Baustoffzulassung - Zertifizierung und Zulassung für Bauprodukte - Antrag

  

Allgemeine Informationen

Die CE-Kennzeichnung regelt das in Verkehrbringen von Bauprodukten, die einer europäischen technischen Spezifikation unterliegen und soll den freien Warenverkehr im gesamten europäischen Binnenmarkt sicherstellen. Diese Produkte müssen brauchbar sein, und die Brauchbarkeit ist nachzuweisen. Rechtliche Grundlage ist die Bauproduktenrichtlinie des Rates vom 21 Dezember 1988 (89/106/EWG), geändert durch die Richtlinie des Rates vom 22. Juli 1993 (93/68/EWG) zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten. Da aber ein Bauprodukt auch dem Verwendungszweck entsprechen muss obliegt es den Mitgliedsstaaten die Anforderungen an Bauwerke zu regeln. Es dürfen jedoch keine über die CE-Kennzeichnung hinausgehende zusätzliche Nachweise oder die Anwendung anderer Prüfmethoden verlangt werden

Elemente der Konformitätszertifizierung

S Y S T E M E 1+ 1
Elemente der Bescheinigung
Elemente der Konformitätskontrolle
EG-KONFORMITÄTS-
ZERTIFIKAT
Werkseigene Produktionskontrolle H H
Prüfung von Proben nach festgelegtem Prüfplan H H
Erstprüfung des Produktes ZS ZS
Erstinspektion des Werkes und der WPK ZS ZS
Laufende Überwachung, Beurteilung und Anerkennung der WPK ZS ZS
Stichprobenprüfung von im Werk,
auf dem Markt oder auf der Baustelle entnommenenen Proben
ZS

H: Aufgaben des Hersteller
ZS: Aufgaben der Zertifizierungsstelle

  

Voraussetzungen

Voraussetzung für die Erteilung eines CE-Konformitätszertifikates ist, dass es für das Bauprodukt eine europäische technische Spezifikation, das heißt entweder eine harmonisierte europäische Norm ( hEN), oder eine europäische technische Zulassung ( ETZ) gibt.

  

Fristen

Für das Inkrafttreten der harmonisierten Normen und somit für die Verpflichtung der CE-Kennzeichnung, gibt es Übergangsfristen ? das sind die Koexistenzperioden, in denen sowohl die alten nationalen wie die neuen (harmonisierten) Regelwerke gelten. Die Koexistenzperiode beträgt üblicherweise für eine hEN 1 Jahr und für eine ETZ 2 Jahre

Nach Ablauf der Koexistenzperiode ist jedenfalls die CE-Kennzeichnung verpflichtend. Siehe Homepage Baucert Steiermark.

  

Zuständige Stelle

Amt der Steiermärkischen Landesregierung Abteilung 15 Energie, Wohnbau, Technik FA Energie und Wohnbau

[Zuständige Stelle / Formular...]
  

Erforderliche Unterlagen

  • Antragsstellung des Herstellers oder eines bevollmächtigten Vertreters bei einer Zertifizierungsstelle
  • Gewerberegisterauszug
  • Dokumente welche das System der werkseigenen Produktionskontrolle nach der jeweils gültigen EN beschreiben (Handbuch)
  • Aufstellung über die Produkte für die ein CE-Konformitätszertifikat ausgestellt werden soll.

  

Kosten

Die Kosten für das CE-Konformitätszertifikat sind in der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 17. Dezember 2001 LGBl. Nr.:6/2002 festgelegt www.ris.bka.gv.at/lr-steiermark
Sie setzen sich aus einer Grundgebühr von € 350,00 und einer Bearbeitungsgebühr von € 350,00 bis € 1.750,00 gestaffelt nach tatsächlichem Arbeitsaufwand in Bauschbeträgen (in 5 Stunden-Schritten) zusammen.

Dazu kommen

  • anfallende Reisegebühren gemäß der Reisegebührenvorschriften des Landes Steiermark und
  • Stempelgebühren, abhängig vom jeweiligen Umfang der Beilagen
  

Zusätzliche Informationen

Ablauf der Koexistenzperiode (siehe Fristen - rechtzeitige Beantragung)

  

Fragen & Antworten

Warum brauche ich ein CE-Zeichen, wenn bereits eine laufende Fremdüberwachung besteht?

Die CE-Kennzeichnung regelt das in Verkehrbringen von Bauprodukten, die einer europäischen technischen Spezifikation unterliegen und soll den freien Warenverkehr im gesamten europäischen Binnenmarkt sicherstellen Rechtliche Grundlage ist die Bauproduktenrichtlinie des Rates vom 21 Dezember 1988 (89/106/EWG), geändert durch die Richtlinie des Rates vom 22. Juli 1993 (93/68/EWG) zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten

  

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