Eine Zuchtorganisation kann als Züchtervereinigung oder Zuchtunternehmen geführt werden. Eine Züchtervereinigung ist eine körperschaftlich organisierte juristische Person, in der sich Züchterinnen und Züchter zur Förderung der Tierzucht zusammengeschlossen haben. Sie führen ein Zuchtbuch oder ein Zuchtregister und führen ein Zuchtprogramm durch.
Ein Zuchtunternehmen ist ein Betrieb, der ein Kreuzungsprogramm zur Züchtung auf Kombinationseignung von Zuchtlinien in der Schweinezucht durchführt.
Wer als Zuchtorganisation tätig werden will, muss bei der Tierzuchtbehörde jenes Bundeslandes, in dem die Zuchtorganisation ihren Sitz hat, einen Antrag auf Anerkennung stellen. Im Antrag sind neben den allgemeinen Angaben zur Zuchtorganisation, der Rechtsform und den zur Außenvertretung befugten Personen, insbesondere das Zuchtprogramm, sowie die zur Durchführung der Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen befugten Stellen anzugeben.
Hinweis: Im Antrag müssen Sie den beabsichtigte räumlichen Tätigkeitsbereich angeben, da die Bewilligung für das Tätigwerden einer Zuchtorganisation für das Gebiet der Steiermark oder darüber hinaus auch grenzüberschreitend für das Gebiet anderer Bundesländer, EU-Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten erteilt werden kann.
Die Anerkennung erfolgt jeweils nur für eine bestimmte Rasse. Züchtet eine Zuchtorganisation mehrere Rassen, ist für jede Rasse eine eigene Anerkennung erforderlich. Darüber hinaus enthält der Anerkennungsbescheid insbesondere Angaben über das Zuchtprogramm, den räumlichen Tätigkeitsbereich, die Leistungsmerkmale, die Grundsätze für die Führung des Zuchtbuchs oder des Zuchtregisters sowie die Methoden der Leistungsprüfung.
Für die Anerkennung von Zuchtorganisationen für Equiden gelten zusätzliche Anerkennungsvoraussetzungen. Die Anerkennung einer Equiden-Zuchtorganisation erfolgt entweder als Ursprungszuchtbuch-Organisation oder als Filialzuchtbuch-Organisation.
Hinweis: Die Anerkennung einer Zuchtorganisation gilt grundsätzlich unbefristet. Die Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen ist allerdings alle zehn Jahre, gerechnet ab der erstmaligen Anerkennung, durch Vorlage aktualisierter Unterlagen nachzuweisen.
Für die Anerkennung einer Zuchtorganisation für Equiden als Ursprungszuchtbuch-Organisation müssen zusätzlich folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
Für die Anerkennung einer Zuchtorganisation für Equiden als Filialzuchtbuch-Organisation müssen zusätzlich folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
Hinweis: Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen dürfen von einer Zuchtorganisation nur aufgrund einer Bewilligung selbst durchgeführt werden, mit der festgestellt wird, dass sie fachlich dazu geeignet ist.
Der Antrag auf Anerkennung einer Zuchtorganisation muss insbesondere folgende Angaben enthalten:
Der Antrag einer Zuchtorganisation für Equiden muss zusätzlich enthalten:
Hinweis: Dies gilt nicht, wenn die Antragstellerin bzw. der Antragsteller glaubhaft macht, dass sie bzw. er die Grundsätze oder die Stellungnahme aus Gründen, die nicht von ihr bzw. ihm zu vertreten sind, nicht vorlegen kann.
Tierzuchtorganisationen, die vor Inkrafttreten des Tierzuchtgesetzes 2009, am 7. Mai 2009, anerkannt worden sind, müssen spätestens bis 7. Mai 2010 um neuerliche Anerkennung als Zuchtorganisation bei der zuständigen Behörde beantragen. Erfolgt die Antragstellung nicht fristgerecht, erlischt die Anerkennung.
Landwirtschaftskammer Steiermark
[Zuständige Stelle / Formular...] |
Der Antrag ist unter Anschluss der geforderten Unterlagen schriftlich einzubringen. Liegen die Voraussetzungen für eine Anerkennung vor, hat die Behörde nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens den Antrag mit Bescheid zu bewilligen. Der Anerkennungsbescheid bezieht sich auf
Parteistellung im Verfahren hat nur die antragstellende Zuchtorganisation. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens hat die Behörde ein Fachgutachten des Tierzuchtrates einzuholen.
Hinweis: Bei einem Antrag auf Anerkennung für einen grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich hat die Behörde unter Vorlage der Antragsunterlagen die dort zuständigen Behörden zu hören, um ihnen die Möglichkeit zu geben, auf allfällige, einer Anerkennung in ihrem Zuständigkeitsbereich entgegenstehende Gründe sowie besondere Anerkennungsvorschriften aufmerksam zu machen. Die Behörde hat die auswärtigen Behörden von der Entscheidung über den Antrag zu informieren.
Zum Nachweis der geforderten persönlichen und tierzuchtfachlichen Voraussetzungen für die Anerkennung einer Zuchtorganisation hat die Antragstellerin bzw. der Antragsteller einen detaillierten Antrag auf Anerkennung vorzulegen.
§§ 5 und 6, § 31 Steiermärkisches Tierzuchtgesetz 2009
Die Behörden sind verpflichtet, spätestens sechs Monate nach dem Einlangen des Antrages den Bescheid zu erlassen. Entscheidet die Behörde nicht in der vorgegebenen Frist, so haben Sie die Möglichkeit eine Säumnisbeschwerde bei der jeweils zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Diese muss die Bezeichnung der Behörde enthalten, deren Entscheidung ausständig ist. Zudem ist im Schreiben das Begehren anzuführen und glaubhaft zu machen, dass die Entscheidungsfrist der Behörde abgelaufen ist.
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Eine elektronische bzw. händische Unterfertigung des Antrages ist nicht vorgesehen.
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
8010 Graz, Hofgasse 16
Gegen Bescheide kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden.
In der Beschwerde sind der angefochtene Bescheid und die Behörde, die ihn erlassen hat, zu bezeichnen. Sie hat ein Begehren zu enthalten und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, darzulegen. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich bei der jeweils zuständigen Verwaltungsbehörde einzubringen und hat Angaben zu enthalten, die eine Beurteilung ihrer Rechtzeitigkeit möglich machen.
Die Beschwerde kann elektronisch eingebracht werden: Beschwerde im Verwaltungsverfahren.
Einheitlicher Ansprechpartner für Steiermark
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Abteilung 12 - Wirtschaft, Tourismus, Wissenschaft und
Forschung
8020 Graz, Nikolaiplatz 3
Telefon: +43 316 877 4231
E-Mail: Homepage:
https://eap.stmk.gv.at
11.12.2020