Privatschadensausweis
Der Bund und das Land Steiermark gewähren im Verhältnis 60:40
eine Entschädigung aus dem Katastrophenfonds für Maßnahmen zur
Beseitigung von außergewöhnlichen Schäden, die durch
- Hochwasser
- Erdrutsch
- Vermurung
- Lawinen
- Erdbeben
- Schneedruck
- Orkan
- Bergsturz oder
- Hagel
entstanden sind.
Beachten! Hagelschäden an landwirtschaftlichen
Kulturen werden
nicht anerkannt.
Hinweis: Anspruchsberechtigt sind
natürliche und
juristische Personen, denen ein Schaden im
Vermögen entstanden ist. Gemeinden erhalten eine Entschädigung über
die Abteilung 7.
Die Mindestschadenssumme ist mit 1.000 Euro festgesetzt.
Voraussetzungen
- Antragsberechtigung:
- physische Personen (Einzelpersonen) oder
- juristische Personen mit Ausnahme der
Gebietskörperschaften
- Es muss ein Schaden an Ihrem Vermögen entstanden sein.
- Der Schaden muss innerhalb der Steiermark aufgetreten
sein.
Fristen
-
Gebäudeschäden sind binnen
2 Monaten ab Schadeneintrittsdatum zu
melden.
-
Ernte-, Flur- oder Viehschäden, Schäden durch
Erdrutsch sowie
Schäden an privaten Straßen, Wegen oder Brücken
sind binnen
6 Monaten ab Schadeneintrittsdatum zu
melden.
-
Waldschäden bzw. Waldbodenverluste oder
Schäden an privaten Forststraßen und
-brücken sind binnen
6 Monaten ab Schadeneintrittsdatum vor der
Sanierung zu melden.
Zuständige Stelle
Für die Verfahrensabwicklung:
Die Bezirkshauptmannschaft bzw. in Graz: der Magistrat.
Für die Antragstellung:
Sie können den Antrag über das Online-Formular auf der Seite
www.agrar.steiermark.at einbringen
oder zur Unterstützung sich an jede steirische Gemeinde bzw. an das
Magistrat Graz wenden.
Abhängig von der Schadenursache werden die Anträge zur
Bearbeitung weitergeleitet:
- Schäden an
Gebäuden oder baulichen Anlagen samt etwaigem
Inventar: Baubezirksleitung
- Schäden an
Flur, Ernte oder Vieh: allgemein beeideten und
zertifizierten Sachverständigen
- Schäden an
Wald oder Waldbodenverlust sowie Schäden an
privaten Forststraßen oder -brücken:
Bezirksforstinspektion
- Schäden durch
Erdrutsch: Abteilung 14
- Schäden an
privaten Straßen, Wegen oder Brücken: Abteilung
7
Verfahrensablauf
Sie können den Antrag mit Hilfe des Online-Formulars
Privatschadensausweis von zu Hause aus einbringen oder den Schaden
beim zuständigen Gemeindeamt bzw. in Graz beim Magistrat/Bezirksamt
melden.
Der Privatschadensausweis wird an die zuständige
Bezirkshauptmannschaft bzw. an den Magistrat Graz übermittelt.
Diese wiederum leitet die Anträge abhängig von der Schadensursache
an die zuständigen Sachverständigen bei der Baubezirksleitung,
Bezirksforstinspektion, Abteilung 7 oder Abteilung 14 bzw. an
allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige
weiter, die eine Schadensschätzung durchführen.
Abhängig von der Schadenursache werden die Entschädigungen von
der Bezirksverwaltungsbehörde bzw. dem Magistrat Graz oder von
den Abteilungen 7, 10 oder 14 ausbezahlt.
Erforderliche Unterlagen
- Fotos des Katastrophenschadens
- bei Bestehen einer Versicherung: eine
Versicherungsbestätigung
- Rechnungen oder Angebote auf Grund des Schadens (sofern
bereits vorhanden)
Kosten
Die Antragstellung ist kostenlos.
- Mit der Antragstellung wird zur Kenntnis genommen, dass
die/der FörderungsgeberIn ermächtigt ist, alle im
Förderungsantrag enthaltenen, die
Förderungswerberinnen/Förderungswerber und
Förderungsnehmerinnen/Förderungsnehmer betreffenden
personenbezogenen Daten gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b
Datenschutz-Grundverordnung für Zwecke der Anbahnung und des
Abschlusses des Förderungsvertrages automationsunterstützt
verarbeitet werden.
- Die gemäß Z 1 verarbeiteten Daten werden in Anlehnung an die
steuerrechtlichen Vorgaben sieben Jahre gespeichert.
- Auf der Datenschutz-Informationsseite des Förderungsgebers (
https://datenschutz.stmk.gv.at)
werden alle relevanten Informationen insbesondere zu folgenden
Punkten veröffentlicht:
- zu zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung,
Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und
Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
- zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichischen
Datenschutzbehörde;
- zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum/zur
Datenschutzbeauftragten.