Pflegeeinrichtungen - Festsetzung der Kategorie für stationäre Einrichtungen

  

Allgemeine Informationen

Die Landesregierung hat im Verfahren "Anerkennung stationäre Einrichtung für Sozialhilfeempfänger" (gemäß § 13a Abs. 1 SHG) durch Verordnung die Kategorien und die jeweilige Höhe des verrechenbaren Tagsatzes zu bestimmen. Die Kategorie wird durch die Nettoraumfläche pro Pflegebett und die bewilligte Bettenanzahl (Normkostenmodell) bestimmt.

  

Voraussetzungen

Im Verfahren "Anerkennung stationäre Einrichtung für Sozialhilfeempfänger" (gemäß § 13a Abs. 1 SHG) ist für eine nach dem Steiermärkischen Pflegeheimgesetz 2003 (StPHG 2003) bewilligte stationäre Einrichtung eine Kategorie als Grundlage für die Verrechnung der Grundleistungen nach der Anlage 2 der Leistungs- und Entgeltverordnung (LEVO-SHG) festzulegen. Die jeweilige Kategorie wird durch die Nettoraumfläche (NRF) pro Pflegebett und die bewilligte Bettenanzahl der stationären Einrichtung bestimmt (Normkostenmodell).

Dabei werden folgende Kategorien unterschieden:

  1. unter 46m² NRF/Bett
  2. 46 bis unter 47m² NRF/Bett
  3. 47 bis unter 48m² NRF/Bett
  4. 48 bis unter 49m² NRF/Bett
  5. ab 49m² NRF/Bett

Bei der Bemessung der Fläche ist die Nettoraumfläche (NRF) gemäß ÖNORM EN 15221-6 "Flächenbemessung im Facility Management" vom 1. Dezember 2011 heranzuziehen, welche die Summe aller bis zur Innenfläche jeden Raumes gemessenen Grundflächen umfasst. Die NRF ist die aus Netto-Grundfläche (NGF) abzüglich Trennwand-Grundfläche (TGF) berechnete Fläche. Die dabei bemessene NRF ist nur soweit anzurechnen, als diese Fläche nach dem StPHG 2003 bewilligt ist. Ein von einem hierzu befugten Unternehmer unterfertigter Nachweis über die NRF, insbesondere ein Raumbuch, ist vom Antragsteller beizubringen.

  

Zuständige Stelle

Amt der Steiermärkischen Landesregierung Abteilung 8 Gesundheit und Pflege

[Zuständige Stelle / Formular...]
  

Verfahrensablauf

Die Anträge sind ausschließlich vollständig ausgefüllt und von einer vertretungsberechtigten Person unterfertigt per E-Mail einzubringen.

Nachdem der Antrag eingelangt ist, wird ein Akt angelegt. Sofern alle notwendigen Unterlagen eingereicht wurden, ergeht im Anschluss der Bescheid mit der festgesetzten Kategorie.

  

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag
  • Registerauszug (Firmenbuch, Unternehmerregister, Vereinsregister), falls vorhanden
  • Vollmacht
  • Pflegeheimrechtliche Bewilligung
  • Raumbuch oder Erklärung durch einen Befugten (z.B. Ziviltechniker, Baumeister, Technisches Büro)

  

Kosten

Es fallen Kosten an Bundes- und Landesverwaltungsabgaben, Barauslagen und Gebühren, die mit der Antragstellung verbunden sind, an. Im Einzelfall können die Gebühren und Abgaben abweichen.

Gemeinden, ISGS (keine Gebühren/Abgaben), Sozialhilfeverbände und karitative Organisationen sind teilweise von Gebühren und Abgaben befreit.

  

Rechtsgrundlagen

  • § 13a Steiermärkisches Sozialhilfegesetz-SHG, LGBl. Nr. 29/1998 idgF
  • § 1 SHG-Leistungs- und Entgeltverordnung 2017- LEVO-SHG 2017, idgF iVm. Anl.1 bis 4
  • §§ 59 Abs.1 und 76-78 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 -AVG, BGBl. Nr. 51/1991 (WV), idgF
  • Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2016, idgF
  • § 14 Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267/1957 (WV), idgF