Pflanzenschutz - Pflanzenschutzmittel - Ausbildungsbescheinigung - Antrag

  

Allgemeine Informationen

Die Risiken und Auswirkungen der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln (PSM) auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt sollen u.a. dadurch vermindert werden, dass nur mehr jene Personen Pflanzenschutzmittel verwenden dürfen, die über die Kenntnisse und Fertigkeiten im Sinne des Anhangs I der Richtlinie 2009/128/EG verfügen und zuverlässig sind.

Seit 26. November 2015 ist diese Sachkundigkeit ausschließlich durch eine, von der beruflichen Verwenderin/dem beruflichen Verwender beantragte und von der Behörde ausgestellte sowie mit 6 Jahren befristete Ausbildungsbescheinigung nachzuweisen.

Seit diesem Zeitpunkt ist diese Ausbildungsbescheinigung auch Voraussetzung für den Erwerb von Pflanzenschutzmitteln, die für die berufliche Verwendung zugelassen sind.

Für den Haus- und Kleingartenbereich zugelassene Pflanzenschutzmittel dürfen ohne Nachweis der Kenntnisse und Fertigkeiten im Sinne des Anhangs I der Richtlinie 2009/128/EG verwendet werden.

Die Verlängerung der Ausbildungsbescheinigung soll innerhalb der Gültigkeit dieser Bescheinigung erfolgen, denn nur so kann gewährleistet werden, dass durchgehend die für die berufliche Verwendung von Pflanzenschutzmitteln (Verwendung umfasst das Verbrauchen, Zubereiten, Anwenden und Ausbringen sowie das Gebrauchen, Lagern, Vorrätig halten und innerbetriebliches Befördern) notwendige gültige Ausbildungsbescheinigung vorliegt.

  

Voraussetzungen

Voraussetzung für die Erlangung einer Ausbildungsbescheinigung ist, dass die antragstellende Person

  • über die Kenntnisse und Fertigkeiten im Sinne des Anhangs I der Richtlinie 2009/128/EG verfügt (Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten siehe Punkt "Erforderliche Unterlagen") und
  • verlässlich ist.
    Als verlässlich gilt eine Person, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung
    • nicht von einem Gericht wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens, das unter Gebrauch von Pflanzenschutzmitteln, Chemikalien, Pestiziden oder sonstigen giftigen Stoffen verübt wurde, verurteilt worden ist oder
    • nicht mehr als einmal wegen Übertretungen dieses Gesetzes oder von anderen pflanzenschutzmittelrechtlichen oder chemikalienrechtlichen Vorschriften bestraft wurde.

Voraussetzung für die Verlängerung einer Ausbildungsbescheinigung um sechs Jahre ist, dass die antragstellende Person

  • die Teilnahme an einem Fortbildungskurs (siehe "Fragen & Antworten", Punkt 13), der innerhalb der Gültigkeit der zu verlängernden Ausbildungsbescheinigung absolviert worden ist, nachweist und
  • die Verlässlichkeit gegeben ist (siehe oben).
  

Fristen

Erstmalige Beantragung der Ausbildungsbescheinigung

Liegt die Absolvierung der Ausbildung zum Erwerb der Kenntnisse und Fertigkeiten mehr als drei Jahre zurück, ist bei der Antragstellung zusätzlich zum Nachweis über diese Ausbildung ein Fortbildungskurs nachzuweisen, der nicht mehr als drei Jahre vor der Antragstellung abgeschlossen worden sein darf. 

Verlängerung einer Ausbildungsbescheinigung

Der Antrag auf Verlängerung kann frühestens zwei Jahre vor Ablauf der Gültigkeit der Ausbildungsbescheinigung gestellt werden. Die Gültigkeit der verlängerten Ausbildungsbescheinigung beginnt am Tag nach Ablauf der Gültigkeit der bestehenden Bescheinigung. D.h. eine Antragstellerin/ein Antragsteller verfügt bis zum Ablauf der bestehenden Ausbildungsbescheinigung über 2 Bescheinigungen (die bis zum Ablaufdatum gültige bestehende und die neue, ab dem neuen Ausstellungsdatum 6 Jahre gültige Karte).

ACHTUNG:
Wird der "Verlängerungsantrag" nach Ablauf der Gültigkeit der Ausbildungsbescheinigung gestellt, so wird der Antrag wie ein Erstantrag behandelt. Die Kenntnisse und Fertigkeiten müssen erneut nachgewiesen werden und die nachzuweisende Fortbildung muss innerhalb der letzten 3 Jahre vor der Antragstellung absolviert worden sein.

 

Verwendung von Pflanzenschutzmitteln

Berufliche Verwender/innen und Berater/innen von Pflanzenschutzmittel müssen seit 26. November 2015 über eine Ausbildungsbescheinigung verfügen.

  

Zuständige Stelle

Zuständige Stelle ist jene Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die Antragstellerin/der Antragsteller ihren/seinen Wohnsitz hat (Bezirkshauptmannschaft bzw. in den Statutarstädten: der Magistrat)

Achtung:
Liegt der Wohnsitz nicht in der Steiermark, ist die Bezirksverwaltungsbehörde des Betriebssitzes bzw. des Sitzes der Arbeitsstätte in der Steiermark zuständig.

[Zuständige Stelle / Formular...]
  

Verfahrensablauf

  • Der Antrag auf Ausstellung oder Verlängerung einer Ausbildungsbescheinigung muss von der antragstellenden Person persönlich oder durch eine bevollmächtigte Person bei der zuständigen Behörde gestellt werden.
  • Bitte verwenden Sie hierfür ausschließlich das vorgesehene Antragsformular.
  • Die mit dem Antrag verbundenen Gebühren (siehe unter Punkt "Kosten") sind bei der Antragstellung zu bezahlen.
  • Die zuständige Stelle überprüft den Antrag sowie die erforderlichen Unterlagen und verarbeitet die Daten automationsunterstützt.
  • Die Ausbildungsbescheinigung wird in einer Druckerei hergestellt und per Post an die Wohnanschrift oder die angegebene Zustelladresse übermittelt bzw. auf Wunsch bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zur Abholung bereitgehalten.

  

Erforderliche Unterlagen

  1. Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten:

    Als Nachweise für die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nach dem Anhang I der Richtlinie 2009/128/EG gelten:

    • eine Bestätigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem Ausbildungskurs der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft Steiermark (20 Stundenkurs)
    • der erfolgreiche Abschluss einer landwirtschaftlichen Fachschule (Abschlusszeugnis), einer land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildung (Facharbeiterbrief) oder einer einschlägigen gewerblichen Berufsausbildung (Lehrabschlussprüfung), wenn die Landesregierung bestätigt, dass die Inhalte des Anhangs I der Richtlinie 2009/128/EG vermittelt wurden
    • der erfolgreiche Abschluss einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt (Maturazeugnis) oder eines einschlägigen Fachhochschul- oder Universitätsstudiums (Abschlussdekret), wenn die Landesregierung bestätigt, dass die Inhalte des Anhangs I der Richtlinie 2009/128/EG vermittelt wurden
    • der erfolgreiche Abschluss einer sonstigen einschlägigen Ausbildung (Bestätigung), wenn die Landesregierung bestätigt, dass die Inhalte des Anhangs I der Richtlinie 2009/128/EG vermittelt wurden
    • der erfolgreiche Abschluss einer in einem anderen Bundesland absolvierten gleichartigen Ausbildung (Bestätigung, Abschlusszeugnis, Abschlussdekret) und eine Bestätigung der Landesregierung über die Gleichartigkeit dieser Ausbildung
    • der erfolgreiche Abschluss einer in einem anderen Vertragsstaat des EWR oder in einem Drittstaat absolvierten gleichartigen Ausbildung (Bestätigung, Abschlusszeugnis, Abschlussdekret) und eine Bestätigung der Landesregierung über die Gleichartigkeit der Ausbildung
    • die Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Schädlingsbekämpfung
    •  die Ausbildungsbescheinigung für Verkaufsberater gemäß § 3 der Pflanzenschutzmittelverordnung 2011, BGBl. II Nr. 233/2011
    • eine mindestens fünfjährige praktische Tätigkeit in der Landwirtschaft vor dem 18. Juni 1989 in Verbindung mit einer Bestätigung über die Teilnahme an einem fünfstündigen Ausbildungskurs der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft ab 26. September 2007 sowie einer Bestätigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem fünfstündigen Ergänzungskurs ab 11. September 2012
    • eine Bestätigung über die Teilnahme an einem fünfstündigen Fortbildungskurs (einer mindestens 5 Stunden umfassenden Fortbildung) der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft Steiermark oder der Steiermärkischen Landarbeiterkammer 
      • bei Antrag auf erstmalige Ausstellung einer Ausbildungsbescheinigung, wenn der Erwerb der Kenntnisse und Fertigkeiten mehr als 3 Jahre zurückliegt oder
      • bei Antrag auf Verlängerung einer Ausbildungsbescheinigung.
  2. Identitätsnachweis - amtlicher Lichtbildausweis

    • Reisepass
    • Personalausweis
  3. Vollmacht

    Wenn die Beantragung der Ausbildungsbescheinigung nicht durch die antragstellende Person selbst, sondern über eine/n Bevollmächtigte/n erfolgt, ist eine von der antragstellenden Person ausgestellte Vollmacht erforderlich.
    Hinweis: Der Antrag auf Seite 1 rechts oben und die Erklärung auf Seite 2 oben sind jedenfalls von der antragstellenden Person eigenhändig zu unterschreiben.
  4. EU-Passbild

    ein EU-Passbild nach den gültigen  Passbildkriterien ( http://www.passbildkriterien.at/oesterreich_neu.html)

  

Kosten

Antragstellung:

  • 14,30 Euro nach dem Gebührengesetz
  • Beilagen: 3,90 Euro pro Bogen nach dem Gebührengesetz

Erledigung:

  • 14,30 Euro nach dem Gebührengesetz
  • 13,50 Euro nach der Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2016

  

Zusätzliche Informationen

Die Ausbildungsbescheinigung ist eine Hartplastikkarte im Scheckkartenformat und enthält folgende Informationen

  • Nachname und Vorname
  • Geburtsdatum
  • Wohnsitzadresse
  • Staat
  • Foto
  • Unterschrift
  • fortlaufende Nummer
  • Ausstellungs- und Ablaufdatum

Die Ausbildungsbescheinigung ist sechs Jahre ab Ausstellungsdatum gültig.

  

Rechtsgrundlagen

Steiermärkisches Pflanzenschutzmittelgesetz 2012, LGBl. Nr. 87/2012 idF LGBl.Nr. 154/2014

Stmk. Pflanzenschutzmittel-Ausbildungsbescheinigungs-Verordnung 2013, LGBl. Nr. 17/2013 idF LGBl. Nr. 79/2015

  

Fragen & Antworten

Was ist bei den einzelnen Nachweisen der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu beachten?

  1. Bestätigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem Ausbildungskurs der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft Steiermark (20 Stundenkurs):
    Der 20 Stundenkurs wird seit 1989 vom Ländlichen Fortbildungsinstitut (LFI) der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft Steiermark durchgeführt und bislang als "Großer Sachkundekurs" bezeichnet. Nach dem Steiermärkischen Pflanzenschutzmittelgesetz 2012 lautet die Bezeichnung dieses Kurses "Ausbildungskurs". Die erfolgreiche Teilnahme ist mit einer Bestätigung des LFI bzw. der Landwirtschaftskammer nachzuweisen.
     
  2. Erfolgreicher Abschluss einer landwirtschaftlichen Fachschule (Abschlusszeugnis), wenn die Landesregierung bestätigt, dass die Inhalte des Anhangs I der Richtlinie 2009/128/EG vermittelt wurden:
    Eine gesonderte Bestätigung der Landesregierung, dass bei der Ausbildung die Inhalte des Anhang I der Richtlinie 2009/128/EG vermittelt worden sind bzw. vermittelt werden, ist beim erfolgreichen Abschluss einer landwirtschaftlichen Fachschulen nicht mehr erforderlich, wenn dies durch ein Abschlusszeugnis folgender Fachschulen nachgewiesen wird:
     
    • Fachschule Alt Grottenhof (ausgelaufen 2017)
    • Fachschule Gleisdorf (aufgelassen)
    • Fachschule Grabnerhof
    • Fachschule Gröbming (Vorläufer: Fachschule Trautenfels)
    • Fachschule Großwilfersdorf
    • Fachschule Grottenhof (ab 2017)
    • Handelsschule und Fachschule Grottenhof-Hardt (auslaufend bis 2019)
    • Fachschule Hafendorf
    • Fachschule Hatzendorf
    • Fachschule Kirchberg am Walde
    • Fachschule Kobenz - "Josef-Krainer-Schule"
    • Fachschule Silberberg
    • Fachschule Stainz - "Erzherzog-Johann-Schule"
    • Berufsschule und Fachschule Schielleiten (aufgelassen)
       
  3. Erfolgreicher Abschluss einer land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildung (Facharbeiterbrief), wenn die Landesregierung bestätigt, dass die Inhalte des Anhangs I der Richtlinie 2009/128/ EG vermittelt wurden:
    Eine gesonderte Bestätigung der Landesregierung, dass bei der land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildung die Inhalte des Anhangs I der Richtlinie 2009/128/EG vermittelt worden sind bzw. vermittelt werden ist nicht mehr erforderlich, wenn der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung in einem der 7 nachgenannten Lehrberufe durch einen Facharbeiter-, Gehilfen- oder Meisterbrief nachgewiesen wird:
     
    Lehrberuf Abschlussnachweis
    1. Landwirtschaft Facharbeiterbrief, Meisterbrief
    2. Gartenbau Facharbeiter- oder Gehilfenbrief, Meisterbrief
    3. Obstbau und Obstverwertung Facharbeiter- oder Gehilfenbrief, Meisterbrief
    4. Weinbau und Kellerwirtschaft Facharbeiter- oder Gehilfenbrief, Meisterbrief
    5. Forstwirtschaft Facharbeiterbrief, Meisterbrief
    6. Feldgemüsebau Facharbeiterbrief, Meisterbrief
    7. Forstgarten- und Forstpflegewirtschaft Facharbeiterbrief, Meisterbrief

     
  4. Erfolgreicher Abschluss einer einschlägigen gewerblichen Berufsausbildung (Lehrabschlussprüfung), wenn die Landesregierung bestätigt, dass die Inhalte des Anhangs I der Richtlinie 2009/128/EG vermittelt wurden:
    Eine gesonderte Bestätigung der Landesregierung, dass bei der Ausbildung die Inhalte des Anhang I der Richtlinie 2009/128/EG vermittelt worden sind bzw. vermittelt werden, ist nicht mehr erforderlich, wenn der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung in einem der nachgenannten gewerblichen Lehrberufe durch das Zeugnis über die Lehrabschlussprüfung nachgewiesen wird: Für den Lehrberuf Blumenbinder/in oder Blumenhändler/n (Florist/in) kann durch die Landesregierung nicht bestätigt werden, dass bei der Ausbildung die Inhalte des Anhangs I der Richtlinie 2009/128/EG vermittelt werden. Der erfolgreiche Abschluss dieser Berufsausbildung gilt daher nicht als Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten!
     
    • Friedhofs- und Ziergärtner/in
    • Garten- und Grünflächengestaltung mit den Schwerpunkten Landschaftsgärtner/in oder Greenkeeper/in
    • Schädlingsbekämpfer/in
       
  5. Erfolgreicher Abschluss einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt (Maturazeugnis), wenn die Landesregierung bestätigt, dass die Inhalte des Anhangs I der Richtlinie 2009/128/EG vermittelt wurden:
    Zu den höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten zählen folgende Schulen:

    Eine gesonderte Bestätigung der Landesregierung, dass bei der Ausbildung die Inhalte des Anhangs I der Richtlinie 2009/128/EG vermittelt worden sind bzw. vermittelt werden, ist nicht mehr erforderlich, wenn der erfolgreiche Abschluss einer der oben genannten höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten mit dem Maturazeugnis nachgewiesen wird.
     

    • Höhere land- und forstwirtschaftliche Schule Kematen
    • Höhere land- und forstwirtschaftliche Schule Sitzenberg
    • Höhere land- und forstwirtschaftliche Schule Elmberg
    • Höhere land- und forstwirtschaftliche Schule Pitzelstätten
    • Lehr- und Forschungszentrum Raumberg - Gumpenstein
    • Lehr- und Forschungszentrum Wieselburg
    • Höhere land- und forstwirtschaftliche Schule St. Florian
    • Höhere land- und forstwirtschaftliche Schule Ursprung
    • Höhere land- und forstwirtschaftliche Schule Bruck/Mur
    • Lehr- und Forschungszentrum Klosterneuburg
    • Lehr- und Forschungszentrum Schönbrunn
    • Höhere Lehranstalt für Land- und Ernährungswirtschaft der Grazer Schulschwestern

      Eine gesonderte Bestätigung der Landesregierung, dass bei der Ausbildung die Inhalte des Anhangs I der Richtlinie 2009/128/EG vermittelt worden sind bzw. vermittelt werden, ist nicht mehr erforderlich, wenn der erfolgreiche Abschluss einer der oben genannten höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten mit dem Maturazeugnis nachgewiesen wird.
       
  6. Erfolgreicher Abschluss eines einschlägigen Fachhochschul- oder Universitätsstudiums (Abschlussdekret), wenn die Landesregierung bestätigt, dass die Inhalte des Anhangs I der Richtlinie 2009/128/EG vermittelt wurden:
    Als erfolgreicher Abschluss eines einschlägigen Fachhochschul- oder Universitätsstudiums ist der Abschluss eines Bachelor-, Master-, Diplom- oder Doktoratsstudiums an einer Universität, Hochschule oder Fachhochschule anzusehen, in dessen Rahmen "Pflanzenschutz" oder "Phytopathologie und Pflanzenschutz" als Lehrveranstaltung im Ausmaß von zumindest 1 Semesterwochenstunde erfolgreich absolviert worden ist. Der erfolgreiche Abschluss des Studiums (Abschlussdekret) und die erfolgreiche Absolvierung der Lehrveranstaltung sind nachzuweisen. Eine gesonderte Bestätigung der Landesregierung, dass bei der Ausbildung die Inhalte des Anhangs I der Richtlinie 2009/128/EG vermittelt worden sind bzw. vermittelt werden, ist in diesem Fall nicht mehr erforderlich.
     
  7. Erfolgreicher Abschluss (Bestätigung) einer sonstigen einschlägigen Ausbildung, wenn die Landesregierung bestätigt, dass die Inhalte des Anhangs I der Richtlinie 2009/128/EG vermittelt wurden:
    Seit den 80er Jahren werden von der Landwirtschaftskammer, dem LFI der Landwirtschaftskammer und dem Landesverband Steirischer Maschinen- und Betriebshilferinge Ausbildungskurse zum "Pflanzenschutztechniker" bzw. zum "Geprüften Pflanzenschutztechniker" durchgeführt. Der erfolgreiche Abschluss dieser Kurse wird vom LFI beurkundet. Für die Tätigkeit als " Forstwart" ist nach dem Forstgesetz 1975 der erfolgreiche Abschluss der einjährigen (ab dem Schuljahr 2017/18 zweijährigen) Forstfachschule Waidhofen an der Ypps nachzuweisen. Eine gesonderte Bestätigung der Landesregierung, dass bei der Ausbildung zum "Pflanzenschutztechniker", zum "Geprüften Pflanzenschutztechniker" oder zum "Forstwart" die Inhalte des Anhangs I der Richtlinie 2009/128/EG vermittelt worden sind bzw. vermittelt werden, ist nicht erforderlich, wenn der erfolgreiche Abschluss eines dieser Kurses bzw. der Forstfachschule Waidhofen an der Ypps nachgewiesen wird.  

    Bei Bestätigungen über die erfolgreiche Teilnahme an einer anderen sonstigen einschlägigen Ausbildung ist zusätzlich eine Bestätigung der Landesregierung, dass die Inhalte des Anhangs I der Richtlinie 2009/128/EG vermittelt worden sind, erforderlich!
  8. Erfolgreicher Abschluss einer in einem anderen Bundesland absolvierten gleichartigen Ausbildung (Bestätigung, Abschlusszeugnis, Abschlussdekret) und eine Bestätigung der Landesregierung über die Gleichartigkeit der Ausbildung:
    Der erfolgreiche Abschluss eines nachstehend angeführten Ausbildungskurses in einem anderen Bundesland gilt im jeweiligen Bundesland als Nachweis der Kenntnisse und Fertigkeiten und ist daher als gleichwertig mit einem unter Punkt 1. genannten Ausbildungskurs anzusehen:
     

    Bundesland Bezeichnung Dauer in
    Stunden
    Nachweis der Bestätigung der
    Burgenland Ausbildungskurs mindestens 20 Landwirtschaftskammer Burgenland
    Kärnten Ausbildungskurs mindestens 20 Landwirtschaftskammer Kärnten
    Nieder-
    österreich
    Ausbildungskurs
    (Grundkurs)
    mindestens 20 Landwirtschaftskammer Niederösterreich
    Ober-
    österreich
    Ausbildungskurs mindestens 20 Landwirtschaftskammer Oberösterreich
    Salzburg Ausbildungskurs mindestens 20 Landwirtschaftskammer Salzburg
    Tirol Ausbildungskurs mindestens 20 Landwirtschaftskammer Tirol
    Vorarlberg Ausbildungskurs und
    Erste-Hilfe-Kurs für
    Vergiftungsfälle
    mindestens 12
    und 4
    Landwirtschaftskammer Vorarlberg
    Wien Fortbildungskurs 20 Landwirtschaftskammer Wien oder
    Landesinnung Gärtner und Floristen oder
    Wirtschaftskammer Wien,
    Landesinnung Chemische Gewerbe -
    Schädlingsbekämpfer 

     

    Bei der Vorlage eines derartigen Nachweises einer Landwirtschaftskammer oder des Ländlichen Fortbildungsinstituts (LFI) einer dieser Landwirtschaftskammern bzw. der Wirtschaftskammer Wien ist daher keine zusätzliche Bestätigung der Landesregierung erforderlich. Der erfolgreiche Abschluss einer landwirtschaftlichen Fachschule (Abschlusszeugnis) oder einer unter Punkt 3. genannten land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildung (Facharbeiter-, Gehilfen- oder Meisterbrief) oder einer unter Punkt 4. genannten einschlägigen gewerblichen Berufsausbildung (Lehrabschlussprüfung) in einem anderen Bundesland, ist als gleichartig mit den unter den Punkten 2. bis 4. beschriebenen Ausbildungen anzusehen. Bei der Vorlage eines derartigen Nachweises ist daher ebenfalls keine zusätzliche Bestätigung der Landesregierung erforderlich.  

  9. Erfolgreicher Abschluss einer in einem anderen Vertragsstaat des EWR oder in einem Drittstaat absolvierten gleichartigen Ausbildung (Bestätigung, Abschlusszeugnis, Abschlussdekret) und eine Bestätigung der Landesregierung über die Gleichartigkeit der Ausbildung:
    Bestätigungen, Zeugnisse und Dekrete über den erfolgreichen Abschluss einer gleichartigen Ausbildung in einem anderen Vertragsstaat des EWR oder in einem Drittstaat bedürfen einer Einzelanerkennung durch die Landesregierung.
     
  10. Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Schädlingsbekämpfung:
    Die Gewerbeberechtigung als "Schädlingsbekämpfer" stützt sich auf § 94 Z. 58 Gewerbeordnung. Als Nachweis ist die Gewerbeberechtigung bei der Antragstellung vorzulegen.
     
  11. Ausbildungsbescheinigung für Verkaufsberater gemäß § 3 der Pflanzenschutzmittelverordnung 2011:
    Die Ausbildungskurse für Verkaufsberater werden vom Bundesamt für Ernährungssicherheit (BAES) und von der Wirtschaftskammer Österreich (WKÖ) durchgeführt, die Ausbildungsbescheinigung für Verkaufsberater wird gemäß § 3 Abs. 1 PSMVO 2011 nur vom BAES ausgestellt.
    Gemäß § 6 Abs. 6 Steiermärkisches Pflanzenschutzmittelgesetz 2012 (Stmk. PSMG 2012) ist eine vom BAES ausgestellte gültige Ausbildungsbescheinigung für Verkaufsberater gleichwertig mit einer Ausbildungsbescheinigung nach dem Stmk. PSMG 2012, weshalb in diesem Fall die Ausstellung einer (zusätzlichen) Ausbildungsbescheinigung nicht erforderlich ist. Eine gültige Ausbildungsbescheinigung für Verkaufsberater gilt aber im Fall der Beantragung einer Ausbildungsbescheinigung nach dem Stmk. PSMG 2012 als Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten.
     
  12. Mindestens fünfjährige praktische Tätigkeit in der Landwirtschaft vor dem 18. Juni 1989 in Verbindung mit einer Bestätigung über die Teilnahme an einem fünfstündigen Ausbildungskurs der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft ab 26. September 2007 sowie einer Bestätigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem fünfstündigen Ergänzungskurs ab 11. September 2012:
    Die antragstellende Person muss Jahrgang 1969 oder älter sein, damit zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Stmk. landwirtschaftlichen Chemikaliengesetzes im Jahr 1989 die geforderte mindestens fünfjährige praktische Tätigkeit nach Abschluss der Pflichtschule möglich war.
    Zusätzlich sind Bestätigungen über die Teilnahme an einem fünfstündigen Ausbildungskurs der Landwirtschaftskammer ab 26. September 2007 - auch als "Kleiner Sachkundekurs" bezeichnet - sowie ein fünfstündiger Ergänzungskurs ab 11. September 2012 nachzuweisen.
    Der erfolgreiche Abschluss dieser Kurse wird vom LFI der Landwirtschaftskammer beurkundet.
     
  13. Bestätigung über die Teilnahme an einem Fortbildungskurs (einer mindestens 5 Stunden umfassenden Fortbildung) der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft Steiermark oder der Steiermärkischen Landarbeiterkammer: 
    • Bei Antrag auf erstmalige Ausstellung einer Ausbildungsbescheinigung, wenn der Erwerb der Kenntnisse und Fertigkeiten mehr als 3 Jahre zurückliegt und
    • bei Verlängerung der Ausbildungsbescheinigung nach Ablauf der Gültigkeit.

      In den oben genannten Fällen muss der Fortbildungskurs innerhalb der letzten 3 Jahre vor der Antragstellung absolviert worden sein.
       
    • Bei Verlängerung der Ausbildungsbescheinigung innerhalb von zwei Jahren vor Ablauf der Gültigkeit der Ausbildungsbescheinigung.
      In diesem Fall muss die Fortbildung innerhalb der Gültigkeit der Ausbildungsbescheinigung absolviert worden sein.

    Als Nachweis der Teilnahme an einem Fortbildungskurs (einer mindestens 5 Stunden umfassenden Fortbildung) gelten:
    • Fünfstündiger Fortbildungskurs, durchgeführt vom LFI Steiermark der Landwirtschaftskammer und von der INA (Bildungsinitiative der Landarbeiterkammer).
    • Fünfstündige Online-Schulung "Weiterbildung für den Pflanzenschutz-Sachkundeausweis", die seit 17.1.2018 vom LFI der Landwirtschaftskammer Österreich angeboten wird.
    • Teilnahme an von der Landesregierung als Fortbildung genehmigten Pflanzenschutz-Fachveranstaltungen des LFI und der LFA (Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle) der Landwirtschaftskammer Steiermark sowie der INA im anrechenbaren Stundenausmaß von zusammen mindestens 5 Stunden.
    • Erfolgreicher Abschluss einer der unter den obigen Ziffern 2 bis 7 sowie 10 angeführten Ausbildungen während der Gültigkeit der zu verlängernden Ausbildungsbescheinigung. Die Ausbildung muss zur Gänze innerhalb des Gültigkeitszeitraumes der zu verlängernden Ausbildungsbescheinigung absolviert worden sein.

     
  14. In einem anderen Bundesland oder in einem anderen Vertragsstaat des EWR ausgestellte gültige Ausbildungsbescheinigung:
    Gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2009/128/EG ausgestellte gültige Ausbildungsbescheinigungen anderer Bundesländer oder anderer Vertragsstaaten des EWR sind gemäß § 6 Abs. 6 Stmk. PSMG 2012 gleichwertig mit einer Ausbildungsbescheinigung nach dem Stmk. PSMG 2012, weshalb in diesem Fall die Ausstellung einer Ausbildungsbescheinigung in der Steiermark für die Verwendung von PSM nicht erforderlich ist.

Für die z. B. unter den Punkten 6., 7. und 9. geforderte Bestätigung und Anerkennung von Ausbildungs- und Qualifikationsnachweisen durch die Landesregierung ist die Abteilung 10 Land- und Forstwirtschaft, Ragnitzstraße 193, 8047 Graz-Ragnitz, zuständig.

  

Erledigungsdauer

Circa vier Wochen ab vollständiger Einbringung des Antrags und der erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft bzw. beim Magistrat Graz.

  

Feedback

  

Datenschutzrechtliche Informationen

  1. Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
  2. Die allgemeinen Informationen
    • zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
    • zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
    • zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite ( https://datenschutz.stmk.gv.at).