Reisepass - Reisepass Neuausstellung

  

Allgemeine Informationen

Eine Reisepass-Neuausstellung ist u.a. in folgenden Fällen notwendig:

  • Reisepass entspricht nicht mehr den Einreisebestimmungen des Gastlandes (z.B. Restgültigkeit)
  • Reisepass ist abgelaufen
  • Namensänderung (insbesondere bei Heirat)
  • Reisepass gibt die Identität nicht wieder
  • Verlust

Bei Beantragung des Reisepasses für Minderjährige unter 18 Jahren muss die Vertretungsbefugnis nachgewiesen werden, das Kind muss zur Identitätsfeststellung (ab der Geburt, daher auch ein Baby) anwesend sein.

Der Reisepass ist in der Regel zehn Jahre gültig. Ausgenommen sind Reisepässe für Minderjährige unter zwölf Jahren und weitere Reisepässe. Nach Ende der Gültigkeit muss ein neuer Reisepass ausgestellt werden - Verlängerungen sind nicht möglich.

Trotz Restgültigkeit des Reisepasses kann jederzeit ein neuer Reisepass beantragt werden.

ACHTUNG: Sollten Sie kurze Zeit nach der Heirat ins Ausland reisen wollen, muss bei Namensänderung ein neuer Reisepass ausgestellt werden. Bitte erkundigen Sie sich rechtzeitig vor der Hochzeit bei der zuständigen Passbehörde.

Informationen zur Ausstellung eines Reisepasses für Auslandsösterreicherinnen/Auslandsösterreicher finden Sie unter:  "Ausstellung eines Reisepasses - Auslandsösterreicher".

Hinweis zur ID-Austria:

Die ID-Austria ist ein elektronischer Identitätsnachweis, mit dem Sie sich sicher online ausweisen und digitale Anwendungen bzw. Dienste nutzen können.

Die Passbehörden bieten das Service an, bei der Reisepassausstellung zugleich auch die ID-Austria-Registrierung durchzuführen. 
Dazu empfehlen wir, bereits  vor dem Behördenbesuch  eine Online-Registrierung zu machen.

Sollte eine vorherige Online-Registrierung nicht möglich sein, kann die Registrierung der ID-Austria auch nachträglich online fertiggestellt werden. Dazu nutzen Sie eine der auf www.oesterreich.gv.at gelisteten  Registrierungsarten.

Nähere Informationen zur ID-Austria finden Sie unter:

 

  

Voraussetzungen

Voraussetzung für die Ausstellung eines österreichischen Reisepasses ist die österreichische Staatsbürgerschaft.

  

Zuständige Stelle

Der Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses kann im Inland - unabhängig vom Wohnsitz - bei jeder Passbehörde gestellt werden.

Antragstellung bei der Gemeinde

Ebenso nehmen einige Gemeinden Reisepassanträge entgegen und leiten diese an die zuständige Passbehörde weiter. Voraussetzung ist, dass die Person in der betroffenen Gemeinde mit einem Wohnsitz gemeldet ist.

 

[Zuständige Stelle / Formular...]
  

Verfahrensablauf

Persönliche Antragstellung

Der Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses muss persönlich eingebracht werden.

Die Passbehörde stellt den Reisepass nicht direkt aus, dieser wird bei einer gewöhnlichen Zustellung innerhalb von ca. fünf Arbeitstagen per Post an die angegebene Adresse (z.B. Wohnung, Arbeitsstätte, Passbehörde) zugestellt. Bei Antragstellung über die Gemeinde muss mit einer längeren Wartezeit gerechnet werden.

Der Expresspass wird im Produktionsprozess und bei der Zustellung bevorzugt behandelt und an eine Adresse nach Wahl zugestellt.

Der Ein-Tages-Expresspass wird am nächsten Arbeitstag (Montag bis Freitag, außer feiertags) mit einem Botendienst an eine Adresse nach Wahl zugestellt.

Erfassung der Fingerabdrücke

Im Zuge der Passbeantragung werden bei Personen ab dem 12. Geburtstag mithilfe von elektronischen Fingerabdruckscannern die Fingerabdrücke erfasst. Der Scanner macht dabei Bilder von zwei Fingern (in der Regel von den Zeigefingern), die dann auf einem Chip im Pass gespeichert werden. Vor dem 12. Geburtstag werden die Fingerabdrücke nicht abgenommen ("Kinderpass"). Durch die Fingerabdrücke im Chip wird die Fälschungssicherheit erhöht und die eindeutige Zuordnung des Passes zu seiner Besitzerin/seinem Besitzer noch einfacher nachweisbar. Die Fingerabdrücke werden bei Antragstellung im Inland spätestens zwei Monate nach Versendung des Dokuments bzw. bei Antragstellung im Ausland spätestens vier Monate nach Versendung des Dokuments gelöscht, somit bleiben die Fingerabdrücke nur am Chip im Reisepass gespeichert.

  

Erforderliche Unterlagen

  • Alter Reisepass vorhanden:
    • Alter Reisepass (nicht mehr als fünf Jahre abgelaufen bzw. auf Lichtbild identifizierbar)
    • Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm) nicht älter als sechs Monate nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
    • Gegebenenfalls zusätzliche Unterlagen
  • Kein Reisepass, aber ein Personalausweis vorhanden:
    • Personalausweis (nicht mehr als fünf Jahre abgelaufen bzw. auf Lichtbild identifizierbar)
    • Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm) nicht älter als sechs Monate nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
    • Gegebenenfalls zusätzliche Unterlagen
  • Kein Reisepass, kein Personalausweis, aber ein anderer amtlicher Lichtbildausweis vorhanden:
    • Amtlicher Lichtbildausweis
    • Geburtsurkunde
    • Nachweis der Staatsbürgerschaft
    • Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm) nicht älter als sechs Monate nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
    • Gegebenenfalls zusätzliche Unterlagen
  • Kein Reisepass, kein Personalausweis und kein anderer amtlicher Lichtbildausweis vorhanden:
    • Eine Identitätszeugin/ein Identitätszeuge (benötigt amtlichen Lichtbildausweis)
    • Geburtsurkunde
    • Nachweis der Staatsbürgerschaft
    • Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm) nicht älter als sechs Monate nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
    • Gegebenenfalls zusätzliche Unterlagen

Gegebenenfalls werden in allen vier genannten Fällen folgende zusätzliche Unterlagen benötigt:

  • bei Namensänderung: Heiratsurkunde, Partnerschaftsurkunde und/oder rechtskräftiger Namensänderungsbescheid
  • bei Unklarheiten zur Namensführung, zur Namensschreibweise (beispielsweise ß/ss, Doppelnamen), zum Geburtsort und ähnliches: Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Partnerschaftsurkunde und/oder rechtskräftiger Namensänderungsbescheid, Staatsbürgerschaftsdokumente
  • bei gewünschtem Eintrag eines akademischen Grades oder der Standesbezeichnung Ingenieurin beziehungsweise Ingenieur:
    • urkundlicher Nachweis eines akademischen Grades
    • Verleihungsurkunde

Im Einzelfall können von der Passbehörde weitere Dokumente verlangt werden - vor allem dann, wenn sie Zweifel an der Korrektheit der Daten hat (z.B. Schreibweisen).

Die für die Ausstellung erforderlichen Urkunden sind im Original oder als beglaubigte Abschrift mitzubringen.

Verlust/Diebstahl: Wurde der Reisepass gestohlen, wird eine inländische Diebstahlsanzeige benötigt. Bei Verlust ist die mündliche Bekanntgabe gegenüber der Passbehörde ausreichend.

  

Kosten

  • Reisepass: 75,90 Euro
  • Expresspass: 100 Euro
  • Ein-Tages-Expresspass: 220 Euro

Diese Gebühr ist eine Pauschalgebühr, d.h. es sind keine weiteren Gebühren zu entrichten (z.B. für Beilagen).

  

Zusätzliche Informationen

Weitere Reisepässe

Bei Vorliegen und Glaubhaftmachung von persönlichen oder beruflich wichtigen Gründen, die den Besitz eines zweiten oder weiteren Reisepasses rechtfertigen, kann bei Vorliegen eines gültigen Reisepasses ein weiterer Reisepass mit einer maximalen Gültigkeitsdauer von drei bzw. fünf Jahren beantragt werden. Die Pauschalgebühr für den weiteren Reisepass beträgt ebenfalls 75,90 Euro. Erkundigen Sie sich diesbezüglich bei der Passbehörde.

Passversagung und Entziehung eines Reisepasses

Wenn der Passbehörde bei Neuausstellung Tatsachen bekannt werden, die eine Passversagung rechtfertigen, wird kein Reisepass ausgestellt. Werden solche Tatsachen nach Ausstellung des Reisepasses bekannt, muss die Passbehörde den Reisepass entziehen.

Amtliche Vermerke

Im Reisepass können auf Antrag bei der Neuausstellung folgende Vermerke gebührenfrei eingetragen werden:

  • Besondere Kennzeichen (z.B. Narben, körperliche Beeinträchtigungen, Tätowierungen)
  • Erklärungen der in Österreich gebräuchlichen Umlaute (Ä, Ö, aber auch das scharfe s ("ß"))
  • Implantate (Nachweis durch Vorlage z.B. einer ärztlichen Bestätigung):
    Das Vorweisen eines Reisepasses mit einer derartigen Eintragung entbindet nicht von der Verpflichtung der Duldung einer Fluggastsicherheitskontrolle.

Akademische Grade

Es besteht keine Verpflichtung, akademische Grade in Reisepässe oder Personalausweise einzutragen.

Aus praktischen Gründen wird empfohlen, von der Eintragung im Reisepass bzw. Personalausweis abzusehen, da in anderen Ländern die österreichischen akademischen Grade nicht bekannt sind.

Aktualität des Namens im Reisepass

Der Reisepass muss - wenn er für den Grenzübertritt verwendet wird - immer auf den aktuellen Namen lauten.
Beispiel: Hochzeitsreise nach der Heirat. Bitte beachten Sie, dass die Tickets auf den Namen im Reisepass ausgestellt wurden/werden.

Verständigungsservice

Bürgerinnen/Bürger können sich durch einen Verständigungsservice an einem bestimmten Datum per E-Mail an die Passerneuerung bzw. -änderung erinnern lassen.

  

Rechtsgrundlagen

  

Feedback

  

Weiterführende Links

  

Datenschutzrechtliche Informationen

  1. Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
  2. Die allgemeinen Informationen
    • zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
    • zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
    • zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite ( https://datenschutz.stmk.gv.at).