Führerschein -
L17 - Ausbildungsfahrten - Antrag auf Durchführung
Die Bewerberin/der Bewerber kann zusätzlich zum Antrag auf
Erteilung der Lenkberechtigung auch den Antrag auf Durchführung von
Ausbildungsfahrten (L17) stellen.
Hinweis: Die L17-Ausbildung gibt es nur für die
Führerscheinklasse B.
Ausbildungsfahrten dürfen nur innerhalb Österreichs durchgeführt
werden. Es gibt jedoch
keine Beschränkung auf bestimmte Straßen oder
bestimmte Gebiete innerhalb Österreichs. Der Bewilligungsbescheid
gilt maximal
18 Monate und kann nur
einmal erteilt werden. Es dürfen im Bescheid
maximal zwei Begleitpersonen angegeben werden.
Voraussetzungen
Für die Bewerberin/den Bewerber:
- Erforderliches Mindestalter: 15,5 Jahre
- Ärztliches Gutachten
- Nachweis über die Durchführung der theoretischen und
praktischen Grundschulung sowie der theoretischen Einweisung in
einer Fahrschule
- Bei minderjährigen Bewerberinnen/Bewerbern: Zustimmung der
Erziehungsberechtigten/des Erziehungsberechtigten, wenn
diese/dieser nicht selbst die Begleitperson ist
Für die Begleitperson(en):
- Besitz der Lenkberechtigung für die Klasse B seit mindestens
sieben Jahren
- Fahrpraxis in der Klasse B in den dem Antrag vorangegangenen
drei Jahren
- Keine Bestrafung wegen eines Entzugsdelikts und keine zwei zu
berücksichtigende Vormerkungen in den dem Antrag unmittelbar
vorangegangenen drei Jahren
- Besonderes Naheverhältnis zu der Bewerberin/dem Bewerber
Die Begleitperson darf für ihre Tätigkeit
kein Entgelt annehmen.
Zuständige Stelle
Der
Antrag ist von der Bewerberin/dem Bewerber bei der Fahrschule
einzubringen. Über den Antrag entscheidet die Standortbehörde der
Fahrschule.
Verfahrensablauf
Die Behörde erlässt nach positiver Erledigung den
Bewilligungsbescheid. Dieser ergeht an die Bewerberin/den Bewerber.
Nach Erhalt des Bescheids können Sie mit den Ausbildungsfahrten
beginnen.
Erforderliche Unterlagen
Für die Begleitperson(en):
- Eventuell Führerschein
- Nachweis über drei Jahre Fahrpraxis in der Klasse B
(unmittelbar vor Antragstellung), z.B. mittels
- Zulassungsschein
- Bestätigung der Dienstgeberin/des Dienstgebers
- Erklärung des Naheverhältnisses zu der Bewerberin/dem
Bewerber
- Gegebenenfalls Bestätigung der Meldung (erleichtert die
Abwicklung bei der Behörde)
- Gegebenenfalls Bestätigung der Fahrschule über die
theoretische Einweisung
Auf Wunsch kann die Vorlage der
Bestätigung der Meldung durch Abfrage der Behörde im Zentralen
Melderegister (ZMR) ersetzt werden.
Für die Bewerberin/den Bewerber:
- Bestätigung der Fahrschule über die Absolvierung der
theoretischen und praktischen Grundschulung sowie über die
theoretische Einweisung
- Bei minderjährigen Bewerberinnen/Bewerbern:
Zustimmungserklärung der Erziehungsberechtigten/des
Erziehungsberechtigten
Für das Ausbildungsfahrzeug:
- Zulassungsschein
- Eventuell Zustimmungserklärung der Zulassungsbesitzerin/des
Zulassungsbesitzers des Ausbildungsfahrzeugs, falls diese/dieser
nicht die Begleitperson ist
Hinweis: Es können auch mehrere Fahrzeuge als
Ausbildungsfahrzeuge verwendet werden.
Kosten
Sofern keine zusätzlichen Beilagen vorgelegt werden, beträgt die
Gesamtgebühr 35,10 Euro.
Ausbildungsfahrten mit der Begleitperson
Nach Erhalt des Bewilligungsbescheids hat die Bewerberin/der
Bewerber die praktische Hauptschulung in Form von
Ausbildungsfahrten durchzuführen. Dafür können höchstens zwei
Begleiterinnen/Begleiter namhaft gemacht werden. Insgesamt müssen
mindestens 3.000 km Ausbildungsfahrten absolviert
werden.
Jede Ausbildungsfahrt ist in ein
Fahrtenprotokoll einzutragen. Es ist
wahrheitsgetreu zu führen und muss sowohl von der jeweiligen
Begleitperson als auch von der Bewerberin/dem Bewerber
unterschrieben werden.
Folgende
Dokumente sind bei den Ausbildungsfahrten
mitzuführen:
- Begleitperson:
- Bewerberin/Bewerber:
- Bewilligungsbescheid
- amtlicher Lichtbildausweis
Während der Ausbildungsfahrten sowie nach mindestens 3.000 km
Ausbildungsfahrten müssen verpflichtende Schulungen in der
Fahrschule (begleitende Schulungen und Perfektionsschulung)
absolviert werden.
ACHTUNG
- Bei der Durchführung von Ausbildungsfahrten gilt für die
Bewerberin/den Bewerber als auch für die Begleiterin/den
Begleiter eine
Alkoholgrenze von 0,1 Promille (statt 0,5
Promille).
- Für die
Personenbeförderung gelten keine besonderen
Bestimmungen. Es dürfen so viele Personen mitgenommen werden, wie
die Zulassungsbescheinigung des Fahrzeugs angibt. Die
Begleitperson muss jedoch neben der Bewerberin/dem Bewerber
sitzen.
- Ausbildungsfahrten dürfen
nur im Inland stattfinden.
- Das Ziehen von Anhängern ist zulässig.
Begleitende Schulungen in der Fahrschule
Während der Ausbildungsfahrten müssen begleitende Schulungen in
einer Fahrschule absolviert werden:
-
Nach 1.000 km Ausbildungsfahrt:
Erste begleitende Schulung
-
Nach 2.000 km Ausbildungsfahrt:
Zweite begleitende Schulung
An den Schulungen müssen sowohl die Bewerberin/der Bewerber als
auch die Begleitperson/Begleitpersonen teilnehmen. Sie bestehen aus
einem praktischen Teil (Ausbildungsfahrt) und einem individuellen
Gespräch über die Erkenntnisse der Ausbildungsfahrten mit einer
Ausbilderin/einem Ausbilder.
Die Fahrtenprotokolle müssen zu diesen begleitenden Schulungen
mitgenommen werden.
Ausstattung des Ausbildungsfahrzeuges
Das Ausbildungsfahrzeug muss keine bestimmten Kriterien (z.B.
hinsichtlich Handbremse, Zündschloss oder Schaltung) erfüllen, um
damit Übungsfahrten im Rahmen der "vorgezogenen Lenkberechtigung
für die Klasse B" (B-Führerschein mit 17 Jahren - L17) durchführen
zu können. Es können auch mehrere Fahrzeuge als
Ausbildungsfahrzeuge verwendet werden.
Wenn das Ausbildungsfahrzeug nicht auf die Bewerberin/den
Bewerber oder eine Begleitperson zugelassen ist, muss die
Zulassungsbesitzerin/der Zulassungsbesitzer des Kfz eine
schriftliche Zustimmung geben, dass dieses für Ausbildungs- und
Prüfungsfahrten verwendet werden darf.
Kennzeichnung des Ausbildungsfahrzeugs:
Vorne und hinten am Fahrzeug:
- Hellblaues Schild mit weißer Aufschrift "L17" (Größe: 160 mm
x 160 mm) und
- Weißes Schild mit schwarzer Aufschrift
"Ausbildungsfahrt"
Die Begleitering/der Begleiter muss dafür sorgen, dass das
Fahrzeug
bei Ausbildungsfahrten entsprechend gekennzeichnet
ist. L17-Schilder sind u.a. in der Fahrschule erhältlich.
TIPP: Es wird empfohlen, vor Beginn der
Ausbildungsfahrt die Kfz-Versicherung(en) zu kontaktieren und die
L17-Bewerberin/den L17-Bewerber dort zu melden.
Wenn die
Fahrprüfung mit einem Fahrzeug mit
Automatikgetriebe abgelegt wird, wird die
Lenkberechtigung auf solche Fahrzeuge eingeschränkt.
Perfektionsschulung in der Fahrschule
Nach mindestens 3.000 km Ausbildungsfahrten findet die
Perfektionsschulung in der Fahrschule statt.
Die Perfektionsschulung besteht aus drei Teilen:
-
Theoretischer Teil
Die Bewerberin/der Bewerber muss sechs
Unterrichtseinheiten (à 50 Minuten) absolvieren.
-
Praktischer Teil
Die Bewerberin/der Bewerber absolviert im Beisein der
Begleitperson
Schulfahrten in einem Fahrschulauto. Bei dieser
Schulung wird auch eine Fahrprüfung simuliert (drei
Unterrichtseinheiten).
- Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene
Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält,
werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e
Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem
Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen
automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum
Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der
Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie
auch zum Zweck der Überprüfung.
- Die allgemeinen Informationen
- zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung,
Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und
Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
- zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische
Datenschutzbehörde;
- zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum
Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der
Datenschutz-Informationsseite (
https://datenschutz.stmk.gv.at).