Die CE-Kennzeichnung regelt das in Verkehrbringen von Bauprodukten, die einer europäischen technischen Spezifikation unterliegen und soll den freien Warenverkehr im gesamten europäischen Binnenmarkt sicherstellen. Diese Produkte müssen brauchbar sein, und die Brauchbarkeit ist nachzuweisen. Rechtliche Grundlage ist die Bauproduktenrichtlinie des Rates vom 21 Dezember 1988 (89/106/EWG), geändert durch die Richtlinie des Rates vom 22. Juli 1993 (93/68/EWG) zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten. Da aber ein Bauprodukt auch dem Verwendungszweck entsprechen muss obliegt es den Mitgliedsstaaten die Anforderungen an Bauwerke zu regeln. Es dürfen jedoch keine über die CE-Kennzeichnung hinausgehende zusätzliche Nachweise oder die Anwendung anderer Prüfmethoden verlangt werden
S Y S T E M E | 1+ | 1 |
Elemente der Bescheinigung
Elemente der Konformitätskontrolle |
EG-KONFORMITÄTS-
ZERTIFIKAT |
|
Werkseigene Produktionskontrolle | H | H |
Prüfung von Proben nach festgelegtem Prüfplan | H | H |
Erstprüfung des Produktes | ZS | ZS |
Erstinspektion des Werkes und der WPK | ZS | ZS |
Laufende Überwachung, Beurteilung und Anerkennung der WPK | ZS | ZS |
Stichprobenprüfung von im Werk,
auf dem Markt oder auf der Baustelle entnommenenen Proben |
ZS |
H: Aufgaben des Hersteller
ZS: Aufgaben der Zertifizierungsstelle
Voraussetzung für die Erteilung eines CE-Konformitätszertifikates ist, dass es für das Bauprodukt eine europäische technische Spezifikation, das heißt entweder eine harmonisierte europäische Norm ( hEN), oder eine europäische technische Zulassung ( ETZ) gibt.
Für das Inkrafttreten der harmonisierten Normen und somit für die Verpflichtung der CE-Kennzeichnung, gibt es Übergangsfristen ? das sind die Koexistenzperioden, in denen sowohl die alten nationalen wie die neuen (harmonisierten) Regelwerke gelten. Die Koexistenzperiode beträgt üblicherweise für eine hEN 1 Jahr und für eine ETZ 2 Jahre
Nach Ablauf der Koexistenzperiode ist jedenfalls die CE-Kennzeichnung verpflichtend. Siehe Homepage Baucert Steiermark.
Amt der Steiermärkischen Landesregierung Abteilung 15 Energie, Wohnbau, Technik FA Energie und Wohnbau
[Zuständige Stelle / Formular...] |
Die Kosten für das CE-Konformitätszertifikat sind in der
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 17. Dezember
2001 LGBl.
Nr.:6/2002 festgelegt
www.ris.bka.gv.at/lr-steiermark
Sie setzen sich aus einer
Grundgebühr von € 350,00 und einer
Bearbeitungsgebühr von € 350,00 bis € 1.750,00
gestaffelt nach tatsächlichem Arbeitsaufwand in Bauschbeträgen (in
5 Stunden-Schritten) zusammen.
Dazu kommen
Ablauf der Koexistenzperiode (siehe Fristen - rechtzeitige Beantragung)
Die CE-Kennzeichnung regelt das in Verkehrbringen von Bauprodukten, die einer europäischen technischen Spezifikation unterliegen und soll den freien Warenverkehr im gesamten europäischen Binnenmarkt sicherstellen Rechtliche Grundlage ist die Bauproduktenrichtlinie des Rates vom 21 Dezember 1988 (89/106/EWG), geändert durch die Richtlinie des Rates vom 22. Juli 1993 (93/68/EWG) zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten