Hinweis: Der Begriff "EU-Bürger" bezieht sich in
diesem Text stets nicht nur auf EU-Bürgerinnen/EU-Bürger, sondern
auch auf sonstige EWR-Bürgerinnen/EWR-Bürger (aus Island,
Liechtenstein oder Norwegen) und Schweizerinnen/Schweizer.
EU-Bürgerinnen/EU-Bürger, die unionsrechtlich zum Aufenthalt in
Österreich für mehr als drei Monate berechtigt sind, erhalten als
Dokumentation ihres unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts auf Antrag
eine "
Anmeldebescheinigung" (ein entsprechender Antrag
muss binnen vier Monaten ab Einreise in Österreich gestellt
werden).
Sie erwerben
nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem
Aufenthalt in Österreich das Recht auf Daueraufenthalt. Auf Antrag
wird ihnen eine "
Bescheinigung des Daueraufenthalts"
ausgestellt.
Nähere
Informationen zur Anmeldebescheinigung und Bescheinigung des
Daueraufenthalts
Voraussetzungen
EU-Bürgerinnen/EU-Bürger sind zum Aufenthalt in Österreich für
mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
- in Österreich Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer oder
Selbstständige sind
oder
- für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende
Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz
verfügen, sodass sie während ihres Aufenthalts weder
Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch
nehmen müssen,
oder
- als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung
einschließlich einer Berufsausbildung an einer öffentlichen
Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder
Bildungseinrichtung absolvieren
und über ausreichende Existenzmittel und einen
umfassenden Krankenversicherungsschutz für sich und ihre
Familienangehörigen verfügen, sodass sie während ihres
Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage
in Anspruch nehmen müssen.
Fristen
Der Aufenthalt muss
binnen vier Monaten ab Einreise nach Österreich
der zuständigen Niederlassungsbehörde angezeigt werden. Bei
Vorliegen der Voraussetzungen wird auf Antrag eine
"Anmeldebescheinigung" ausgestellt.
EU-Bürgerinnen/EU-Bürger, denen das unionsrechtliche
Aufenthaltsrecht zukommt, erwerben
nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem
Aufenthalt in Österreich das Recht auf Daueraufenthalt. Bei
Vorliegen der Voraussetzungen wird auf Antrag eine "
Bescheinigung des Daueraufenthalts"
ausgestellt.
Zuständige Stelle
Die Niederlassungsbehörde, die für den Hauptwohnsitz der
EU-Bürgerin/des EU-Bürgers örtlich zuständig ist:
- der Landeshauptmann oder
- die von ihm ermächtigte Bezirksverwaltungsbehörde:
- Bezirkshauptmannschaft
- in den Statutarstädten: der Magistrat
Verfahrensablauf
Die "Anmeldebescheinigung" und die "Bescheinigung des
Daueraufenthalts" müssen Sie persönlich bei der zuständigen
Niederlassungsbehörde beantragen. Das Antragsformular erhalten Sie
bei der Behörde. Darüber hinaus steht das Formular für die
Beantragung der
Anmeldebescheinigung
und der
Bescheinigung
des Daueraufenthalts auch zum Download bereit.
Die Dokumentation wird Ihnen - persönlich - ausgehändigt,
- wenn alle erforderlichen Unterlagen vorgelegt wurden und
- Sie die Voraussetzungen erfüllen
Für Kinder unter 14 Jahren hat den Antrag die gesetzliche
Vertreterin/der gesetzliche Vertreter einzubringen.
Erforderliche Unterlagen
Anträge auf Anmeldebescheinigungen und Bescheinigungen des
Daueraufenthalts können nur dann schnell erledigt werden, wenn
alle erforderlichen Unterlagen vorgelegt
werden.
Zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts müssen
insbesondere folgende Dokumente vorgelegt werden:
- Gültiger Personalausweis oder Reisepass,
zusätzlich:
- Bestätigung der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers oder ein
Nachweis der Selbstständigkeit (z.B. Dienstvertrag, Steuernummer,
Auszug aus dem Gewerberegister)
oder
- Nachweis über ausreichende Existenzmittel (z.B. Bankguthaben,
Pensionsbezug) und umfassenden Krankenversicherungsschutz
oder
- Nachweis über die Zulassung zu einer Schule oder
Bildungseinrichtung und über einen umfassenden
Krankenversicherungsschutz, sowie Erklärung oder sonstige
Nachweise über ausreichende Existenzmittel (z.B. für
Schülerinnen/Schüler bzw. Studierende: Bestätigung über die
Zulassung an einer Schule bzw.
Immatrikulationsbescheinigung)
Hinweis: Ob beglaubigte Übersetzungen aus anderen
Staaten anerkannt werden, richtet sich nach den jeweiligen
Verfahrensvorschriften. Zur Anerkennung der Dokumente kann
beispielsweise eine
Apostille
erforderlich sein.
Hinweis: Muss eine fremdsprachige Urkunde im
Original gemeinsam mit einer beglaubigten Übersetzung vorgelegt
werden, darf die Übersetzung in der Regel nur von beeideten und
gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetschern
vorgenommen werden. In die Liste der in Österreich beeideten und
gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetscher können sich
auch Dolmetscherinnen/Dolmetscher aus anderen EWR-Mitgliedstaaten
eintragen lassen.
Kosten
15 Euro Bundesgebühr
ACHTUNG! Für die Vorlage ausländischer
Reisedokumente und Personenstandsurkunden (z. B. Geburtsurkunde,
Heiratsurkunde, Führungszeugnis) können zusätzliche Gebühren
anfallen (je nach Art des Dokuments 7,20 Euro oder 14,30 Euro).
- Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene
Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält,
werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e
Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem
Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen
automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum
Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der
Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie
auch zum Zweck der Überprüfung.
- Die allgemeinen Informationen
- zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung,
Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und
Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
- zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische
Datenschutzbehörde;
- zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum
Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der
Datenschutz-Informationsseite (
https://datenschutz.stmk.gv.at).