Drittstaatsangehörige sind Personen, die
Drittstaatsangehörige, die sich in Österreich länger als sechs Monate oder als Inhaberinnen/Inhaber eines Aufenthaltstitels "ICT" eines anderen Mitgliedstaates aufhalten oder aufhalten wollen, benötigen einen Aufenthaltstitel. Sind sie jedoch unionsrechtlich aufenthaltsberechtigt, benötigen sie keinen Aufenthaltstitel.
HINWEIS
EU-Bürgerinnen/EU-Bürger, sonstige
EWR-Bürgerinnen/EWR-Bürger und Schweizerinnen/Schweizer benötigen
keinen Aufenthaltstitel. Sie müssen, wenn sie sich
länger als drei Monate in Österreich aufhalten, lediglich innerhalb
von vier Monaten nach der Einreise bei der zuständigen Behörde eine
"Anmeldebescheinigung" beantragen.
Da die Schweiz durch eine Reihe von bilateralen Verträgen an den EWR angeschlossen ist, sind Schweizerinnen/Schweizer in vielen Bereichen EWR-Bürgerinnen/EWR-Bürgern gleichgestellt.
Es gibt folgende Arten von Aufenthaltstiteln:
Aufenthaltstitel werden immer für einen bestimmten Zweck (z.B. "ausgenommen Erwerbstätigkeit") erteilt. Die/der Fremde kann den Aufenthaltszweck während des Aufenthalts in Österreich nur ändern, wenn die Voraussetzungen für den beantragten Aufenthaltstitel erfüllt werden und ein gegebenenfalls erforderlicher Quotenplatz vorhanden ist.
Die Aufenthaltstitel werden in Kartenform (Scheckkartenformat) ausgestellt.
Ausführliche Informationen zur Weitergeltung früherer Aufenthaltstitel finden sich auf oesterreich.gv.at.
Nähere Auskünfte bei Fragen zu einem Aufenthaltstitel (beabsichtigter Aufenthalt über sechs Monate) erhalten Sie auch unter der Hotline 01/531 26-2744 des Bundesministeriums für Inneres.
Befristete Aufenthaltstitel werden grundsätzlich für die Dauer von zwölf Monaten ausgestellt.
Es gibt aber folgende Ausnahmen:
Der Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" wird mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren ausgestellt. Die Befristung der Gültigkeit der Karte ändert jedoch nichts an dem unbefristeten Aufenthaltsrecht.
Die Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltstitels beginnt mit dem Ausstellungsdatum, jene eines verlängerten Aufenthaltstitels mit dem auf den letzten Tag des letzten Aufenthaltstitels folgenden Tag, wenn seither nicht mehr als sechs Monate vergangen sind. Wenn der Verlängerungsantrag rechtzeitig gestellt wird, hält sich die Antragstellerin/der Antragsteller bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig in Österreich auf.