Reisepass - Reisepass - Minderjährige unter 18 Jahren

  

Allgemeine Informationen

Jedes Kind benötigt seit dem 15. Juni 2012 für Auslandsreisen einen eigenen Pass oder - sofern es nach den Einreisebestimmungen des Gastlandes zulässig ist - einen Personalausweis.  Die Eintragung im Reisepass eines Elternteils gilt seit diesem Zeitpunkt nicht mehr.

Die erstmalige Ausstellung von Reisedokumenten, die innerhalb von zwei Jahren ab der Geburt des Kindes erfolgt, ist gebührenbefreit. Erfolgt die erstmalige Antragstellung genau am zweiten Geburtstag, beträgt die Gültigkeitsdauer des Reisedokuments bereits fünf Jahre.

Persönliche Antragstellung - Identitätsfeststellung

Bei der Antragstellung muss das Kind (ab der Geburt, daher auch ein Baby) zur Identitätsfeststellung persönlich anwesend sein. Die Vertretungsbefugnis der Antragstellerin bzw. des Antragstellers muss nachgeweisen werden.

Pass mit Chip/Fingerabdrücke

Der Reisepass ist mit einem Chip ausgestattet. Auf dem Chip werden die persönlichen Daten und das Lichtbild gespeichert. Ab dem 12. Geburtstag werden auch die Fingerabdrücke erfasst und am Chip gespeichert. Davor werden die Fingerabdrücke nicht abgenommen ("Kinderpass").

Gültigkeitsdauer von Reisepässen für Minderjährige unter 18 Jahren:

  • bis zwei Jahre: zwei Jahre
  • ab dem 2. Geburtstag: fünf Jahre
  • ab dem 12. Geburtstag: zehn Jahre
  

Voraussetzungen

  • Voraussetzung für die Ausstellung eines österreichischen Reisepasses ist die österreichische Staatsbürgerschaft.
  • Bei Kindern und unmündigen Minderjährigen (unter 14. Jahren) muss den Antrag die gesetzliche Vertreterin/der gesetzliche Vertreter stellen.
  • Mündige Minderjährige (zwischen 14 und 18 Jahren) können den Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses selbst stellen, sofern die Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin/des gesetzlichen Vertreters vorliegt.
    • Empfohlen wird, dass die Zustimmung durch die gesetzliche Vertreterin/den gesetzlichen Vertreter persönlich vor der Passbehörde erfolgt. Dazu ist es notwendig, dass sich die gesetzliche Vertreterin/der gesetzliche Vertreter mit einem amtlichen Lichtbildausweis legitimiert. Ist dies nicht möglich, sind eine schriftliche Zustimmungserklärung der gesetzlichen Vertreterin/des gesetzlichen Vertreters sowie der amtliche Lichtbildausweis der gesetzlichen Vertreterin/des gesetzlichen Vertreters vorzulegen.
  • Antragstellung durch Dritte (z.B. Verwandte):
    Schriftliche Vollmacht und Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises der Vollmachtgeberin/des Vollmachtgebers

Hinweis:

  • Vorlage von Originalen/beglaubigten Kopien
    Zustimmungserklärungen/Vollmachten/Urkunden/Reisedokumente sind im Original vorzulegen. Kopien sind gerichtlich oder notariell zu beglaubigen.
  • Bitte beachten Sie, dass bei der Passausstellung dem Schutz der Kinder höchste Priorität zukommt und in Fällen, in denen die gesetzliche Vertreterin/der gesetzliche Vertreter nicht anwesend ist, die Behörde die Voraussetzungen der Ausstellung genau zu prüfen hat.
  • Im Zweifelsfall können daher von der Passbehörde weitere Dokumente verlangt werden (z.B. wenn Zweifel an der Korrektheit der Daten bestehen).

  

Zuständige Stelle

Die Passbehörde: 

  • die Bezirkshauptmannschaft
    • in Leoben und Schwechat: die Gemeinde
  • in Statutarstädten: der Magistrat
    • in Wien: die Magistratischen Bezirksämter

Der Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses kann im Inland - unabhängig vom Wohnsitz - bei jeder Passbehörde gestellt werden.

Antragstellung bei der Gemeinde

Einige Gemeinden nehmen Reisepassanträge entgegen und leiten sie an die zuständige Behörde weiter. Nähere Informationen finden sich bei der entsprechenden Gemeinde.

Bei Antragstellung über die Gemeinde muss mit einer längeren Wartezeit bis zur Zustellung des Reisepasses gerechnet werden.

[Zuständige Stelle / Formular...]
  

Verfahrensablauf

Ein Reisepass für unmündige Minderjährige kann nur von der Person beantragt werden, die auch die gesetzliche Vertretung (Obsorge) für das Kind hat.

Beispiele:

  • Für Kinder, dessen Elternteile miteinander verheiratet sind, sind beide vertretungsbefugt, solange die Ehe aufrecht ist.
  • Für Kinder, dessen Elternteile nicht miteinander verheiratet sind, ist grundsätzlich die Mutter vertretungsbefugt. Falls die Vertretungsbefugnis (im Falle einer gemeinsamen Obsorge) auch für den Vater gilt, muss er dies nachweisen.
  • Für Kinder aus einer geschiedenen Ehe ist jene Person vertretungsbefugt, auf die die Obsorge übertragen wurde. Die Obsorgebefugnis muss nachgewiesen werden.

Die Unterschrift am Antragsformular im Scanfeld (befindet sich rechts oben am Formular) wird vom Kind selbst oder von anderen Personen (Begleitperson bzw. Mitarbeiterin/Mitarbeiter der Passbehörde in Blockbuchstaben) geleistet.

Zustellung des Reisepasses

Normale Zustellung: Die Passbehörde stellt den Reisepass nicht direkt aus, dieser wird innerhalb von ca. fünf Arbeitstagen mit einem RSb-Brief an die angegebene Adresse (z.B. Wohnung, Arbeitsstätte, Passbehörde) zugestellt.

Expresspass: Auf Wunsch wird auch ein Expresspass ausgestellt, der sowohl in der Produktion als auch bei der Zustellung bevorzugt behandelt wird.

Ein-Tages-Expresspass: Dieser wird Ihnen am nächsten Arbeitstag mit einem eigenen Botendienst zugestellt wird.

Bei Antragstellung über die Gemeinde muss mit einer längeren Wartezeit gerechnet werden.

Verständigungsservice

Bürgerinnen/Bürger können sich durch einen Verständigungsservice an einem bestimmten Datum per E-Mail an die Passerneuerung bzw. -änderung erinnern lassen.

  

Erforderliche Unterlagen

  • Alter Reisepass der minderjährigen Person vorhanden:
    • Amtlicher Lichtbildausweis der Antragstellerin oder des Antragstellers (in der Regel Mutter/Vater)
    • Alter Reisepass der minderjährigen Person (nicht mehr als fünf Jahre abgelaufen bzw. auf Lichtbild identifizierbar)
    • Ein Passbild von der minderjährigen Person (Hochformat 35 x 45 mm) nicht älter als sechs Monate nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
    • Nachweis der Vertretungsbefugnis
    • Gegebenenfalls zusätzliche Unterlagen
  • Kein Reisepass, aber ein Personalausweis der minderjährigen Person vorhanden:
    • Amtlicher Lichtbildausweis der Antragstellerin oder des Antragstellers (in der Regel Mutter/Vater)
    • Personalausweis der minderjährigen Person (minderjährige Person auf Lichtbild identifizierbar)
    • Ein Passbild von der minderjährigen Person (Hochformat 35 x 45 mm) nicht älter als sechs Monate nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
    •  Nachweis der Vertretungsbefugnis
    • Gegebenenfalls zusätzliche Unterlagen
  • Kein Reisepass und kein Personalausweis der minderjährigen Person vorhanden:
    • Amtlicher Lichtbildausweis der Antragstellerin oder des Antragstellers (in der Regel Mutter/Vater)
    • Geburtsurkunde der minderjährigen Person
    • Staatsbürgerschaftsnachweis der minderjährigen Person
    • Ein Passbild von der minderjährigen Person (Hochformat 35 x 45 mm) nicht älter als sechs Monate nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
    • Nachweis der Vertretungsbefugnis
    • Gegebenenfalls zusätzliche Unterlagen

Der Nachweis der Vertretungsbefugnis  kann auf folgende Arten erbracht werden:

  • Geburtsurkunde und Heiratsurkunde der Eltern bei aufrechter Ehe oder
  • Geburtsurkunde, wenn das Kind unehelich geboren wurde und Sie als Mutter die alleinige gesetzliche Vertreterin sind oder
  • Erklärung der gemeinsamen Obsorge gemäß § 177 Abs 2 ABGB oder
  • vor Gericht geschlossene rechtswirksame Vereinbarung der gemeinsamen Obsorge oder
  • pflegschaftsgerichtlich genehmigte Vereinbarung gemäß § 177 Abs 3 ABGB oder
  • durch einen mit einem Rechtskraftvermerk versehenen Obsorgebeschluss
  • Obsorgeentscheidung einer ausländischen Behörde inklusive beglaubigter Übersetzung oder
  • Antragstellung durch Dritte: Schriftliche Vollmacht und Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises der Vollmachtgeberin/des Vollmachtgebers
  • Antragstellung durch mündigen Minderjährigen (zwischen 14 und 18 Jahren): 
    • Mündliche (Anwesenheit)/schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin/des gesetzlichen Vertreters (eventuell in Verbindung mit einem Nachweis der Obsorge) sowie
    • Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises der gesetzlichen Vertreterin/des gesetzlichen Vertreters
    • Weiters wäre die Identität der mündigen Minderjährigen/des mündigen Minderjährigen mit einem amtlichen Lichtbildausweis nachzuweisen. Ist dies nicht möglich, ist der Identitätsnachweis durch eine Zeugin/einen Zeugen zu erbringen, die/der sich selbst mit einem amtlichen Lichtbildausweis legitimieren muss.

Gegebenenfalls werden in allen drei genannten Fällen folgende zusätzliche Unterlagen benötigt:

  • bei Namensänderung: aktuelle Geburtsurkunde oder rechtskräftiger Namensänderungsbescheid
  • bei Unklarheiten zur Namensführung, zur Namensschreibweise (beispielsweise ß/ss, Doppelnamen), zum Geburtsort und ähnliches: Geburtsurkunde, rechtskräftiger Namensänderungsbescheid, Staatsbürgerschaftsdokumente

Im Einzelfall können von der Passbehörde weitere Dokumente verlangt werden - vor allem dann, wenn sie Zweifel an der Korrektheit der Daten hat (z.B. Schreibweisen).

  

Kosten

  • Bis zum bzw. am 2. Geburtstag:
    • Normale Zustellung bei Erstausstellung: gebührenfrei
    • Normale Zustellung bei Ausstellung eines weiteren Reisepasses, z.B. wegen Namensänderung: 30 Euro
    • Expresszustellung: 45 Euro
    • Ein-Tages-Expresspass: 165 Euro
  • Nach dem 2. Geburtstag:
    • Normale Zustellung: 30 Euro
    • Expresszustellung: 45 Euro
    • Ein-Tages-Expresspass: 165 Euro
  • Ab dem 12. Geburtstag:
    • Normale Zustellung: 75,90 Euro
    • Expresszustellung: 100 Euro
    • Ein-Tages-Expresspass: 220 Euro

  

Rechtsgrundlagen

  

Feedback

  

Weiterführende Links

  

Datenschutzrechtliche Informationen

  1. Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
  2. Die allgemeinen Informationen
    • zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
    • zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
    • zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite ( https://datenschutz.stmk.gv.at).