Tierzuchtorganisationen

Es werden folgende Leistungen zum Thema Tierzuchtorganisationen angeboten:
  

Allgemeine Informationen

Ein Zuchtverband oder Zuchtunternehmen darf in der Steiermark nur nach Anerkennung als Zuchtverband oder Zuchtunternehmen durch die zuständige Behörde tätig werden.

Die Anerkennung als Zuchtverband oder Zuchtunternehmen und die Genehmigung von Zuchtprogrammen kann von der zuständigen Behörde des Bundeslandes Steiermark nur für das Gebiet der Steiermark erteilt werden. Vertragsstaat ist in diesem Zusammenhang ein EWR-Staat und ein Staat, der ein bilaterales Abkommen mit der Europäischen Gemeinschaft zur Harmonisierung tierzüchterischer Vorschriften abgeschlossen hat.

Ein Zuchtverband oder Zuchtunternehmen ist von der Behörde anzuerkennen, wenn die Antragstellerin/der Antragsteller

  • ihren/seinen Sitz in der Steiermark hat, und
  • gleichzeitig den Antrag auf Genehmigung von zumindest einem geplanten Zuchtprogramm stellt und
  • dem Antrag einen Entwurf des geplanten Zuchtprogramms/der geplanten Zuchtprogramme beifügt, das/die die geforderten tierzuchtrechtlichen und tierzuchtfachlichen Voraussetzungen erfüllt/erfüllen.

Ein Zuchtprogramm ist von der Behörde zu genehmigen, sofern

  • es einem oder mehreren der folgenden Ziele dient:
    • bei reinrassigen Zuchttieren:
      • die Verbesserung der Rasse,
      • die Erhaltung der Rasse
      • die Schaffung einer neuen Rasse,
      • die Wiederherstellung einer Rasse;
    • bei Hybridzuchtschweinen:
      • die Verbesserung der Rasse, Linie oder Kreuzung,
      • die Schaffung einer neuen Rasse, Linie oder Kreuzung;
  • es die Selektions- und Zuchtziele detailliert beschreibt,
  • es die spezifischen tierzuchtrechtlichen und tierzuchtfachlichen Anforderungen erfüllt.

Zuchtverbände oder Zuchtunternehmen müssen eine Leistungsprüfung oder Zuchtwertschätzung, wenn diese im genehmigten Zuchtprogramm gefordert sind, entweder selbst durchführen oder die dritten Stellen benennen, die mit der Leistungsprüfung oder der Zuchtwertschätzung beauftragt werden.

Zuchtverbände oder Zuchtunternehmen können eine dritte Stelle mit besonderen technischen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Führung ihrer Zuchtprogramme, einschließlich Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen, beauftragen, sofern

  • die Zuchtverbände und Zuchtunternehmen gegenüber der zuständigen Behörde weiterhin dafür verantwortlich sind, dass die spezifischen tierzuchtrechtlichen und tierzuchtfachlichen Anforderungen erfüllt sind;
  • es keinen Interessenkonflikt zwischen dieser dritten Stelle und den wirtschaftlichen Tätigkeiten der an dem Zuchtprogramm teilnehmende Züchter gibt;
  • diese dritte Stelle alle notwendigen Anforderungen erfüllt, um diese Tätigkeiten durchzuführen;
  • diese Zuchtverbände und Zuchtunternehmen in ihren Anträgen die Tätigkeiten darlegen, mit der sie eine dritte Stelle beauftragen wollen, und deren Name und Kontaktdaten nennen.

Der Zuchtverband/das Zuchtunternehmen muss über eine ausreichende eigene Zuchtpopulation sowie über eine für die Zuchtarbeit verantwortliche Person, die fachlich geeignet ist, verfügen.

Nehmen während eines Zeitraums von mindestens 24 Monaten keine Züchter, die ihre Betriebe, in denen sie ihre Zuchttiere halten, in einem bestimmten Bereich des geografischen Gebiets haben, an einem genehmigten Zuchtprogramm teil, kann die zuständige Behörde diesen Zuchtverband oder dieses Zuchtunternehmen auffordern, das geografische Gebiet ihres Zuchtprogramms so anzupassen, dass es diesen Bereich nicht mehr beinhaltet.

Das Zuchtbuch oder das Zuchtregister ist ordnungsgemäß zu führen und in den Zuchtbüchern müssen die erforderlichen Aufzeichnungen gemacht werden. Schließlich müssen auch Leistungsprüfungen vorgesehen sein.

Ein Antrag ist erforderlich für:

  • die Anerkennung als Zuchtverband oder Zuchtunternehmen
  • die Genehmigung eines Zuchtprogramms
  • die Genehmigung von wesentliche Änderungen bei genehmigten Zuchtprogrammen

Beachten Sie, dass für die Aufnahme und Ausübung einer Tätigkeit meist Genehmigungen und Verfahren nach mehreren Rechtsvorschriften erforderlich sind. Die hier angebotenen Informationen stellen daher möglicherweise nur einen Ausschnitt der erforderlichen Formalitäten dar.



  

Erledigungsdauer

Die Behörden sind verpflichtet, spätestens sechs Monate nach dem Einlangen des Antrages den Bescheid zu erlassen. Entscheidet die Behörde nicht in der vorgegebenen Frist, so haben Sie die Möglichkeit eine Säumnisbeschwerde bei der jeweils zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Diese muss die Bezeichnung der Behörde enthalten, deren Entscheidung ausständig ist. Zudem ist im Schreiben das Begehren anzuführen und glaubhaft zu machen, dass die Entscheidungsfrist der Behörde abgelaufen ist.



  

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Datenschutzrechtliche Informationen

  1. Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
  2. Die allgemeinen Informationen
    • zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
    • zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
    • zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite ( https://datenschutz.stmk.gv.at).


  

Authentifizierung und Signatur

Eine elektronische bzw. händische Unterfertigung des Antrages ist nicht vorgesehen. 



  

Für den Inhalt verantwortlich

Amt der Steiermärkischen Landesregierung
8010 Graz, Hofgasse 16



  

Rechtsbehelfe

Gegen Bescheide kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden.

In der Beschwerde sind der angefochtene Bescheid und die Behörde, die ihn erlassen hat, zu bezeichnen. Sie hat ein Begehren zu enthalten und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, darzulegen. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich bei der jeweils zuständigen Verwaltungsbehörde einzubringen und hat Angaben zu enthalten, die eine Beurteilung ihrer Rechtzeitigkeit möglich machen.

Die Beschwerde kann elektronisch eingebracht werden: Beschwerde im Verwaltungsverfahren.



  

Hilfs- und Problemlösungsdienste

Einheitlicher Ansprechpartner für Steiermark

Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Abteilung 12 - Wirtschaft, Tourismus, Wissenschaft und Forschung
8020 Graz, Nikolaiplatz 3
Telefon: +43 316 877 4231
E-Mail: Homepage: https://eap.stmk.gv.at

 



  

Letzte Aktualisierung

03.01.2021