Fahrschulen - Fahr(schul)lehrerberechtigung - Antrag

  

Allgemeine Informationen

Um als Fahr(schul)lehrer/in in einer Fahrschule tätig sein zu können, ist die Bewilligung durch die zuständige Behörde erforderlich.

Vor der Erteilung der Fahr(schul)lehrerberechtigung hat die (Bezirksverwaltungs)behörde ein Gutachten eines rechtskundigen und eines technischen Sachverständigen darüber einzuholen, ob der/die AntragstellerIn die Lehrbefähigung für die in Betracht kommenden Klassen von Fahrzeugen besitzt (Lehrbefähigungsprüfung). Ein(e) FahrlehrerIn erteilt nur praktischen, ein(e) FahrschullehrerIn praktischen und theoretischen (im Lehrsaal) Unterricht.

Hinweis: Die Lehrbefähigungsprüfung für FahrschullehrerIn und FahrlehrerIn ist beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung abzulegen.

  

Voraussetzungen

Der/die BewerberIn muss, um eine Fahr(schul)lehrerberechtigung zu erlangen, folgende Kriterien erfüllen:

  • vertrauenswürdig sein,
  • seit mindestens  drei Jahren  eine  Lenkberechtigung für die Klassen von Kraftfahrzeugen besitzen, für die die LenkerInnen ausgebildet werden sollen und
  • mindestens  ein Jahr  lang  Fahrzeuge dieser Klassen  tatsächlich  gelenkt  haben und je ein Lehrplanseminar pro Klasse bei den zur Ausbildung von Fahrschullehrern ermächtigten Einrichtungen absolvieren. Dieses Lehrplanseminar ist nicht erforderlich für die Klasse F und bei Personen, die bereits über eine Fahrpraxis von mindestens drei Jahren mit den jeweils in Frage kommenden Fahrzeugen verfügen. Sie darf nicht wegen schwerer Verstöße gegen kraftfahrrechtliche oder straßenpolizeiliche Vorschriften bestraft worden sein.
  • Näheres kann man bei den schon oben angeführten zuständigen Stellen erfahren.

Zusätzlich gilt für Fahr(schul)lehrerInnen:

Der/die BewerberIn einer Fahr(schul)lehrerberechtigung muss zusätzlich entweder ein in Österreich gültiges Reifeprüfungszeugnis besitzen oder jedenfalls während des letzten Jahres und insgesamt mindestens fünf Jahre lang, während der letzten acht Jahre vor der Einbringung des Antrages als FahrlehrerIn tätig gewesen sein .

  

Zuständige Stelle



[Zuständige Stelle / Formular...]
  

Verfahrensablauf

Für die Erteilung der Berechtigung wenden Sie sich an die zuständige Behörde. Bei Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen kann die Lehrbefähigungsprüfung beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung abgelegt werden. Danach ist vom Fahrschulbesitzer bei der Bezirksverwaltungsbehörde um Ausstellung eines Fahrlehrerausweises anzusuchen.

  

Erforderliche Unterlagen

Folgende Beilagen sind dem Antrag beizulegen:

  • Führerschein, beidseitige Kopie
  • Bestätigung der Fahrschule
  • Nachweis der Lenkpraxis für die beantragte Führerscheinklasse
  • Bestätigung über die Absolvierung des Lehrplansemesters
  • Reifeprüfungszeugnis
  

Kosten

Die Kosten sind im Zuge der Antragstellung bei der zuständigen Behörde zu erfragen. 

  

Rechtsgrundlagen

§ 109, 112, 116, 117  Kraftfahrgesetz (KFG) 1967 i.d.g.F.

  

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Datenschutzrechtliche Informationen

  1. Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
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