Ausnahmegenehmigung Bauverbot neben der Landesstraße - Antrag
Für bauliche Anlagen, Veränderungen des natürlichen Geländes und
Einfriedungen an Landesstraßen gelten Grenzabstände. Innerhalb
folgender Grenzen zu Landesstraßen dürfen folgende Maßnahmen nicht
vorgenommen werden:
- Errichtung von und Zubau an baulichen Anlagen sowie
Veränderungen des natürlichen Geländes: 15 Meter
- Errichtung und Änderung von Einfriedungen, ausgenommen Zäune,
welche die Ablagerung von Schnee nicht behindern: 5 Meter
Die Landesstraßenverwaltung hat auf Antrag Ausnahmen
zuzustimmen, soweit dadurch Rücksichten auf den Bestand der
Straßenanlagen, die Verkehrssicherheit und Rücksichten auf die
künftige Verkehrsentwicklung nicht beeinträchtigt werden.
Die Entfernung des Grenzabstandes ist zu messen:
- vom äußeren Rand des Straßengrabens,
- bei aufgedämmten Straßen vom Böschungsfuß,
- bei im Gelände eingeschnittenen Straßen von der oberen
Einschnittböschungskante,
- in Ermangelung von Gräben und Böschungen von der äußeren
Begrenzungslinie der Straßenbankette.
Fristen
Die Antragstellung ist an keine Fristen gebunden, sollte aber
mindestens 4 Wochen vor Inangriffnahme der geplanten Maßnahme
erfolgen.
Verfahrensablauf
Nach einer Vorprüfung des Antrages und der Unterlagen sowie
eines Ortsaugenscheines durch den zuständigen Sachbearbeiter,
erfolgt im Fall der positiven Beurteilung die Erstellung des
Gestattungsvertrages.
Kosten
Es fallen für Sie keine Kosten an.
Rechtsgrundlagen
§24 Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz (LStVG)
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- Im Zuge der Antragstellung ist die Einwilligung, dass die
bekanntgegeben Daten (einschließlich aller Anhänge und Beilagen)
zum Zweck der Verfahrensabwicklung automationsunterstützt
verarbeiten werden dürfen, nötig.
Diese Einwilligung kann
jederzeit durch
E-Mail an die zuständige Behörde widerrufen
werden. Durch den Widerruf der Einwilligung wird die
Rechtmäßigkeit der auf ihrer Grundlage bis zum Widerruf erfolgten
Verarbeitung nicht berührt.