Parteien eines Verwaltungsverfahrens haben das Recht, bei der Behörde in den Akt des maßgeblichen Verfahrens Einsicht zu nehmen. Die Einsicht kann in verschiedener Form erfolgen.
Eine neue Möglichkeit bei elektronischer Aktenführung (ELAK) besteht darin, dass die Partei nicht persönlich zur Behörde kommen muss, um den Inhalt des Aktes einsehen zu können, sondern die Behörde kann den Inhalt des Aktes auch elektronisch (im Format PDF) übermitteln.
Hinweis:
Diese Leistungsbeschreibung bezieht sich
nur auf den Fall, dass die Akteneinsicht dadurch
erfolgt, dass der Partei
der Inhalt des Aktes elektronisch übermittelt
werden soll.
Parteistellung im jeweiligen Verfahren.
Wer Parteistellung hat, ergibt sich zum einen aus § 8 AVG, zum anderen aus dem Materiengesetz, das im konkreten Verfahren zur Anwendung kommt.
Die Behörde, die das jeweilige Verfahren führt (z.B. Bezirksverwaltungsbehörde, Landesregierung).
[Zuständige Stelle / Formular...] |
Eine Partei, die Akteneinsicht begehrt, hat dies bei der verfahrensführenden Behörde zu beantragen. Sie hat der Behörde gegenüber darzulegen, dass sie Partei dieses Verfahrens ist; entweder sie ist bereits bekannt, ansonsten muss sie ihre Parteistellung bei der Antragstellung behaupten und nachweisen.
Die Partei muss den Antrag elektronisch über das zur Verfügung stehende Online-Formular stellen und dabei gleichzeitig ein Zustellkonto beim Land eröffnen (sofern sie nicht ein solches schon angelegt hat und bei der Antragstellung bekanntgibt).
Die Behörde stellt den Akt in diesem Konto bereit (wichtiger Hinweis: eine Übermittlung des Aktes mittels E-Mail ist nicht zulässig!). Die Partei erhält daraufhin ein E-Mail mit Link und kann sich nach Anklicken des Links mit ihren Zugangsdaten beim Konto anmelden und das Aktendokument herunterladen.
Keine.
Keine. Die Akteneinsicht in Form der Übermittlung elektronischer Unterlagen ist kostenfrei.
§ 17 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG