Kindergärten - Personelles -
Fortbildung für Kinderbetreuungspersonal - Anmeldung
Das Kinderbetreuungspersonal, das ist das pädagogische Fach- und
Hilfspersonal, muss pro Kinderbetreuungsjahr
Fortbildungsveranstaltungen im Ausmaß von 3 Tagen besuchen.
Weitere Informationen finden Sie unter
Abteilung
6 Bildung und Gesellschaft.
Die gesetzliche Grundlage für die Kinderbetreuung ist das
Steiermärkische Kinderbildungs- und betreuungsgesetz (LGBl. Nr.
22/2000 in der geltenden Fassung).
Voraussetzungen
Die/der Kursteilnehmer/in muss in einer steiermärkischen
Kinderbetreuungseinrichtung beschäftigt sein.
Fristen
Die Fristen zur Anmeldung sind dem jeweiligen Programm zu
entnehmen.
Zuständige Stelle
Abteilung 6 Bildung und Gesellschaft
Erforderliche Unterlagen
Für die Antragstellung sind keine Unterlagen erforderlich.
Kosten
Die Kosten für den Kurs werden von der Steiermärkischen
Landesregierung getragen.
Allfällige Unkostenbeiträge, die/der jeweilige Referent/in
verrechnet, sind selbst zu tragen.
- Die Erhalterin bzw. der Erhalter einer
Kinderbetreuungseinrichtung
muss die Teilnahme an der
Fortbildungsveranstaltung ermöglichen, sofern diese innerhalb der
Steiermark stattfindet.
- Findet die Fortbildungsveranstaltung außerhalb des
Bundeslandes statt, so
kann die Erhalterin bzw. der Erhalter dem
Personal die Teilnahme ermöglichen.
- Abhängig von der Verantstaltung sind unterschiedliche
Utensilien für die Gestaltung der Veranstaltung mitzunehmen.
Fragen & Antworten
Was versteht man unter Fortbildungsveranstaltungen?
Unter Fortbildungsveranstaltungen werden spezifische
Veranstaltungen zur Qualifikation und Weiterbildung des
Kinderbetreuungspersonals - wie z.B. Seminare für Leiterinnen bzw.
Leiter verstanden.
Welche Einrichtungen zählen zu "Kinderbetreuungseinrichtungen"
?
- Kindergärten
- Horte
- Kinderhäuser
- Alterserweiterte Gruppen
- Heilpädagogische Kindergärten
- Heilpädagogische Horte
- Alle allgemeinen Informationen
- zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung,
Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und
Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit,
- zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichischen
Datenschutzbehörde und
- zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum
Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der
Datenschutz-Informationsseite (
https://datenschutz.stmk.gv.at).
- Im Zuge der Antragstellung ist die Einwilligung, dass die
bekanntgegeben Daten (einschließlich aller Anhänge und Beilagen)
zum Zweck der Verfahrensabwicklung automationsunterstützt
verarbeiten werden dürfen, nötig.
Diese Einwilligung kann
jederzeit durch
E-Mail an die zuständige Behörde widerrufen
werden. Durch den Widerruf der Einwilligung wird die
Rechtmäßigkeit der auf ihrer Grundlage bis zum Widerruf erfolgten
Verarbeitung nicht berührt.