Um als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle tätig zu werden, bedarf es einer Akkreditierung durch die zuständige Behörde. Die Akkreditierung als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle erfolgt durch Bescheid auf Grund eines schriftlichen Antrages.
Erfolgt die Akkreditierung einer Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle, wird alle fünf Jahre überprüft, ob die akkreditierte Stelle die für sie geltenden Akkreditierungsvoraussetzungen erfüllt und ob Mängel vorliegen. Ergibt die Überprüfung der akkreditierten Stelle, dass eine Akkreditierungsvoraussetzung nicht mehr erfüllt wird, und wird dieser Mangel nicht innerhalb einer angemessenen Frist behoben, hat die Akkreditierungsbehörde die Akkreditierung durch Bescheid zu entziehen oder den Umfang der Akkreditierung entsprechend einzuschränken.
Die Akkreditierungsbehörde hat die Akkreditierung ferner durch Bescheid zu entziehen oder den Umfang der Akkreditierung entsprechend einzuschränken
Fallen die Akkreditierungsvoraussetzungen für bestimmte Fachgebiete oder Teile davon, für bestimmte Prüfungsverfahren bzw. Produkte oder Produktgruppen weg, die Inhalt der Akkreditierung sind, wird die Akkreditierung entsprechend eingeschränkt, sofern die Erfordernisse für die anderen akkreditierten Fachgebiete oder Prüfungsarten bzw. Produkte oder Produktgruppen noch erfüllt sind.
Gemeinsame Voraussetzungen für Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen:
Zusätzliche Voraussetzung für Überwachungsstellen:
Zusätzliche Voraussetzung für Zertifizierungsstellen:
Der Antrag ist in zweifacher Ausfertigung einzubringen und muss alle Angaben für die Beurteilung der Akkreditierungsvoraussetzungen enthalten, insbesondere folgende:
Die Akkreditierungsbehörde kann Sachverständige mit der Aufnahme eines Befundes sowie der Erstellung eines Gutachtens betrauen. Inhalt des Befundes bzw. des Gutachtens ist eine Überprüfung, ob die Antragstellerin bzw. der Antragsteller die Voraussetzungen für die Akkreditierung erfüllt.
Zusätzlich kann die Akkreditierungsbehörde die Teilnahme der Antragstellerin bzw. des Antragstellers an einer Eignungs- oder Vergleichsprüfung auf dessen Kosten anordnen.
Die Akkreditierungsbehörde erteilt die Akkreditierung durch Bescheid, wenn die Antragstellerin bzw. der Antragsteller die Akkreditierungsvoraussetzungen für die beantragte Akkreditierungsart erfüllt.
Hinweis: Die Tätigkeit der akkreditierten Stelle steht in Zusammenhang mit anderen materiellen Rechtsvorschriften. So behält etwa das Steiermärkische Bauproduktegesetz 2000 Prüfungen, Überwachungen und Zertifizierungen akkreditierten Stellen vor.
Der Akkreditierungsbescheid enthält jedenfalls folgende Angaben:
Liegen der Behörde sämtliche Unterlagen vor und entscheidet sie nicht binnen einer Frist von drei Monaten, gilt der Antrag als genehmigt (Genehmigungsfiktion). Das ist dann nicht der Fall, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller von der Behörde rechtzeitig über eine Fristverlängerung informiert wurde.
Die Genehmigungsfiktion kann aber nur dann eintreten, wenn
Hinweis: Die Behörde ist verpflichtet, über den Eintritt der Genehmigungsfiktion eine schriftliche Bestätigung auszustellen.
Die Verwaltungsabgabe für Akkreditierungen besteht aus einer Grundgebühr, einer nach dem tatsächlichen Zeitaufwand bemessenen Sachbearbeitungsgebühr sowie allenfalls Reisegebühren gemäß den jeweils anzuwendenden Reisegebührenvorschriften für Bedienstete des Landes Steiermark.
Die Grundgebühr beträgt für die Akkreditierung von Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstellen 550 Euro.
Die Sachbearbeitungsgebühr beträgt 110 Euro je tatsächlich aufgewendeter Stunde Bearbeitungszeit durch die Behörde.
Die mit der Durchführung des Verfahrens verbundenen Barauslagen (z.B. für die Beiziehung von nicht amtlichen Sachverständigen) sind gesondert zu ersetzen.
Die Behörden sind verpflichtet, spätestens sechs Monate nach dem Einlangen des Antrages den Bescheid zu erlassen. Entscheidet die Behörde nicht in der vorgegebenen Frist, so haben Sie die Möglichkeit eine Säumnisbeschwerde bei der jeweils zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Diese muss die Bezeichnung der Behörde enthalten, deren Entscheidung ausständig ist. Zudem ist im Schreiben das Begehren anzuführen und glaubhaft zu machen, dass die Entscheidungsfrist der Behörde abgelaufen ist.
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Eine elektronische bzw. händische Unterfertigung des Antrages ist nicht vorgesehen.
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
8010 Graz, Hofgasse 16
Gegen Bescheide kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden.
In der Beschwerde sind der angefochtene Bescheid und die Behörde, die ihn erlassen hat, zu bezeichnen. Sie hat ein Begehren zu enthalten und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, darzulegen. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich bei der jeweils zuständigen Verwaltungsbehörde einzubringen und hat Angaben zu enthalten, die eine Beurteilung ihrer Rechtzeitigkeit möglich machen.
Die Beschwerde kann elektronisch eingebracht werden: Beschwerde im Verwaltungsverfahren.
Einheitlicher Ansprechpartner für Steiermark
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Abteilung 12 - Wirtschaft, Tourismus, Wissenschaft und
Forschung
8020 Graz, Nikolaiplatz 3
Telefon: +43 316 877 4231
E-Mail: Homepage:
https://eap.stmk.gv.at
11.12.2020