Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen

Es werden folgende Leistungen zum Thema Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen angeboten:
  

Allgemeine Informationen

Drittstaatsangehörige sind Personen, die

  • weder EU-Bürgerinnen/EU-Bürger
  • noch sonstige EWR-Bürgerinnen/EWR-Bürger (aus Island, Liechtenstein oder Norwegen)
  • noch Schweizerinnen/Schweizer sind.

Drittstaatsangehörige, die sich in Österreich länger als sechs Monate oder als Inhaberinnen/Inhaber eines Aufenthaltstitels "ICT" eines anderen Mitgliedstaates aufhalten oder aufhalten wollen, benötigen einen Aufenthaltstitel. Sind sie jedoch unionsrechtlich aufenthaltsberechtigt, benötigen sie keinen Aufenthaltstitel.

HINWEIS
EU-Bürgerinnen/EU-Bürger, sonstige EWR-Bürgerinnen/EWR-Bürger und Schweizerinnen/Schweizer benötigen keinen Aufenthaltstitel. Sie müssen, wenn sie sich länger als drei Monate in Österreich aufhalten, lediglich innerhalb von vier Monaten nach der Einreise bei der zuständigen Behörde eine "Anmeldebescheinigung" beantragen.

Da die  Schweiz durch eine Reihe von bilateralen Verträgen an den EWR angeschlossen ist, sind Schweizerinnen/Schweizer in vielen Bereichen EWR-Bürgerinnen/EWR-Bürgern gleichgestellt.

 

Aufenthaltstitel

Es gibt folgende Arten von Aufenthaltstiteln:

  • Aufenthaltsbewilligung (vorübergehender befristeter Aufenthalt, ohne Niederlassungsabsicht)
  • Niederlassungsbewilligung (befristete Niederlassung, selbstständige Erwerbstätigkeit)
  • Niederlassungsbewilligung - Künstler (für Künstler, befristete Niederlassung, beschränkter Arbeitsmarktzugang)
  • Niederlassungsbewilligung - Forscher (für Forscher, befristete Niederlassung, beschränkter Arbeitsmarktzugang)
  • Niederlassungsbewilligung - Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit (befristete Niederlassung, beschränkter Arbeitsmarktzugang - unselbständige Erwerbstätigkeit)
  • Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit (aus privaten Gründen, befristete Niederlassung, ohne Arbeitsmarktzugang)
  • Niederlassungsbewilligung - Angehöriger (für Angehörige, befristete Niederlassung, ohne Arbeitsmarktzugang)
  • Familienangehöriger (für Familienangehörige, befristete Niederlassung, unbeschränkter Arbeitsmarktzugang)
  • Rot-Weiß-Rot - Karte (für qualifizierte Arbeitskräfte, befristete Niederlassung, beschränkter Arbeitsmarktzugang)
  • Rot-Weiß-Rot - Karte plus (bei Verlängerung der "Rot-Weiß-Rot - Karte" und in anderen Fällen, befristete Niederlassung, unbeschränkter Arbeitsmarktzugang)
  • Blaue Karte EU (für besonders hochqualifizierte Akademiker, befristete Niederlassung, beschränkter Arbeitsmarktzugang)
  • Daueraufenthalt - EU (unbefristete Niederlassung, unbeschränkter Arbeitsmarktzugang)

Aufenthaltstitel werden immer für einen bestimmten Zweck (z.B. "ausgenommen Erwerbstätigkeit") erteilt. Die/der Fremde kann den Aufenthaltszweck während des Aufenthalts in Österreich nur ändern, wenn die Voraussetzungen für den beantragten Aufenthaltstitel erfüllt werden und ein gegebenenfalls erforderlicher Quotenplatz vorhanden ist.

Die Aufenthaltstitel werden in Kartenform (Scheckkartenformat) ausgestellt.

 

Ausführliche Informationen zur Weitergeltung früherer Aufenthaltstitel finden sich auf oesterreich.gv.at.

Nähere Auskünfte bei Fragen zu einem Aufenthaltstitel (beabsichtigter Aufenthalt über sechs Monate) erhalten Sie auch unter der Hotline 01/531 26-2744 des Bundesministeriums für Inneres.

  

Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung

  

Zusätzliche Informationen

  

Gültigkeitsdauer

Befristete Aufenthaltstitel werden grundsätzlich für die Dauer von zwölf Monaten ausgestellt.

Es gibt aber folgende Ausnahmen:

  • Der Aufenthaltstitel "Blaue Karte EU" wird für die Dauer von zwei Jahren ausgestellt, es sei denn der Arbeitsvertrag weist eine kürzere Dauer auf (in diesen Fällen wird der Aufenthaltstitel für einen um drei Monate über die Dauer des Arbeitsvertrags hinausgehenden Zeitraum ausgestellt).
  • Auch der Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte" wird für die Dauer von zwei Jahren ausgestellt, es sei denn der Arbeitsvertrag weist eine kürzere Dauer auf (in diesen Fällen wird der Aufenthaltstitel für einen um drei Monate über die Dauer des Arbeitsvertrags hinausgehenden Zeitraum ausgestellt).
  • Der Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung - Forscher" wird für eine Dauer von bis zu zwei Jahren ausgestellt.
  • Bestimmte Aufenthaltstitel ("Rot-Weiß-Rot - Karte plus", "Niederlassungsbewilligung", "Niederlassungsbewilligung - Angehöriger", "Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit", "Niederlassungsbewilligung - Künstler", "Niederlassungsbewilligung - Forscher", "Niederlassungsbewilligung - Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit" und Aufenthaltstitel "Familienangehöriger") werden für die Dauer von drei Jahren ausgestellt, wenn die/der Drittstaatangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt hat und in den letzten zwei Jahren durchgehend rechtmäßig in Österreich niedergelassen war.
  • Der Aufenthaltstitel  "Aufenthaltsbewilligung - Forscher - Mobilität" wird mit der Dauer der im Bundesgebiet ausgeübten Forschungstätigkeit, längstens jedoch mit der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels "Forscher" des anderen Mitliedstaates ausgestellt.
  • Wird ein Aufenthaltstitel für eine kürzere Dauer als die maximal mögliche beantragt, wird er nur für die beantragte Dauer ausgestellt.
  • Beträgt die Gültigkeit Ihres Reisepasses weniger als die maximal mögliche für den Aufenthaltstitel, wird dieser nur für die Gültigkeitsdauer des Reisepasses ausgestellt.
  • Ist bei einem Familiennachzug die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels der/des Drittstaatsangehörigen, die/der die Familie zusammenführt, kürzer als ein Jahr, wird auch der Aufenthaltstitel der Familienangehörigen auf den kürzeren Zeitraum beschränkt.

Der Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" wird mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren ausgestellt. Die Befristung der Gültigkeit der Karte ändert jedoch nichts an dem unbefristeten Aufenthaltsrecht.

Die Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltstitels beginnt mit dem Ausstellungsdatum, jene eines verlängerten Aufenthaltstitels mit dem auf den letzten Tag des letzten Aufenthaltstitels folgenden Tag, wenn seither nicht mehr als sechs Monate vergangen sind. Wenn der Verlängerungsantrag rechtzeitig gestellt wird, hält sich die Antragstellerin/der Antragsteller bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig in Österreich auf.



  

Antragstellung von Aufenthaltstiteln

  

Datenschutzrechtliche Informationen

  1. Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
  2. Die allgemeinen Informationen
    • zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
    • zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
    • zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite ( https://datenschutz.stmk.gv.at).