Aufenthalt von EWR-Bürgern, Schweizern und deren Angehörigen - Lichtbildausweis für EWR-Bürger bzw. Schweizer

  

Allgemeine Informationen

Achtung: Der Begriff "EU-Bürger" bezieht sich in diesem Text stets nicht nur auf EU-Bürgerinnen/EU-Bürger, sondern auch auf sonstige EWR-Bürgerinnen/EWR-Bürger (aus Island, Liechtenstein oder Norwegen) und Schweizerinnen/Schweizer.  

EU-Bürgerinnen/EU-Bürger, die Inhaber einer Anmeldebescheinigung oder Bescheinigung des Daueraufenthalts sind, können sich als Identitätsdokument in Österreich einen "Lichtbildausweis für EWR-Bürger" im Format einer Scheckkarte ausstellen lassen.

Der Lichtbildausweis hat eine Gültigkeit von fünf Jahren und dient als Identitätsdokument in Österreich.

Nähere Informationen zum Lichtbildausweis für EWR-Bürger bzw. Schweizer

  

Voraussetzungen

Sie müssen bereits eine Anmeldebescheinigung oder Bescheinigung des Daueraufenthalts erhalten haben.

  

Fristen

Die Antragstellung ist an keine Fristen gebunden.

  

Zuständige Stelle

Die Niederlassungsbehörde, die für den Hauptwohnsitz der EU-Bürgerin/des EU-Bürgers örtlich zuständig ist:

  • der Landeshauptmann oder
  • die von ihm ermächtigte Bezirksverwaltungsbehörde:
    • Bezirkshauptmannschaft
    • in den Statutarstädten: der Magistrat
[Zuständige Stelle / Formular...]
  

Verfahrensablauf

Den Lichtbildausweis müssen Sie bei der zuständigen Niederlassungsbehörde beantragen.

  

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass
  • aktuelles Lichtbild (Größe: 35 x 45 mm bis 40 x 50 mm)
  • Anmeldebescheinigung oder Bescheinigung des Daueraufenthaltes

  

Kosten

56 Euro Bundesgebühr

ACHTUNG! Für die Vorlage ausländischer Reisedokumente und Personenstandsurkunden (z. B. Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Führungszeugnis) können zusätzliche Gebühren anfallen (je nach Art des Dokuments 7,20 Euro oder 14,30 Euro).

  

Rechtsgrundlagen

  

Formulare

  

Datenschutzrechtliche Informationen

  1. Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
  2. Die allgemeinen Informationen
    • zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
    • zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
    • zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite ( https://datenschutz.stmk.gv.at).