Tierzuchtorganisationen -
Wiederkehrender Nachweis der Anerkennungsvoraussetzungen
Die Anerkennung einer Zuchtorganisation nach dem
Steiermärkischen Tierzuchtgesetz 2009 erfolgt grundsätzlich
unbefristet.
Anerkannte Zuchtorganisationen sind aber verpflichtet, in
regelmäßigen Zeitabständen von zehn Jahren durch Vorlage
aktualisierter Unterlagen nachzuweisen, dass sie die wesentlichen
Anerkennungsvoraussetzungen nach wie vor erfüllen. Die Frist läuft
ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Anerkennung.
Kommt die Zuchtorganisation dieser Verpflichtung nicht nach,
setzt die Behörde der Zuchtorganisation eine einmalige, nicht
verlängerbare Nachfrist von drei Monaten. Lässt die
Zuchtorganisation auch diese Frist ohne Vorlage der geforderten
Unterlagen ungenützt verstreichen, erlischt die Anerkennung
automatisch.
Voraussetzungen
Folgende Anerkennungsvoraussetzungen müssen nachgewiesen
werden:
- Sitz in der Steiermark
- Erfüllung der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben:
- für die Anerkennung von Zuchtorganisationen abhängig von
den einzelnen Tierarten
- betreffend Zuchtbücher und Zuchtregister und deren
ordnungsgemäße Führung
- für die Durchführung von Leistungsprüfungen und
Zuchtwertschätzungen
- der räumliche Tätigkeitsbereich einer Züchtervereinigung
muss zumindest die Steiermark umfassen; sofern sie
grenzüberschreitend tätig werden möchte, muss ihr
Tätigkeitsbereich zumindest jenes Gebiet umfassen, das die
Bestimmungen der betroffenen Bundesländer, Mitglieds- oder
Vertragsstaaten
vorsehen
- für die Anerkennung einer Zuchtorganisation für Equiden als
Ursprungszuchtbuch-Organisation zusätzlich folgende
Voraussetzungen:
- Führung eines Dokumentes, in dem die einzuhaltenden
Grundsätze für die Zucht der Rasse (z.B. die Definition der
Merkmale der Rasse oder der vom Zuchtbuch erfassten
Zuchtpopulation, die Kennzeichnung von Equiden oder die
Abstammungsaufzeichnung) zusammengefasst sind
- Übereinstimmung von Zuchtprogramm und
Zuchtgrundsätzen
- für die Anerkennung einer Zuchtorganisation für Equiden als
Filialzuchtbuch-Organisation zusätzlich folgende
Voraussetzungen:
- Übereinstimmung von Zuchtprogramm mit den
Zuchtgrundsätzen der Ursprungszuchtbuch-Organisation
Zuständige Stelle
Landwirtschaftskammer Steiermark
Erforderliche Unterlagen
Folgende Nachweise müssen in aktualisierter Form vorgelegt
werden:
- allgemeine Angaben zur Zuchtorganisation:
- Name und Anschrift des Sitzes der Zuchtorganisation, bei
einem Zuchtunternehmen zusätzlich auch Name und Anschrift des
Sitzes des Rechtsträgers
- Rechtsform sowie bei juristischen Personen Rechtsgrundlage
und einen Nachweis der Erlangung der Rechtspersönlichkeit
- Name und Anschrift der außenvertretungsbefugten
Personen
- Name und Anschrift von allenfalls bestellten strafrechtlich
Verantwortlichen
- Angaben zum Personal und zur Infrastruktur der
Zuchtorganisation:
- Name, Anschrift und tierzuchtfachliche Ausbildung der für
die Zuchtarbeit Verantwortlichen und deren sachliche oder
räumliche Zuständigkeitsaufteilung
- Anschrift, Geschäftszeiten und Ausstattung der
Geschäftsstelle
- Angabe des räumlichen Tätigkeitsbereiches
- Angabe der die Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen
durchführenden Stellen
- Zuchtorganisationen, die zur Durchführung von
Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen ermächtigt wurden,
müssen Nachweise über die fachliche Eignung der
Zuchtorganisation zur Durchführung der im Zuchtprogramm
festgelegten Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen
vorlegen
- Zuchtorganisationen, deren Tätigkeit sich auf ein Gebiet
außerhalb der Steiermark bezieht
- soweit dort keine zwingenden Zuständigkeitsvorschriften
für die Durchführung von Leistungsprüfungen und
Zuchtwertschätzungen vorgesehen sind, Nachweise über die
fachliche Eignung der Zuchtorganisation oder der von dieser
beauftragten Stelle zur Durchführung der im Zuchtprogramm
festgelegten Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen
- bei Durchführung durch eine beauftragte Stelle ist
zusätzlich auch das Dokument über die vertragliche
Vereinbarung zwischen dieser und der Zuchtorganisation
vorzulegen
- Zuchtprogramm
- Zuchtorganisationen für Equiden zusätzlich:
- bei einer Anerkennung als Ursprungszuchtbuch-Organisation
das Dokument über ihre züchterischen Grundsätze
- bei einer Anerkennung als Filialzuchtbuch-Organisation die
Rasse sowie Name und Anschrift der
Ursprungszuchtbuch-Organisation, deren Grundsätze eingehalten
werden
Kosten
-
EINGABEGEBÜHR
Für die Einbringung des Antrages ist eine Gebühr von 14,30
Euro zu entrichten. Für Ansuchen um Erteilung einer Befugnis oder
die Anerkennung einer Befähigung oder einer sonstigen
gesetzlichen Voraussetzung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit
ist eine Gebühr von 47,30 Euro zu entrichten.
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BEILAGENGEBÜHR
Für jede Beilage, die dem Antrag anzuschließen ist, ist
eine Gebühr zu entrichten. Sie beträgt 3,90 Euro je Din
A3-Blatt*. Ist die Beilage größer als ein DIN A3-Blatt, dann
beträgt die Gebühr je Papierblatt 7,20 Euro. Die Gebühr beträgt
höchstens 21,80 Euro.
* Das Gesetz verwendet den Begriff "Bogen", das ist Papier
dessen Seitengröße das Ausmaß von zwei mal 210 mm x 297 mm nach
einer oder nach beiden Richtungen nicht überschreitet.
-
LANDESKOMMISSIONSGEBÜHR
Sind für die Behandlung des Antrages Amtshandlungen der
Behörden außerhalb des Amtes erforderlich, so sind hier für
Kommissiongebühren zu entrichten. Die Höhe der Kommissionsgebühr
beträgt für jede angefangene halbe Stunde je teilnehmendes
Amtsorgan
- für Amtshandlungen der Bezirksverwaltungsbehörden: 17,90
Euro
- für Amtshandlungen sonstiger Behörden des Landes: 24,90
Euro
Erledigungsdauer
Die Behörden sind verpflichtet,
spätestens sechs Monate nach dem Einlangen des
Antrages den Bescheid zu erlassen. Entscheidet die Behörde nicht in
der vorgegebenen Frist, so haben Sie die Möglichkeit eine
Säumnisbeschwerde bei der jeweils zuständigen
Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Diese muss die Bezeichnung
der Behörde enthalten, deren Entscheidung ausständig ist. Zudem ist
im Schreiben das Begehren anzuführen und glaubhaft zu machen, dass
die Entscheidungsfrist der Behörde abgelaufen ist.
Feedback&Meldung von Hindernissen
- Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene
Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält,
werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e
Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem
Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen
automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum
Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der
Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie
auch zum Zweck der Überprüfung.
- Die allgemeinen Informationen
- zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung,
Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und
Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
- zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische
Datenschutzbehörde;
- zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum
Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der
Datenschutz-Informationsseite (
https://datenschutz.stmk.gv.at).
Authentifizierung und Signatur
Eine elektronische bzw. händische Unterfertigung des Antrages
ist nicht vorgesehen.
Für den Inhalt verantwortlich
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
8010 Graz, Hofgasse 16
Rechtsbehelfe
Gegen Bescheide kann
Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben
werden.
In der Beschwerde sind der angefochtene Bescheid und die
Behörde, die ihn erlassen hat, zu bezeichnen. Sie hat ein Begehren
zu enthalten und die Gründe, auf die sich die Behauptung der
Rechtswidrigkeit stützt, darzulegen. Die Beschwerde ist
binnen vier Wochen ab
Zustellung des Bescheides schriftlich bei der
jeweils zuständigen Verwaltungsbehörde einzubringen und hat Angaben
zu enthalten, die eine Beurteilung ihrer Rechtzeitigkeit möglich
machen.
Die Beschwerde kann elektronisch eingebracht werden:
Beschwerde im
Verwaltungsverfahren.
Hilfs- und Problemlösungsdienste
Einheitlicher Ansprechpartner für Steiermark
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Abteilung 12 - Wirtschaft, Tourismus, Wissenschaft und
Forschung
8020 Graz, Nikolaiplatz 3
Telefon: +43 316 877 4231
E-Mail: Homepage:
https://eap.stmk.gv.at