Aufenthalt von EWR-Bürgern, Schweizern und deren Angehörigen - Anmeldebescheinigung und Bescheinigung des Daueraufenthalts

  

Allgemeine Informationen

Hinweis: Der Begriff "EU-Bürger" bezieht sich in diesem Text stets nicht nur auf EU-Bürgerinnen/EU-Bürger, sondern auch auf sonstige EWR-Bürgerinnen/EWR-Bürger (aus Island, Liechtenstein oder Norwegen) und Schweizerinnen/Schweizer.  

EU-Bürgerinnen/EU-Bürger, die unionsrechtlich zum Aufenthalt in Österreich für mehr als drei Monate berechtigt sind, erhalten als Dokumentation ihres unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts auf Antrag eine " Anmeldebescheinigung" (ein entsprechender Antrag muss binnen vier Monaten ab Einreise in Österreich gestellt werden).

Sie erwerben nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt in Österreich das Recht auf Daueraufenthalt. Auf Antrag wird ihnen eine " Bescheinigung des Daueraufenthalts" ausgestellt.

Nähere Informationen zur Anmeldebescheinigung und Bescheinigung des Daueraufenthalts

  

Voraussetzungen

EU-Bürgerinnen/EU-Bürger sind zum Aufenthalt in Österreich für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

  • in Österreich Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer oder Selbstständige sind oder
  • für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, sodass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
  • als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung an einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz für sich und ihre Familienangehörigen verfügen, sodass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen.
  

Fristen

Der Aufenthalt muss  binnen vier Monaten ab Einreise nach Österreich der zuständigen Niederlassungsbehörde angezeigt werden. Bei Vorliegen der Voraussetzungen wird auf Antrag eine "Anmeldebescheinigung" ausgestellt.

EU-Bürgerinnen/EU-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt, erwerben nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt in Österreich das Recht auf Daueraufenthalt. Bei Vorliegen der Voraussetzungen wird auf Antrag eine " Bescheinigung des Daueraufenthalts" ausgestellt.

  

Zuständige Stelle

Die Niederlassungsbehörde, die für den Hauptwohnsitz der EU-Bürgerin/des EU-Bürgers örtlich zuständig ist:

  • der Landeshauptmann oder
  • die von ihm ermächtigte Bezirksverwaltungsbehörde:
    • Bezirkshauptmannschaft
    • in den Statutarstädten: der Magistrat
[Zuständige Stelle / Formular...]
  

Verfahrensablauf

Die "Anmeldebescheinigung" und die "Bescheinigung des Daueraufenthalts" müssen Sie persönlich bei der zuständigen Niederlassungsbehörde beantragen. Das Antragsformular erhalten Sie bei der Behörde. Darüber hinaus steht das Formular für die Beantragung der Anmeldebescheinigung und der Bescheinigung des Daueraufenthalts auch zum Download bereit.

Die Dokumentation wird Ihnen - persönlich - ausgehändigt,

  • wenn alle erforderlichen Unterlagen vorgelegt wurden und
  • Sie die Voraussetzungen erfüllen

Für Kinder unter 14 Jahren hat den Antrag die gesetzliche Vertreterin/der gesetzliche Vertreter einzubringen.

  

Erforderliche Unterlagen

Anträge auf Anmeldebescheinigungen und Bescheinigungen des Daueraufenthalts können nur dann schnell erledigt werden, wenn alle erforderlichen Unterlagen vorgelegt werden.

Zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts müssen insbesondere folgende Dokumente vorgelegt werden:

  • Gültiger Personalausweis oder Reisepass, zusätzlich:
  • Bestätigung der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers oder ein Nachweis der Selbstständigkeit (z.B. Dienstvertrag, Steuernummer, Auszug aus dem Gewerberegister) oder
  • Nachweis über ausreichende Existenzmittel (z.B. Bankguthaben, Pensionsbezug) und umfassenden Krankenversicherungsschutz oder
  • Nachweis über die Zulassung zu einer Schule oder Bildungseinrichtung und über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz, sowie Erklärung oder sonstige Nachweise über ausreichende Existenzmittel (z.B. für Schülerinnen/Schüler bzw. Studierende: Bestätigung über die Zulassung an einer Schule bzw. Immatrikulationsbescheinigung)
Hinweis: Ob beglaubigte Übersetzungen aus anderen Staaten anerkannt werden, richtet sich nach den jeweiligen Verfahrensvorschriften. Zur Anerkennung der Dokumente kann beispielsweise eine Apostille erforderlich sein.
 
Hinweis: Muss eine fremdsprachige Urkunde im Original gemeinsam mit einer beglaubigten Übersetzung vorgelegt werden, darf die Übersetzung in der Regel nur von beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetschern vorgenommen werden. In die Liste der in Österreich beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetscher können sich auch Dolmetscherinnen/Dolmetscher aus anderen EWR-Mitgliedstaaten eintragen lassen.  
  

Kosten

15 Euro Bundesgebühr

ACHTUNG! Für die Vorlage ausländischer Reisedokumente und Personenstandsurkunden (z. B. Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Führungszeugnis) können zusätzliche Gebühren anfallen (je nach Art des Dokuments 7,20 Euro oder 14,30 Euro).

 

  

Rechtsgrundlagen

  

Weiterführende Links

  

Formulare

  

Datenschutzrechtliche Informationen

  1. Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
  2. Die allgemeinen Informationen
    • zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
    • zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
    • zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite ( https://datenschutz.stmk.gv.at).