Wohnen ist ein Grundbedürfnis. Durch die Einführung der Wohnunterstützung ist gewährleistet, dass vor allem Familien und Einzelpersonen mit niedrigen Einkommen bestmöglich unterstützt werden.
Grundvoraussetzungen für Wohnunterstützung:
Kein Anspruch auf Wohnunterstützung für:
Die Wohnunterstützung darf gewährt werden für:
Die Förderung wird gewährt:
Als BezieherIn von Wohnunterstützung sind Sie verpflichtet, sämtliche Tatsachen, die eine Änderung der Höhe der Wohnunterstützung oder den Verlust des Anspruchs zur Folge haben können, innerhalb eines Monats nach deren Bekanntwerden der zuständigen Stelle zu melden.
Dazu zählen insbesondere:
Amt der Steiermärkischen Landesregierung Referat Beihilfen und Sozialservice
[Zuständige Stelle / Formular...] |
Der erste Antrag auf Wohnunterstützung muss gemeinsam mit den erforderlichen Unterlagen an die zuständige Stelle übermittelt werden.
Die Wohnunterstützung wird maximal für die Dauer von bis zu 12 Monaten bewilligt. .
Beim Auslaufen der Wohnunterstützung kann ein Antrag auf Weitergewährung der Wohnunterstützung gestellt werden. Bei aufrechter Wohnunterstützung wird Ihnen automatisch das entsprechende Formular zugeschickt.
Bitte beachten Sie:
Die Wohnunterstützung wird nicht gewährt bzw. wird
eingestellt, wenn ein
Mietrückstand vorliegt!
Zu Unrecht empfangene Wohnunterstützung muss zurückgezahlt werden.
Unwahre Angaben können einen strafbaren Tatbestand bilden.
bei unselbstständig Erwerbstätigen oder Pensionisten: Lohnzettel (L16) für das vergangene volle Kalenderjahr oder eine Arbeitnehmerveranlagung; (auch nicht-österreichische Einkünfte und Pensionen)
bei Personen, die zur Einkommenssteuer veranlagt werden: die letzten drei Einkommensteuerbescheide
bei Kindern ab dem vollendeten 15. Lebensjahr: eine Schulbesuchs- oder Inskriptionsbestätigung bzw. die relevanten Einkommensnachweise
bei Bezug steuerfreier Einkünfte sind folgende Bestätigungen vorzulegen:
Leistungsbezug vom AMS (wie z.B. Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, etc.),
mögliches zusätzliches Einkommen oder Einkommen aus geringfügiger Beschäftigung,
Sozialhilfebescheid, Mindestsicherungsbescheid, etc.
bei geschiedenen Personen: gerichtliche Vergleichsausfertigung
bei getrennt lebenden Personen: Nachweis über die gerichtlich oder vertraglich festgesetzten Unterhaltsleistungen für geschiedene EhegattInnen, die von der nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Person an die/den FörderungswerberIn zu erbringen sind
bei Studenten: Inskriptionsbestätigung und
Studienbeihilfenbescheid (bei regelmäßigem Einkommen
Lohnzettel/Honorarnoten)
Sollte das jährliche Nettoeinkommen unter € 7.903,80
liegen, ist auch das Einkommen ihrer Eltern bzw. der
sonstigen unterhaltspflichtigen Personen vorzulegen.
Nachweis über den Bezug von Kinderbetreuungsgeld oder Wochengeld
Bescheid über den Bezug der Bedarfsorientierten Mindestsicherung
Familienbeihilfenbescheid
Bei Aufnahme jeder weiteren Erwerbstätigkeit im laufenden Kalenderjahr von allen im Haushalt lebenden Personen: Lohnzettel mit Datum des Arbeitsbeginns
schriftlicher Hauptmietvertrag
Bei Mietverträgen, welche vor dem 11. November 2017
abgeschlossen wurden, ist ein Nachweis über die Vergebührung
beim zuständigen Finanzamt vorzulegen. Einzahlungsbeleg an das
Finanzamt mit Steuernummer bzw. Vermerk auf dem Mietvertrag
durch die Hausverwaltung mit Stampiglie (der Vermerk muss
enthalten: Gebührenbetrag, Datum der Selbstberechnung und die
Unterschrift der/des Bestandsgeberin/Bestandsgebers). Wurde der
Mietvertrag nach dem 11. November 2017 abgeschlossen, so wird
kein Nachweis über die Vergebührung benötigt.
Mieteinzahlungsbelege der letzten 12 Monate bzw. ab Mietbeginn (Bei Barzahlung Bestätigung der Vermieterin/des Vermieters, dass kein Mietrückstand vorliegt inkl. der Höhe der Miete)
Staatsbürgerschaftsnachweis, bei Nicht-EWR-BürgerInnen eine Kopie des gültigen Reisepasses oder Konventionspasses bzw. der Aufenthaltsgenehmigung/Beschäftigungsbewilligung
Meldebestätigung (Hauptwohnsitz) aus dem Zentralen Melderegister von allen in der Wohnung lebenden Personen
Kopie eines möglichen
Mietzinsbescheides vom zuständigen Finanzamt
bzw. der Gemeinde;
bzw. bei Präsenz- und Zivildienern einen Bescheid über
die
Wohnkostenbeihilfe vom Heeresgebührenamt bzw.
vom zuständigen Magistrat
Vermögensnachweise (z.B. Kontoauszüge, Sparbücher, Bausparvertrag, Lebensversicherung, Wertpapiere), Typenscheine und Zulassungsscheine sämtlicher KFZ, Grundbuchsauszug aller Liegenschaften/Immobilien
Bescheid über den Grad der Behinderung (wenn vorhanden)
Bestätigung über den Bezug von erhöhter Familienbeihilfe (wenn vorhanden)
Dem Antrag sind die erforderlichen Unterlagen in Kopie beizulegen!
Die Antragstellung ist kostenlos.
Die Erledigung erfolgt innerhalb von drei Monaten nachdem der Antrag bei der zuständigen Stelle eingelangt ist.
Als Haushaltseinkommen gilt die Summe der Einkommen der Förderungswerberin bzw. des Förderungswerbers und der mit ihr/ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen. Als monatliches " Einkommen" gilt grundsätzlich 1/12 des Jahresnettoeinkommens laut Lohnzettel für das letzte Kalenderjahr (inkl. Urlaubs- u. Weihnachtsgeld) bzw. letztem Einkommensteuerbescheid.
Einkünfte von Minderjährigen, die im elterlichen Haushalt leben sowie vertraglich oder gerichtlich festgesetzte Unterhaltsleistungen zählen als Einkommen und werden hinzugerechnet.
Als Bemessungsgrundlage gilt das Haushaltseinkommen geteilt durch die Summe der folgenden Werte:
Vom Haushaltseinkommen sind für die im gemeinsamen Haushalt lebenden minderjährige Personen folgende Freibeträge abzuziehen:
für die erste minderjährige Person | 130 Euro |
für die zweite minderjährige Person | 175 Euro |
für die dritte und jede weitere minderjährige Person jeweils | 220 Euro |
Für die Einkommensberechnung werden nicht berücksichtigt:
Sofern der Hauptmietzins nicht niedriger ist als in der nachstehenden Tabelle angeführt, beträgt die Wohnunterstützung maximal:
Personen | Wohnunterstützung (in Euro) |
---|---|
1 | EUR 143,00 |
2 | EUR 178,75 |
3 | EUR 193,05 |
4 | EUR 207,35 |
5 | EUR 214,50 |
6 | EUR 221,65 |
7 | EUR 222,80 |
ab 8 | EUR 235,95 |
Von der maximalen Wohnunterstützung wird gestaffelt nach dem errechneten Haushaltseinkommen (siehe Punkt "Einkommensberechnung") ein Prozentsatz ermittelt. Der ermittelte Prozentsatz der höchstmöglichen Beihilfe wird als Wohnunterstützung gewährt und monatlich zur Auszahlung gebracht.
Sind die FörderungswerberInnen Studierende, gilt als Haushaltseinkommen ihr eigenes Einkommen und das Einkommen der ihnen gegenüber unterhaltsverpflichteten Personen (Eltern) unabhängig davon, ob diese mit ihnen im gemeinsamen Haushalt leben. Diese Regelung wird angewendet, wenn Studierende über ein Jahreseinkommen von weniger als EUR 7.903,80 verfügen.
Bevor eine Wohnunterstützung gewährt werden kann, muss das eigene Vermögen bis auf EUR 10.000,- aufgebraucht werden.
Vom Verbrauch ausgenommen sind: