
Anfang 2019 wurde die österreichweite zentrale Anwendung für die
Abwicklung von Verwaltungsstrafen in Betrieb genommen.
Damit Sie Ihre Lenkerauskunft elektronisch erteilen können,
ist eine Identifizierung mittels Token erforderlich. Diesen Token
finden Sie im Schreiben der Verwaltungsstrafbehörde.
Bitte beachten Sie, dass Sie diesen Token nur einmal verwenden können - das bedeutet, dass dieser Token nach der ersten Eingabe und mit Klick auf "weiter" abläuft und nicht mehr gültig ist. Ein neuer Token kann nicht generiert werden.
Bei der Lenkererhebung wird die Zulassungsbesitzerin bzw. der Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges aufgefordert, jene Person zu nennen, die dieses Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt an einen bestimmten Ort gelenkt bzw. abgestellt hat.
Auf diese Weise wird die tatsächliche Lenkerin bzw. der tatsächliche Lenker eines bestimmten Fahrzeuges ausgeforscht.
Eine Ausforschung der Lenkerin bzw. des Lenkers erfolgt, wenn ein Fahrzeug mit einem bestimmten Kennzeichen angezeigt wird, dessen Lenkerin bzw. Lenker nicht bekannt ist und
Die Zulassungsbesitzerin bzw. der Zulassungsbesitzer und - falls diese bzw. dieser die Lenkerin bzw. den Lenker nicht nennen kann - die Auskunftsperson - muss die Lenkerauskunft binnen zwei Wochen nach Zustellung der Aufforderung erteilen.
WICHTIGE Hinweise zum Ausfüllen des Online-Formulars!
Anfang 2019 wurde die österreichweite zentrale Anwendung für die
Abwicklung von Verwaltungsstrafen in Betrieb genommen.
Damit Sie Ihre Lenkerauskunft elektronisch erteilen können,
ist eine Identifizierung mittels Token erforderlich. Diesen Token
finden Sie im Schreiben der Verwaltungsstrafbehörde.
Bitte beachten Sie, dass Sie diesen Token nur einmal verwenden können - das bedeutet, dass dieser Token nach der ersten Eingabe und mit Klick auf "weiter" abläuft und nicht mehr gültig ist. Ein neuer Token kann nicht generiert werden.
[Zuständige Stelle / Formular...] |
Achtung
Sie werden darauf hingewiesen, dass Sie zur Erteilung dieser
Auskunft auch dann verpflichtet sind, wenn Sie der Meinung sein
sollten, das betreffende Delikt nicht begangen zu haben oder Ihrer
Meinung nach der Strafbetrag bereits beglichen ist. Die
Nichterteilung bzw. unrichtige, unvollständige oder nicht
fristgerechte Erteilung dieser Lenkerauskunft ist nach § 134 Abs. 1
in Verbindung mit § 103 Abs. 2 KFG 1967 (Verletzung der
Auskunftspflicht) strafbar.
Man macht sich strafbar, wenn man dieser Aufforderung nicht bzw. verspätet nachkommt oder falsche Angaben hinsichtlich der Lenkerin bzw. des Lenkers macht. In diesem Fall werden zwei Strafen verhängt: Einerseits die Strafe nach dem Grunddelikt und andererseits die Strafe für die Nicht- oder Falscherteilung der Lenkerauskunft.
Nein. In diesem Fall tritt das Recht auf Auskunftsverweigerung zurück.