Pflegeeinrichtungen - Anerkennung stationäre Einrichtung für Sozialhilfeempfänger

  

Allgemeine Informationen

Stationäre Einrichtungen die über eine Pflegeheimbewilligung oder über eine Bewilligung nach anderen gesetzlichen Bestimmungen für stationäre Einrichtungen (z.B. dem Steiermärkischen Krankenanstaltengesetz 2012 - StKAG 2012) verfügen, können gemäß § 13a Steiermärkisches Sozialhilfegesetz - SHG einen Antrag stellen, dass ein Teil oder alle Betten mit der öffentlichen Hand verrechnet werden können. Ebenso sind Standort- oder Adressänderungen und Zusammenlegungen zu beantragen. Rechtsnachfolgen sind vor ihrer Durchführung bekanntzugeben.

  

Voraussetzungen

Das Amt der Steiermärkischen Landesregierung hat stationäre Einrichtungen auf Antrag bescheidmäßig anzuerkennen, sofern ein Bedarf besteht und diese geeignet sind. Die Anerkennung erfolgt für einen bestimmten Standort und legt die zur Deckung des Bedarfs erforderliche Bettenanzahl und die Kategorie (Abs.8 Z 2) fest. Die Anerkennung kann erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Bedingungen oder Auflagen oder zeitlich befristet erteilt werden.

Der Bedarf an Pflegeheimbetten und Pflegeheimbetten mit Psychiatriezuschlag ist durch Verordnung der Landesregierung für Graz und Graz-Umgebung gemeinsam, sonst pro Bezirk festzulegen. Die Behörde darf stationäre Einrichtungen nur anerkennen, wenn auf Grund des Bedarfs- und Entwicklungsplans sowie bereits erfolgter Anerkennungen (Abs.3) unter Bezug auf die Stmk. Pflegeheimbetten-Bedarfs-Verordnung, StPbB-VO, noch Pflegebettkapazitäten frei sind.

Geeignet sind stationäre Einrichtungen, die über eine Pflegeheimbewilligung oder über eine Bewilligung nach anderen gesetzlichen Bestimmungen für stationäre Einrichtungen (z.B. dem Steiermärkischen Krankenanstaltengesetz 2012 - StKAG 2012) verfügen und die in der SHG-Leistungs- und Entgeltverordnung (LEVO-SHG) gemäß Abs. 8 festgelegten Voraussetzungen erfüllen. Ist der Bedarf gegeben, kann die Anerkennung unter der aufschiebenden Bedingung ausgesprochen werden, dass der Nachweis der Eignung innerhalb einer von der Behörde festzusetzenden Frist, welche zwei Jahre nicht übersteigen darf, erbracht wird.

  

Zuständige Stelle

Amt der Steiermärkischen Landesregierung Abteilung 8 Gesundheit und Pflege

[Zuständige Stelle / Formular...]
  

Verfahrensablauf

Nachdem der Antrag eingelangt ist, wird ein Akt angelegt.

Wenn zusätzliche Betten beantragt werden oder die Verlegung von anerkannten Betten von einem politischen Bezirk in einen anderen beantragt wird, wird ein Bedarf anhand der StPbB-VO und der Anzahl anerkannter Betten überprüft und der Antragsteller bzw. die Antragstellerin vom Ergebnis verständigt.

Im Anschluss ergeht der positive/negative Anerkennungsbescheid.

  

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag
  • Registerauszug (Firmenbuch, Unternehmerregister, Vereinsregister), falls vorhanden
  • Vollmacht, wenn die Vertretung von den Angaben im Registerauszug abweichen
  • Pflegeheimrechtliche Bewilligung, oder bsp. Bewilligung nach dem StKAG, sofern vorhanden

  

Kosten

Es fallen Kosten an Bundes- und Landesverwaltungsabgaben, Barauslagen und Gebühren, die mit der Antragstellung verbunden sind, an. Im Regelfall sind dies folgende:

Verwaltungsabgabe gem. Landes-Verwaltungsabgabenverordnung:

Tarifpost

Anzahl Bögen/Pläne

Summe

TP A Z. 1, die bescheidmäßige Anerkennung (€ 13,50)

1

€ 13,50

 

Gemäß § 14 Gebührengesetzes 1957 fallen mit der Zustellung des Bescheides folgende Stempelgebühren an:

Tarifpost

Anzahl

Summe

TP  2 Abs. 1 Z. 1 Erteilung einer Befugnis oder Anerkennung einer Befähigung (Bescheid)

1

€ 83,60

TP 6  Abs. 2 Z.1 Gebühr für Eingaben                        (Ansuchen; € 47,30)

1

€ 47,30

Im Einzelfall können die Gebühren und Abgabe abweichen. Gemeinden, ISGS (keine Gebühren/Abgaben), Sozialhilfeverbände und karitative Organisationen sind teilweise von Gebühren und Abgaben befreit.

  

Rechtsgrundlagen

  • § 13a Steiermärkisches Sozialhilfegesetz-SHG, LGBl. Nr. 29/1998 idgF
  • § 1 SHG-Leistungs- und Entgeltverordnung 2017- LEVO-SHG 2017, LGBl. Nr. 27/2018 iVm. Anl.1 bis 4
  • §§ 59 Abs.1 und 76-78 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 -AVG, BGBl. Nr. 51/1991 (WV), idgF
  • Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2016, idgF
  • § 14 Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267/1957 (WV), idgF