Gewerbeberechtigung

Es werden folgende Leistungen zum Thema Gewerbeberechtigung angeboten:
  

Allgemeine Informationen

Ein Gewerbe darf in Österreich nur dann ausgeübt werden, wenn eine Gewerbeberechtigung vorliegt. Als Nachweis für die Gewerbeberechtigung dient der Auszug aus dem Gewerberegister (früher: Gewerbeschein).

Die beabsichtigte Ausübung eines Gewerbes muss bei der Gewerbebehörde, die für den Gewerbestandort örtlich zuständig ist, angemeldet werden. Grundsätzlich kann das Gewerbe sofort nach Anmeldung ausgeübt werden. Eine Ausnahme bilden die sogenannten § 95 Gewerbe , deren Ausübung erst mit Rechtskraft des Feststellungsbescheides möglich ist.

Die Gewerbebehörde trägt die Anmelderin bzw. den Anmelder in das Gewerberegister ein und bescheinigt die Eintragung durch einen Auszug aus dem Gewerberegister.

Ein Antrag bei der Gewerbebehörde ist erforderlich für die

  • Ausstellung von Ausweisen für bestimmte Berufe (Fremdenführer, Berufsdetektive),
  • Feststellung der individuellen Befähigung
  • Nachsicht vom Gewerbeausschluss und
  • Ausstellung von EWR-Bescheinigungen

Ein Antrag auf Anerkennung bzw. Gleichhaltung von EWR-Befähigungsnachweisen ist beim Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend zu stellen.

Folgende Änderungen müssen bei der Gewerbebehörde angezeigt werden:

  • Zurücklegung des betreffenden Gewerbes
  • Begründung und  Einstellung einer weiteren Betriebsstätte
  • Verlegung des Gewerbehauptstandortes oder des Standortes einer weiteren Betriebsstätte
  • Umgründung
  • Fortbetrieb des Gewerbes
  • Namensänderung des Gewerbeinhabers/(Filial-)Geschäftsführers
  • Bestellung und  Ausscheiden des gewerberechtlichen (Filial-)Geschäftsführers

In den Geltungsbereich der Gewerbeordnung fallen grundsätzlich gewerbsmäßig ausgeübte Tätigkeiten. Davon ausgenommen sind z.B. Land- und Forstwirtschaft oder Bergbau. Auch selbstständige Berufe wie z.B. Ärztin oder Arzt, Notarin oder Notar und Apothekerin oder Apotheker sind durch andere Gesetze geregelt. Ebenso unterliegt der Privatunterricht nicht der Gewerbeordnung.
Die Gewerbeordnung unterscheidet freie Gewerbe und reglementierte Gewerbe.

Freie Gewerbe

Alle Gewerbe, die nicht als "reglementierte Gewerbe" eingestuft werden, sind automatisch "freie Gewerbe".

Reglementierte Gewerbe

Wer ein reglementiertes Gewerbe (z.B. Tischlerin oder Tischler) ausüben möchte, muss einen Befähigungsnachweis erbringen. Dieser Nachweis bestätigt, dass die Anmelderin oder der Anmelder die fachlichen und kaufmännischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen zur Ausübung des betreffenden Gewerbes besitzt.

Hinweis: Wie der Befähigungsnachweis zu erbringen ist, finden Sie in der Gewerbeordnung und in den Befähigungsnachweisverordnungen der einzelnen reglementierten Gewerbe. Es können Prüfungen, schulische Ausbildungen, Praxiszeiten oder Kombinationen davon, aber auch das Ablegen der Meisterprüfung vorgeschrieben sein.
Erbringt eine Einzelunternehmerin oder ein Einzelunternehmer selbst keinen Befähigungsnachweis, muss eine gewerberechtliche Geschäftsführerin oder ein gewerberechtlicher Geschäftsführer mit Befähigungsnachweis bestellt werden.

Achtung: Handelt es sich um eine juristische Person (Kapitalgesellschaft, Verein etc.) oder um eine eingetragene Personengesellschaft, muss immer eine gewerberechtliche Geschäftsführerin oder ein gewerberechtlicher Geschäftsführer bestellt werden, unabhängig davon, ob ein Befähigungsnachweis notwendig ist.

Innerhalb der reglementierten Gewerbe sind zwei Untergruppen zu unterscheiden:

  • Teilgewerbe
    Teilgewerbe sind reduzierte Formen von reglementierten Gewerben. Für Teilgewerbe (z.B. Änderungsschneiderei, Modellieren von Fingernägeln, Autoverglasung) ist lediglich eine vereinfachte Form des Befähigungsnachweises nötig.

  • § 95-Gewerbe (Zuverlässigkeitsgewerbe)
    Bei bestimmten Gewerben (z.B. Baumeisterin oder Baumeister, Reisebüros, Inkassoinstitute, Waffengewerbe oder Pyrotechnikunternehmen) ist die Zuverlässigkeit der Antragstellerin oder des Antragstellers zu prüfen. Diese Gewerbe dürfen erst mit Rechtskraft des Feststellungsbescheids ausgeübt werden. Bei der Anmeldung wird geprüft, ob die Anmelderin oder der Anmelder die zur Gewerbeausübung erforderliche Zuverlässigkeit besitzt, d.h. es dürfen keine schwerwiegenden Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen (insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes) vorliegen.
  

Datenschutzrechtliche Informationen

  1. Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
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    • zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
    • zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
    • zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite ( https://datenschutz.stmk.gv.at).