Kostenübernahme für die Unterbringung im Pflegeheim
Anspruch auf Übernahme der Kosten oder Restkosten der
Unterbringung in einer stationären Einrichtung haben jene Personen,
die ihren Lebensbedarf auf Grund ihrer Pflege oder
Betreuungsbedürftigkeit und finanziellen Hilfsbedürftigkeit nicht
in zumutbarer Weise ausreichend decken können. Die Hilfeempfängerin
bzw. der Hilfeempfänger ist berechtigt, unter den für ihre/seine
Bedürfnisse in Frage kommenden Einrichtungen zu wählen. Die
Übernahme der Kosten erfolgt
nur im Rahmen der festgelegten Obergrenzen.
Voraussetzungen
-
Aufenthalt in der Steiermark oder Berechtigung
zu einem mehr als dreimonatigen Aufenthalt
-
finanzielle Hilfsbedürftigkeit: Eine Person ist
finanziell hilfsbedürftig, wenn die Kosten für die Unterbringung
in einer stationären Einrichtung das Einkommen und das Pflegegeld
der gepflegten Person übersteigen.
Fristen
Der
Antrag
auf Kostenübernahme muss
vor dem Heimeintritt bei der zuständigen Behörde
eingebracht werden.
Erforderliche Unterlagen
- Einkommensnachweise zumindest der letzten zwölf Monate (z.B.
AMS-Bestätigung, Pensionsmitteilung, Rentennachweis, Unfallrente,
private Pensionsvorsorge, Beschluss über Unterhaltsanspruch,
Krankengeld, Mieteinnahmen, Pflegegeldbezüge, Nachweis über
Leibrente, Vorlage von Kontoauszügen)
- Bei Einkünften aus selbstständiger Arbeit, Einkünften aus
Vermietung/Verpachtung sowie Kapitalerträgen:
Einkommenssteuerbescheid der letzten 3 Wirtschaftsjahre
- Nachweise für Einkünfte aus Kapitalvermögen und sonstige
Einkünfte (z.B. (Zins)Einnahmen aus Wertpapieren, Fondsanlagen,
Sparbücher oder Sparbuchauszüge, Lebensversicherung, Wertpapiere,
Aktien, Begräbniskostenversicherung)
- Grundbuchsauszüge der Liegenschaften / Immobilien
- Heiratsurkunde / Partnerschaftsurkunde
- Scheidungsurteil / Vergleichsausfertigung (jeweils mit
Rechtskraftvermerk)
- Beschluss über die Bestellung des/der gerichtlichen
Erwachsenenvertreters/in bzw. Sachwalterbeschluss
- Gesetzliche Erwachsenenvertretung mit
Registrierungsbestätigung im ÖZVV bzw. Vertretungsbefugnis
des/der nächsten Angehörigen mit Registrierungsbestätigung im
ÖZVV
- Vereinbarung über die gewählte Erwachsenenvertretung mit
Registrierungsbestätigung im ÖZVV
- Vorsorgevollmacht mit Registrierung ihrer Wirksamkeit (im
ÖZVV bzw. durch einen Notar)
- Schriftliche (individuelle) Vollmacht
- Bestätigung des Pflegeheims, dass für die antragstellende
Person ein sozialhilferechtlich anerkanntes Bett zur Verfügung
steht
Wenn Nicht-Österreicher/in:
- Haftungserklärung nach Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz
(NAG)
- Nachweis über den Aufenthaltstitel, z.B. Anmeldebescheinigung
bei EWR-Bürger/-innen
Kosten
Alle Erledigungen (z.B. Bescheide) und sonstige Amtshandlungen
(z.B. Anträge, Niederschriften) im Rahmen des Steiermärkischen
Sozialhilfegesetzes sind gebührenfrei.
Erledigungsdauer
Der Antrag wird
unverzüglich behandelt, sobald alle erforderlichen
Unterlagen eingelangt sind.
- Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene
Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält,
werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e
Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem
Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen
automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum
Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der
Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie
auch zum Zweck der Überprüfung.
- Die allgemeinen Informationen
- zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung,
Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und
Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
- zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische
Datenschutzbehörde;
- zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum
Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der
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