Die Risiken und Auswirkungen der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln (PSM) auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt sollen u.a. dadurch vermindert werden, dass nur mehr jene Personen Pflanzenschutzmittel verwenden dürfen, die über die Kenntnisse und Fertigkeiten im Sinne des Anhangs I der Richtlinie 2009/128/EG verfügen und zuverlässig sind.
Seit 26. November 2015 ist diese Sachkundigkeit ausschließlich durch eine, von der beruflichen Verwenderin/dem beruflichen Verwender beantragte und von der Behörde ausgestellte sowie mit 6 Jahren befristete Ausbildungsbescheinigung nachzuweisen.
Seit diesem Zeitpunkt ist diese Ausbildungsbescheinigung auch Voraussetzung für den Erwerb von Pflanzenschutzmitteln, die für die berufliche Verwendung zugelassen sind.
Für den Haus- und Kleingartenbereich zugelassene Pflanzenschutzmittel dürfen ohne Nachweis der Kenntnisse und Fertigkeiten im Sinne des Anhangs I der Richtlinie 2009/128/EG verwendet werden.
Die Verlängerung der Ausbildungsbescheinigung soll innerhalb der Gültigkeit dieser Bescheinigung erfolgen, denn nur so kann gewährleistet werden, dass durchgehend die für die berufliche Verwendung von Pflanzenschutzmitteln (Verwendung umfasst das Verbrauchen, Zubereiten, Anwenden und Ausbringen sowie das Gebrauchen, Lagern, Vorrätig halten und innerbetriebliches Befördern) notwendige gültige Ausbildungsbescheinigung vorliegt.
Voraussetzung für die Erlangung einer Ausbildungsbescheinigung ist, dass die antragstellende Person
Voraussetzung für die Verlängerung einer Ausbildungsbescheinigung um sechs Jahre ist, dass die antragstellende Person
Erstmalige Beantragung der Ausbildungsbescheinigung
Liegt die Absolvierung der Ausbildung zum Erwerb der Kenntnisse und Fertigkeiten mehr als drei Jahre zurück, ist bei der Antragstellung zusätzlich zum Nachweis über diese Ausbildung ein Fortbildungskurs nachzuweisen, der nicht mehr als drei Jahre vor der Antragstellung abgeschlossen worden sein darf.
Verlängerung einer Ausbildungsbescheinigung
Der Antrag auf Verlängerung kann frühestens zwei Jahre vor Ablauf der Gültigkeit der Ausbildungsbescheinigung gestellt werden. Die Gültigkeit der verlängerten Ausbildungsbescheinigung beginnt am Tag nach Ablauf der Gültigkeit der bestehenden Bescheinigung. D.h. eine Antragstellerin/ein Antragsteller verfügt bis zum Ablauf der bestehenden Ausbildungsbescheinigung über 2 Bescheinigungen (die bis zum Ablaufdatum gültige bestehende und die neue, ab dem neuen Ausstellungsdatum 6 Jahre gültige Karte).
ACHTUNG:
Wird der "Verlängerungsantrag" nach Ablauf der Gültigkeit
der Ausbildungsbescheinigung gestellt, so wird der Antrag wie ein
Erstantrag behandelt. Die Kenntnisse und Fertigkeiten müssen erneut
nachgewiesen werden und die nachzuweisende Fortbildung muss
innerhalb der letzten 3 Jahre vor der Antragstellung absolviert
worden sein.
Berufliche Verwender/innen und Berater/innen von Pflanzenschutzmittel müssen seit 26. November 2015 über eine Ausbildungsbescheinigung verfügen.
Zuständige Stelle ist jene Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die Antragstellerin/der Antragsteller ihren/seinen Wohnsitz hat (Bezirkshauptmannschaft bzw. in den Statutarstädten: der Magistrat)
Achtung:
Liegt der Wohnsitz nicht in der Steiermark, ist die
Bezirksverwaltungsbehörde des Betriebssitzes bzw. des Sitzes der
Arbeitsstätte in der Steiermark zuständig.
[Zuständige Stelle / Formular...] |
Als Nachweise für die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nach dem Anhang I der Richtlinie 2009/128/EG gelten:
Die Ausbildungsbescheinigung ist eine Hartplastikkarte im Scheckkartenformat und enthält folgende Informationen
Die Ausbildungsbescheinigung ist sechs Jahre ab Ausstellungsdatum gültig.
Steiermärkisches Pflanzenschutzmittelgesetz 2012, LGBl. Nr. 87/2012 idF LGBl.Nr. 154/2014
Stmk. Pflanzenschutzmittel-Ausbildungsbescheinigungs-Verordnung 2013, LGBl. Nr. 17/2013 idF LGBl. Nr. 79/2015
Lehrberuf | Abschlussnachweis |
1. Landwirtschaft | Facharbeiterbrief, Meisterbrief |
2. Gartenbau | Facharbeiter- oder Gehilfenbrief, Meisterbrief |
3. Obstbau und Obstverwertung | Facharbeiter- oder Gehilfenbrief, Meisterbrief |
4. Weinbau und Kellerwirtschaft | Facharbeiter- oder Gehilfenbrief, Meisterbrief |
5. Forstwirtschaft | Facharbeiterbrief, Meisterbrief |
6. Feldgemüsebau | Facharbeiterbrief, Meisterbrief |
7. Forstgarten- und Forstpflegewirtschaft | Facharbeiterbrief, Meisterbrief |
Eine gesonderte Bestätigung der Landesregierung, dass bei der
Ausbildung die Inhalte des Anhangs I der Richtlinie 2009/128/EG
vermittelt worden sind bzw. vermittelt werden, ist nicht mehr
erforderlich, wenn der erfolgreiche Abschluss einer der oben
genannten höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten
mit dem Maturazeugnis nachgewiesen wird.
Erfolgreicher Abschluss einer in einem anderen
Bundesland absolvierten gleichartigen Ausbildung (Bestätigung,
Abschlusszeugnis, Abschlussdekret) und eine Bestätigung der
Landesregierung über die Gleichartigkeit der
Ausbildung:
Der erfolgreiche Abschluss eines nachstehend angeführten
Ausbildungskurses in einem anderen Bundesland gilt im
jeweiligen Bundesland als Nachweis der Kenntnisse und
Fertigkeiten und ist daher als gleichwertig mit einem unter
Punkt 1. genannten Ausbildungskurs anzusehen:
Bundesland | Bezeichnung |
Dauer in
Stunden |
Nachweis der Bestätigung der |
Burgenland | Ausbildungskurs | mindestens 20 | Landwirtschaftskammer Burgenland |
Kärnten | Ausbildungskurs | mindestens 20 | Landwirtschaftskammer Kärnten |
Nieder-
österreich |
Ausbildungskurs
(Grundkurs) |
mindestens 20 | Landwirtschaftskammer Niederösterreich |
Ober-
österreich |
Ausbildungskurs | mindestens 20 | Landwirtschaftskammer Oberösterreich |
Salzburg | Ausbildungskurs | mindestens 20 | Landwirtschaftskammer Salzburg |
Tirol | Ausbildungskurs | mindestens 20 | Landwirtschaftskammer Tirol |
Vorarlberg | Ausbildungskurs und
Erste-Hilfe-Kurs für Vergiftungsfälle |
mindestens 12
und 4 |
Landwirtschaftskammer Vorarlberg |
Wien | Fortbildungskurs | 20 | Landwirtschaftskammer Wien oder
Landesinnung Gärtner und Floristen oder Wirtschaftskammer Wien, Landesinnung Chemische Gewerbe - Schädlingsbekämpfer |
Bei der Vorlage eines derartigen Nachweises einer Landwirtschaftskammer oder des Ländlichen Fortbildungsinstituts (LFI) einer dieser Landwirtschaftskammern bzw. der Wirtschaftskammer Wien ist daher keine zusätzliche Bestätigung der Landesregierung erforderlich. Der erfolgreiche Abschluss einer landwirtschaftlichen Fachschule (Abschlusszeugnis) oder einer unter Punkt 3. genannten land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildung (Facharbeiter-, Gehilfen- oder Meisterbrief) oder einer unter Punkt 4. genannten einschlägigen gewerblichen Berufsausbildung (Lehrabschlussprüfung) in einem anderen Bundesland, ist als gleichartig mit den unter den Punkten 2. bis 4. beschriebenen Ausbildungen anzusehen. Bei der Vorlage eines derartigen Nachweises ist daher ebenfalls keine zusätzliche Bestätigung der Landesregierung erforderlich.
Für die z. B. unter den Punkten 6., 7. und 9. geforderte Bestätigung und Anerkennung von Ausbildungs- und Qualifikationsnachweisen durch die Landesregierung ist die Abteilung 10 Land- und Forstwirtschaft, Ragnitzstraße 193, 8047 Graz-Ragnitz, zuständig.
Circa vier Wochen ab vollständiger Einbringung des Antrags und der erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft bzw. beim Magistrat Graz.