Wohnunterstützung -
Wohnunterstützung - Weitergewährung
Die Wohnunterstützung wird höchstens für ein Jahr gewährt. Läuft
die Wohnunterstützung aus, kann ein Antrag auf Weitergewährung der
Wohnunterstützung gestellt werden. Bei aufrechter Wohnunterstützung
wird Ihnen automatisch ein Wohnunterstützung-Weitergewährungsantrag
übermittelt.
Voraussetzungen
Für die Weitergewährung der Wohnunterstützung gelten dieselben
Voraussetzungen, wie für die erstmalige
Förderung.
Fristen
Die Förderung wird gewährt:
-
ab 1. des Monats der Antragstellung, wenn zu diesem
Zeitpunkt bereits ein aufrechtes Mietverhältnis besteht und die
vollständigen Unterlagen des Förderungsansuchens bis spätestens
15. des laufenden Monats (Werktag) eingelangt sind;
-
in allen anderen Fällen mit dem der Vorlage der
vollständigen Unterlagen des Förderungsansuchens folgenden
Monatsersten;
Als Bezieherin bzw. Bezieher von Wohnbeihilfe sind Sie
verpflichtet, sämtliche Tatsachen, die eine Änderung der Höhe der
Wohnunterstützung oder den Verlust des Anspruchs zur Folge haben
können,
innerhalb eines Monats nach deren Bekanntwerden
dem Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 11, Referat
Beihilfen und Sozialservice, zu melden.
Dazu zählen vor allem:
- Aufgabe der Wohnung (z.B. Auflösung des Mietvertrags)
- Änderung der Anzahl der in der Wohnung lebenden Personen
- jede Änderung des Einkommens
Zuständige Stelle
Referat Beihilfen und Sozialservice
Verfahrensablauf
Ein Antragsformular zur Weitergewährung der Wohnunterstützung
wird Ihnen automatisch zugesandt. Dieses muss ausgefüllt und mit
den aktuellen Einkommensnachweisen zurückgeschickt werden.
Bitte beachten Sie:
Die Wohnunterstützung wird nicht gewährt bzw. wird
eingestellt, wenn ein
Mietrückstand vorliegt!
Zu
Unrecht empfangene Wohnunterstützung muss
zurückgezahlt werden.
Unwahre Angaben können einen
strafbaren Tatbestand bilden.
Erforderliche Unterlagen
-
Einkommensnachweise (von allen im Haushalt
lebenden Personen):
- bei
unselbstständig Erwerbstätigen oder
Pensionisten: Lohnzettel (L16) für das vergangene
volle Kalenderjahr oder eine Arbeitnehmerveranlagung; (auch
nicht-österreichische Einkünfte und Pensionen)
- bei Personen, die zur
Einkommenssteuer veranlagt werden: die letzten
drei Einkommensteuerbescheide
-
bei Kindern ab dem vollendeten 15. Lebensjahr:
eine Schulbesuchs- oder Inskriptionsbestätigung bzw. die
relevanten Einkommensnachweise
- bei Bezug
steuerfreier Einkünfte sind folgende
Bestätigungen vorzulegen:
- Leistungsbezug vom AMS (wie z.B. Arbeitslosengeld,
Notstandshilfe, etc.) und
- mögliches zusätzliches Einkommen oder Einkommen aus
geringfügiger Beschäftigung,
- Sozialhilfebescheid, Mindestsicherungsbescheid, etc.
-
bei Studenten: Inskriptionsbestätigung und
Studienbeihilfenbescheid (bei regelmäßigem Einkommen
Lohnzettel/Honorarnoten)
- Nachweis über den Bezug von
Kinderbetreuungsgeld oder
Wochengeld
- Bescheid über den Bezug der
Bedarfsorientierten Mindestsicherung
-
Familienbeihilfenbescheid
-
Bei Aufnahme jeder weiteren Erwerbstätigkeit im
laufenden Kalenderjahr von allen im Haushalt lebenden
Personen: Lohnzettel mit Datum des Arbeitsbeginns
-
Mieteinzahlungsbelege der letzten 12 Monate (Bei
Barzahlung Bestätigung der Vermieterin/des Vermieters)
- bei Nicht-EWR-Bürgern eine Kopie der
Aufenthaltsgenehmigung bzw. des
Visums
- Kopie eines möglichen
Mietzinsbescheides vom zuständigen Finanzamt
oder Gemeinde bzw. bei Präsenz- und Zivildienern einen Bescheid
über die
Wohnkostenbeihilfe vom Heeresgebührenamt bzw.
vom zuständigen Magistrat
-
Vermögensnachweise (z.B. Kontoauszüge,
Sparbücher, Bausparvertrag, Lebensversicherung, Wertpapiere),
Typenscheine und Zulassungsscheine sämtlicher KFZ,
Grundbuchsauszug aller Liegenschaften/Immobilien
- Bescheid über den
Grad der Behinderung (wenn vorhanden)
- Bestätigung über den
Bezug von erhöhter Familienbeihilfe (wenn
vorhanden)
Dem Antrag sind die erforderlichen Unterlagen in Kopie
beizulegen!
Kosten
Die Antragstellung ist kostenlos.
Rechtsgrundlagen
- Steiermärkisches Wohnunterstützungsgesetz
- Wohnunterstützungsverordnung
- Mit der Antragstellung wird zur Kenntnis genommen, dass
die/der FörderungsgeberIn ermächtigt ist, alle im
Förderungsantrag enthaltenen, die
Förderungswerberinnen/Förderungswerber und
Förderungsnehmerinnen/Förderungsnehmer betreffenden
personenbezogenen Daten gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b
Datenschutz-Grundverordnung für Zwecke der Anbahnung und des
Abschlusses des Förderungsvertrages automationsunterstützt
verarbeitet werden.
- Die gemäß Z 1 verarbeiteten Daten werden in Anlehnung an die
steuerrechtlichen Vorgaben sieben Jahre gespeichert.
- Auf der Datenschutz-Informationsseite des Förderungsgebers (
https://datenschutz.stmk.gv.at)
werden alle relevanten Informationen insbesondere zu folgenden
Punkten veröffentlicht:
- zu zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung,
Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und
Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
- zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichischen
Datenschutzbehörde;
- zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum/zur
Datenschutzbeauftragten.