Tierzuchtorganisationen - Leistungsprüfungen/Zuchtwertschätzungen

  

Allgemeine Informationen

Die Leistungsprüfung ist ein Verfahren zur Ermittlung der Leistungen von Tieren. Die Ermittlung erfasst auch erblich bedingte Eigenschaften von Tieren und ihren Erzeugnissen. Die Zuchtwertschätzung ist ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes statistisches Verfahren zur Ermittlung des erblichen Einflusses von Tieren auf die Leistungen ihrer Nachkommen. Das Ergebnis der Leistungsprüfung und der Zuchtwertschätzung kann in das Zuchtbuch bzw. Zuchtregister eingetragen werden.

Die Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen erfolgt in der Steiermark und den anderen Bundesländern durch die örtlich zuständige Landwirtschaftskammer oder eine von ihr beauftragte fachlich geeignete Stelle. Auf Antrag kann die Zuchtorganisation selbst von der Behörde zur Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen im Rahmen ihres Zuchtsprogramms ermächtigt werden, soweit sie dazu fachlich geeignet ist.

Für Zuchtorganisationen, die ihren Tätigkeitsbereich außerhalb von Österreich haben, richtet sich die Zuständigkeit zur Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen nach den dort geltenden Rechtsvorschriften, soweit diese auch für in anderen Ländern und Mitgliedstaaten anerkannte Zuchtorganisationen gelten. Sonst kann die Anerkennungsbehörde eine Zuchtorganisation oder eine von der Zuchtorganisation beauftragte fachliche Stelle zur selbständigen Durchführung der Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung im Rahmen ihres Zuchtprogramms ermächtigen.

  

Voraussetzungen

Bei Zuchtorganisationen, deren Tätigkeitsbereich sich auf die Steiermark bezieht

  • Nachweise über die fachliche Eignung der Zuchtorganisation zur Durchführung der im Zuchtprogramm festgelegten Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen

Hinweis: Bei Zuchtorganisationen, deren Tätigkeitsbereich sich auf ein Gebiet außerhalb der Steiermark bezieht, sind die dort geltenden inhaltlichen Regelungen für die Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen maßgeblich, soweit diese auch für in der Steiermark anerkannte Zuchtorganisationen gelten. Bestehen solche bindenden Regelungen nicht, sind auch in diesem Fall entsprechende Nachweise über die fachliche Eignung vorzulegen.

  

Zuständige Stelle

Landwirtschaftskammer Steiermark

[Zuständige Stelle / Formular...]
  

Verfahrensablauf

Der Antrag ist schriftlich einzubringen und hat entsprechende Nachweise über die fachliche Eignung der Zuchtorganisation zu enthalten.

Hinweis: Die Zuständigkeit zur Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen kann bei großen Zuchtorganisationen mit einem grenzüberschreitendem Tätigkeitsbereich unterschiedlichen Stellen zukommen:

  1. Zuchtorganisationen, deren Tätigkeitsbereich sich auf die Steiermark bezieht
    • örtlich zuständige Landwirtschaftskammer oder eine von ihr beauftragte fachlich geeignete Stelle
    • Zuchtorganisation selbst, soweit sie dazu von der Anerkennungsbehörde ermächtigt wurde
  2. Zuchtorganisationen, deren Tätigkeitsbereich sich auf ein Gebiet außerhalb der Steiermark bezieht
    • die Zuständigkeit richtet sich nach den dort geltenden Rechtsvorschriften, soweit diese auch für in anderen Ländern und Mitgliedstaaten anerkannte Zuchtorganisationen gelten
    • bestehen dort keine bindenden Regelungen, kann die Anerkennungsbehörde die Zuchtorganisation oder eine von der Zuchtorganisation beauftragte fachliche Stelle ermächtigen
  

Erforderliche Unterlagen

  • Nachweis über die fachliche Eignung der Zuchtorganisation zur Durchführung der Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung
  • Zuchtorganisationen, deren Tätigkeitsbereich sich auf ein Gebiet außerhalb der Steiermark bezieht, haben, soweit die Durchführung der Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung durch eine fachlich beauftragte Stelle erfolgt, zusätzlich auch das Dokument über die vertragliche Vereinbarung zwischen dieser und der Zuchtorganisation vorzulegen

  

Kosten

  1. EINGABEGEBÜHR
    Für die Einbringung des Antrages ist eine Gebühr von 14,30 Euro zu entrichten. Für Ansuchen um Erteilung einer Befugnis oder die Anerkennung einer Befähigung oder einer sonstigen gesetzlichen Voraussetzung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist eine Gebühr von 47,30 Euro zu entrichten.
     
  2. BEILAGENGEBÜHR
    Für jede Beilage, die dem Antrag anzuschließen ist, ist eine Gebühr zu entrichten. Sie beträgt 3,90 Euro je Din A3-Blatt*. Ist die Beilage größer als ein DIN A3-Blatt, dann beträgt die Gebühr je Papierblatt 7,20 Euro. Die Gebühr beträgt höchstens 21,80 Euro.
    * Das Gesetz verwendet den Begriff "Bogen", das ist Papier dessen Seitengröße das Ausmaß von zwei mal 210 mm x 297 mm nach einer oder nach beiden Richtungen nicht überschreitet.
     
  3. LANDESKOMMISSIONSGEBÜHR
    Sind für die Behandlung des Antrages Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes erforderlich, so sind hier für Kommissiongebühren zu entrichten. Die Höhe der Kommissionsgebühr beträgt für jede angefangene halbe Stunde je teilnehmendes Amtsorgan
    • für Amtshandlungen der Bezirksverwaltungsbehörden: 17,90 Euro
    • für Amtshandlungen sonstiger Behörden des Landes: 24,90 Euro


  

Rechtsgrundlagen

§ 5 Abs. 5, §§ 6 und 11 Steiermärkisches Tierzuchtgesetz 2009

  

Feedback

  

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Datenschutzrechtliche Informationen

  1. Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
  2. Die allgemeinen Informationen
    • zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
    • zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
    • zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite ( https://datenschutz.stmk.gv.at).


  

Authentifizierung und Signatur

Eine elektronische bzw. händische Unterfertigung des Antrages ist nicht vorgesehen. 



  

Für den Inhalt verantwortlich

Amt der Steiermärkischen Landesregierung
8010 Graz, Hofgasse 16



  

Rechtsbehelfe

Gegen Bescheide kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden.

In der Beschwerde sind der angefochtene Bescheid und die Behörde, die ihn erlassen hat, zu bezeichnen. Sie hat ein Begehren zu enthalten und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, darzulegen. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich bei der jeweils zuständigen Verwaltungsbehörde einzubringen und hat Angaben zu enthalten, die eine Beurteilung ihrer Rechtzeitigkeit möglich machen.

Die Beschwerde kann elektronisch eingebracht werden: Beschwerde im Verwaltungsverfahren.



  

Hilfs- und Problemlösungsdienste

Einheitlicher Ansprechpartner für Steiermark

Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Abteilung 12 - Wirtschaft, Tourismus, Wissenschaft und Forschung
8020 Graz, Nikolaiplatz 3
Telefon: +43 316 877 4231
E-Mail: Homepage: https://eap.stmk.gv.at

 



  

Letzte Aktualisierung

11.12.2020