Die Bewilligung für den Bau einer elektrischen Anlage erlischt, wenn mit dem Bau nicht innerhalb von drei Jahren ab Rechtskraft der Baubewilligung begonnen wird oder die Fertigstellungsanzeige nicht innerhalb von fünf Jahren erfolgt.
Die Bewilligung für den Betrieb einer elektrischen Anlage erlischt, wenn der regelmäßige Betrieb der Anlage nicht innerhalb eines Jahres ab Fertigstellungsanzeige aufgenommen wird.
Damit die Bewilligung für den Bau oder den Betrieb einer Anlage nicht wegen Fristablauf erlischt, muss bei der zuständigen Behörde vor Fristablauf der Antrag auf Fristverlängerung gestellt werden. Die Frist kann jeweils höchstens für ein Jahr verlängert werden.
Amt der Steiermärkischen Landesregierung Abteilung 13 Umwelt und Raumordnung
[Zuständige Stelle / Formular...] |
Für den Antrag gibt es keine Formvorschriften.
Liegen die Voraussetzungen vor, bewilligt die Behörde die Fristverlängerung um jeweils höchstens ein Jahr.
§ 9 Abs. 3 Steiermärkisches Starkstromwegegesetz
Die Behörden sind verpflichtet, spätestens sechs Monate nach dem Einlangen des Antrages den Bescheid zu erlassen. Entscheidet die Behörde nicht in der vorgegebenen Frist, so haben Sie die Möglichkeit eine Säumnisbeschwerde bei der jeweils zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Diese muss die Bezeichnung der Behörde enthalten, deren Entscheidung ausständig ist. Zudem ist im Schreiben das Begehren anzuführen und glaubhaft zu machen, dass die Entscheidungsfrist der Behörde abgelaufen ist.
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Eine elektronische bzw. händische Unterfertigung des Antrages ist nicht vorgesehen.
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
8010 Graz, Hofgasse 16
Gegen Bescheide kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden.
In der Beschwerde sind der angefochtene Bescheid und die Behörde, die ihn erlassen hat, zu bezeichnen. Sie hat ein Begehren zu enthalten und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, darzulegen. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich bei der jeweils zuständigen Verwaltungsbehörde einzubringen und hat Angaben zu enthalten, die eine Beurteilung ihrer Rechtzeitigkeit möglich machen.
Die Beschwerde kann elektronisch eingebracht werden: Beschwerde im Verwaltungsverfahren.
Einheitlicher Ansprechpartner für Steiermark
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Abteilung 12 - Wirtschaft, Tourismus, Wissenschaft und
Forschung
8020 Graz, Nikolaiplatz 3
Telefon: +43 316 877 4231
E-Mail: Homepage:
https://eap.stmk.gv.at
05.02.2022