Für Ankündigungen außerhalb geschlossener Ortschaften, die nach straßenpolizeilichen Bestimmungen nicht bewilligungspflichtig sind, ist eine Bewilligung erforderlich.
Ankündigungen sind optische oder akustische Einrichtungen, die geeignet sind, die Aufmerksamkeit von Menschen auf sich zu lenken. Dazu gehören Werbungen, Bezeichnungen, Hinweise und nichtamtliche Bekanntmachungen.
Unter einer geschlossenen Ortschaft (Ort oder Ortsteil) versteht man eine größere Ansammlung von Bauwerken einschließlich der sie umgebenden (ausgedehnteren) Grünanlagen. Hingegen zählen einzeln verstreut liegende Bauwerke nicht zur geschlossenen Ortschaft.
Ausnahmen: Eine Bewilligung ist unter anderem nicht erforderlich für
Hinweis: Ankündigungen an Bäumen und im geschützten Bereich von Naturdenkmalen oder geschützten Landschaftsteilen, ausgenommen durch Gesetz oder Verordnung festgelegte Informationen, sowie Ankündigungen an Bildstöcken, Marterln und Wegkreuzen sind verboten.
Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung
Der Antrag ist schriftlich unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen einzubringen. Liegen die Voraussetzungen vor, wird die Bewilligung erteilt. Die Behörde kann die Bewilligung befristen.
Hinweis: Im Verfahren hat die Umweltanwältin oder der Umweltanwalt Parteistellung.
§ 6 Abs. 1, 2 und 4 bis 6 Steiermärkisches Naturschutzgesetz 2017.
Die Behörden sind verpflichtet, spätestens sechs Monate nach dem Einlangen des Antrages den Bescheid zu erlassen. Entscheidet die Behörde nicht in der vorgegebenen Frist, so haben Sie die Möglichkeit eine Säumnisbeschwerde bei der jeweils zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Diese muss die Bezeichnung der Behörde enthalten, deren Entscheidung ausständig ist. Zudem ist im Schreiben das Begehren anzuführen und glaubhaft zu machen, dass die Entscheidungsfrist der Behörde abgelaufen ist.
Teilen Sie uns mit, was Sie von dieser Seite halten:
Feedback zum Informationsangebot
Teilen Sie uns mit, wenn Sie auf ein Hindernis bei der Ausübung Ihrer EU-Rechte gestoßen sind:
Feedback zum Single Market Obstacles
Eine elektronische bzw. händische Unterfertigung des Antrages ist nicht vorgesehen.
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
8010 Graz, Hofgasse 16
Gegen Bescheide kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden.
In der Beschwerde sind der angefochtene Bescheid und die Behörde, die ihn erlassen hat, zu bezeichnen. Sie hat ein Begehren zu enthalten und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, darzulegen. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich bei der jeweils zuständigen Verwaltungsbehörde einzubringen und hat Angaben zu enthalten, die eine Beurteilung ihrer Rechtzeitigkeit möglich machen.
Die Beschwerde kann elektronisch eingebracht werden: Beschwerde im Verwaltungsverfahren.
Einheitlicher Ansprechpartner für Steiermark
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Abteilung 12 - Wirtschaft, Tourismus, Wissenschaft und
Forschung
8020 Graz, Nikolaiplatz 3
Telefon: +43 316 877 4231
E-Mail: Homepage:
https://eap.stmk.gv.at
04.02.2022