Eine Reisepass-Neuausstellung ist u.a. in folgenden Fällen notwendig:
Bei Beantragung des Reisepasses für Minderjährige unter 18 Jahren muss die Vertretungsbefugnis nachgewiesen werden, das Kind muss zur Identitätsfeststellung (ab der Geburt, daher auch ein Baby) anwesend sein.
Der Reisepass ist in der Regel zehn Jahre gültig. Ausgenommen sind Reisepässe für Minderjährige unter zwölf Jahren und weitere Reisepässe. Nach Ende der Gültigkeit muss ein neuer Reisepass ausgestellt werden - Verlängerungen sind nicht möglich.
Trotz Restgültigkeit des Reisepasses kann jederzeit ein neuer Reisepass beantragt werden.
ACHTUNG: Sollten Sie kurze Zeit nach der Heirat ins Ausland reisen wollen, muss bei Namensänderung ein neuer Reisepass ausgestellt werden. Bitte erkundigen Sie sich rechtzeitig vor der Hochzeit bei der zuständigen Passbehörde.
Informationen zur Ausstellung eines Reisepasses für Auslandsösterreicherinnen/Auslandsösterreicher finden Sie unter: "Ausstellung eines Reisepasses - Auslandsösterreicher".
Hinweis zur ID-Austria:Die ID-Austria ist ein elektronischer Identitätsnachweis, mit dem Sie sich sicher online ausweisen und digitale Anwendungen bzw. Dienste nutzen können. Die Passbehörden bieten das Service an, bei der
Reisepassausstellung zugleich auch die
ID-Austria-Registrierung durchzuführen.
Sollte eine vorherige Online-Registrierung nicht möglich sein, kann die Registrierung der ID-Austria auch nachträglich online fertiggestellt werden. Dazu nutzen Sie eine der auf www.oesterreich.gv.at gelisteten Registrierungsarten. Nähere Informationen zur ID-Austria finden Sie unter:
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Voraussetzung für die Ausstellung eines österreichischen Reisepasses ist die österreichische Staatsbürgerschaft.
Der Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses kann im Inland - unabhängig vom Wohnsitz - bei jeder Passbehörde gestellt werden.
Antragstellung bei der Gemeinde
Ebenso nehmen einige Gemeinden Reisepassanträge entgegen und leiten diese an die zuständige Passbehörde weiter. Voraussetzung ist, dass die Person in der betroffenen Gemeinde mit einem Wohnsitz gemeldet ist.
[Zuständige Stelle / Formular...] |
Persönliche Antragstellung
Der Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses muss persönlich eingebracht werden.
Die Passbehörde stellt den Reisepass nicht direkt aus, dieser wird bei einer gewöhnlichen Zustellung innerhalb von ca. fünf Arbeitstagen per Post an die angegebene Adresse (z.B. Wohnung, Arbeitsstätte, Passbehörde) zugestellt. Bei Antragstellung über die Gemeinde muss mit einer längeren Wartezeit gerechnet werden.
Der Expresspass wird im Produktionsprozess und bei der Zustellung bevorzugt behandelt und an eine Adresse nach Wahl zugestellt.
Der Ein-Tages-Expresspass wird am nächsten Arbeitstag (Montag bis Freitag, außer feiertags) mit einem Botendienst an eine Adresse nach Wahl zugestellt.
Erfassung der Fingerabdrücke
Im Zuge der Passbeantragung werden bei Personen ab dem 12. Geburtstag mithilfe von elektronischen Fingerabdruckscannern die Fingerabdrücke erfasst. Der Scanner macht dabei Bilder von zwei Fingern (in der Regel von den Zeigefingern), die dann auf einem Chip im Pass gespeichert werden. Vor dem 12. Geburtstag werden die Fingerabdrücke nicht abgenommen ("Kinderpass"). Durch die Fingerabdrücke im Chip wird die Fälschungssicherheit erhöht und die eindeutige Zuordnung des Passes zu seiner Besitzerin/seinem Besitzer noch einfacher nachweisbar. Die Fingerabdrücke werden bei Antragstellung im Inland spätestens zwei Monate nach Versendung des Dokuments bzw. bei Antragstellung im Ausland spätestens vier Monate nach Versendung des Dokuments gelöscht, somit bleiben die Fingerabdrücke nur am Chip im Reisepass gespeichert.
Gegebenenfalls werden in allen vier genannten Fällen folgende zusätzliche Unterlagen benötigt:
Im Einzelfall können von der Passbehörde weitere Dokumente verlangt werden - vor allem dann, wenn sie Zweifel an der Korrektheit der Daten hat (z.B. Schreibweisen).
Die für die Ausstellung erforderlichen Urkunden sind im Original oder als beglaubigte Abschrift mitzubringen.
Verlust/Diebstahl: Wurde der Reisepass gestohlen, wird eine inländische Diebstahlsanzeige benötigt. Bei Verlust ist die mündliche Bekanntgabe gegenüber der Passbehörde ausreichend.
Diese Gebühr ist eine Pauschalgebühr, d.h. es sind keine weiteren Gebühren zu entrichten (z.B. für Beilagen).
Bei Vorliegen und Glaubhaftmachung von persönlichen oder beruflich wichtigen Gründen, die den Besitz eines zweiten oder weiteren Reisepasses rechtfertigen, kann bei Vorliegen eines gültigen Reisepasses ein weiterer Reisepass mit einer maximalen Gültigkeitsdauer von drei bzw. fünf Jahren beantragt werden. Die Pauschalgebühr für den weiteren Reisepass beträgt ebenfalls 75,90 Euro. Erkundigen Sie sich diesbezüglich bei der Passbehörde.
Wenn der Passbehörde bei Neuausstellung Tatsachen bekannt werden, die eine Passversagung rechtfertigen, wird kein Reisepass ausgestellt. Werden solche Tatsachen nach Ausstellung des Reisepasses bekannt, muss die Passbehörde den Reisepass entziehen.
Im Reisepass können auf Antrag bei der Neuausstellung folgende Vermerke gebührenfrei eingetragen werden:
Es besteht keine Verpflichtung, akademische Grade in Reisepässe oder Personalausweise einzutragen.
Aus praktischen Gründen wird empfohlen, von der Eintragung im Reisepass bzw. Personalausweis abzusehen, da in anderen Ländern die österreichischen akademischen Grade nicht bekannt sind.
Der Reisepass muss - wenn er für den Grenzübertritt verwendet
wird - immer auf den aktuellen Namen lauten.
Beispiel: Hochzeitsreise nach der Heirat. Bitte beachten
Sie, dass die Tickets auf den Namen im Reisepass ausgestellt
wurden/werden.
Bürgerinnen/Bürger können sich durch einen Verständigungsservice an einem bestimmten Datum per E-Mail an die Passerneuerung bzw. -änderung erinnern lassen.