Akteneinsicht

  

Allgemeine Informationen

Parteien eines Verwaltungsverfahrens haben das Recht, bei der Behörde in den Akt des maßgeblichen Verfahrens Einsicht zu nehmen. Die Einsicht kann in verschiedener Form erfolgen.

Eine neue Möglichkeit bei elektronischer Aktenführung (ELAK) besteht darin, dass die Partei nicht persönlich zur Behörde kommen muss, um den Inhalt des Aktes einsehen zu können, sondern die Behörde kann den Inhalt des Aktes auch elektronisch (im Format PDF) übermitteln.

Hinweis:
Diese Leistungsbeschreibung bezieht sich nur auf den Fall, dass die Akteneinsicht dadurch erfolgt, dass der Partei der Inhalt des Aktes elektronisch übermittelt werden soll.

  

Voraussetzungen

Parteistellung im jeweiligen Verfahren.

Wer Parteistellung hat, ergibt sich zum einen aus § 8 AVG, zum anderen aus dem Materiengesetz, das im konkreten Verfahren zur Anwendung kommt.

  

Zuständige Stelle

Die Behörde, die das jeweilige Verfahren führt (z.B. Bezirksverwaltungsbehörde, Landesregierung).

[Zuständige Stelle / Formular...]
  

Verfahrensablauf

Eine Partei, die Akteneinsicht begehrt, hat dies bei der verfahrensführenden Behörde zu beantragen. Sie hat der Behörde gegenüber darzulegen, dass sie Partei dieses Verfahrens ist; entweder sie ist bereits bekannt, ansonsten muss sie ihre Parteistellung bei der Antragstellung behaupten und nachweisen.

Die Partei muss den Antrag elektronisch über das zur Verfügung stehende Online-Formular stellen und dabei gleichzeitig ein Zustellkonto beim Land eröffnen (sofern sie nicht ein solches schon angelegt hat und bei der Antragstellung bekanntgibt).

Die Behörde stellt den Akt in diesem Konto bereit (wichtiger Hinweis: eine Übermittlung des Aktes mittels E-Mail ist nicht zulässig!). Die Partei erhält daraufhin ein E-Mail mit Link und kann sich nach Anklicken des Links mit ihren Zugangsdaten beim Konto anmelden und das Aktendokument herunterladen.

  

Erforderliche Unterlagen

Keine.

  

Kosten

Keine. Die Akteneinsicht in Form der Übermittlung elektronischer Unterlagen ist kostenfrei.

  

Rechtsgrundlagen

§ 17 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG

  

Datenschutzrechtliche Informationen

  1. Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
  2. Die allgemeinen Informationen
    • zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
    • zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
    • zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite ( https://datenschutz.stmk.gv.at).