Führerschein

Es werden folgende Leistungen zum Thema Führerschein angeboten:
  

Allgemeine Informationen

Seit 1. März 2006 werden in Österreich nur mehr Scheckkartenführerscheine ausgegeben.

Achtung

Diese Regelungen gelten für alle EU-Bürgerinnen/EU-Bürger in Österreich.

Alle Papier- und Scheckkartenführerscheine, die vor dem 19. Jänner 2013 ausgestellt wurden, bleiben bis 19. Jänner 2033 gültig (sofern nicht aus anderen Gründen eine kürzere Befristung der Lenkberechtigung eingetragen ist). Sie müssen jedoch spätestens bis zum 19. Jänner 2033 in einen aktuellen Scheckkartenführerschein umgeschrieben werden. Die Gültigkeit bis zum Jahr 2033 gilt auch für alle Fahrten innerhalb der EU. Voraussetzung für die Beibehaltung der Gültigkeit bis zum Jahr 2033 ist, dass Namen und Daten im Führerschein noch lesbar sind und die/der Betreffende auf dem Foto eindeutig erkennbar ist.

Bei gültigen Papierführerscheinen besteht keine Umtauschverpflichtung, ein freiwilliger Umtausch ist allerdings möglich.

Hinweis

Scheckkartenführerscheine, die ab (d.h. auch am) 19. Jänner 2013 ausgestellt werden, sind für die Dauer von 15 Jahren befristet. Es handelt sich lediglich um eine administrative Frist mit dem Zweck der Erneuerung des Führerscheindokuments. Anlässlich der Fristverlängerung finden im Regelfall keine ärztlichen Untersuchungen oder Fahrprüfungen statt. Das gilt auch für die Umschreibung von einem in einem anderen EU-Land ausgestellten Führerschein in Österreich.

Der Führerschein ist bei allen Fahrten mitzuführen. Wer bei einer Kontrolle ohne Führerschein angetroffen wird, muss mit einer Geldstrafe rechnen.

Seit 1. Juli 1996 sind Österreichs Führerscheine EU-Führerscheine, die auch beim Wohnsitzwechsel im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) nicht mehr umgeschrieben werden müssen.

Die gegenseitige Anerkennung der Führerscheine innerhalb der EU ist rechtlich durch eine Richtlinie (2006/126/EG) des EU-Rates sichergestellt. Diese enthält grundsätzliche Bestimmungen über das Führerscheinwesen.

Der Führerschein kann in jenem EU-Land erworben werden, wo nachgewiesen wird, dass man sich innerhalb der letzten zwölf Monate während mindestens 185 Tagen aufgehalten hat bzw. wo man beabsichtigt, sich für mindestens 185 Tage aufzuhalten bzw. für den Fall dass persönliche und berufliche Bindungen auseinanderfallen, wo die Person ihre persönliche Bindung hat (gewöhnlicher Aufenthalt). Das gilt nicht nur, wenn der Führerschein erstmals erworben wird, sondern auch, wenn er abläuft, verloren geht, gestohlen oder beschädigt wurde.

Ein von einem anderen EU-Land unbefristet ausgestellter Führerschein muss in Österreich ebenso bis spätestens 19. Jänner 2033 in einen Scheckkartenführerschein umgeschrieben werden, wenn sich die Person zu diesem Zeitpunkt gewöhnlich in Österreich aufhält. Wurde die Fahrerlaubnis in einem EU-Land, das sie erteilt hat, ausgesetzt, eingeschränkt, entzogen oder aufgehoben, kann der Führerschein in Österreich nicht verlängert werden.

Für Fahrten in bestimmte Nicht-EWR-Länder wird ein internationaler Führerschein benötigt. Dieser kann bei Autofahrerclubs beantragt werden (Lichtbild wird benötigt). Der internationale Führerschein gilt - allerdings nur in Verbindung mit dem nationalen Führerschein - ein Jahr.

Detaillierte Informationen zu den Kartenelementen und Sicherheitsmerkmalen auf dem neuen Scheckkartenführerschein finden Sie unter www.fs-info.at.

  

Mindestalter

Die Mindestaltersangaben beziehen sich auf den frühest möglichen Zeitpunkt für die Ausstellung des (vorläufigen) Führerscheins.

Hinweis: Mit Bestehen der praktischen Fahrprüfung gilt die Lenkberechtigung als erteilt. Das Ablegen der praktischen Fahrprüfung ist erst mit Erreichen des jeweiligen Mindestalters für die einzelnen Klassen und Unterklassen möglich (außer für Berufskraftfahrer).

Klasse
Erteilung der Lenkberechtigung
frühestens mit
AM
15 Jahren
A1
16 Jahren
A2
18 Jahren
A
  • 20 Jahren bei vorangegangenem Besitz (zwei Jahre) der Klasse A2
    (Lenken von dreirädrigen Kraftfahrzeugen ab 21 Jahren)
  • 24 Jahren (direkt)
B
BE
18 Jahren
B mit 17
17 Jahren
C1
C1E
18 Jahren
C
CE
  • 21 Jahren
  • 18 Jahren ("Berufskraftfahrer", mit Fahrerqualifizierungsnachweis oder zum Lenken von Kraftfahrzeugen für bestimmte öffentliche Aufgaben)
D1
D1E

21 Jahren

D
DE
 
  • 24 Jahren
  • 21 Jahren (mit Fahrerqualifizierungsnachweis oder zum Lenken von Kraftfahrzeugen für bestimmte öffentliche Aufgaben)
F
  • 16 Jahren für landwirtschaftliche Fahrzeuge unter bestimmten Voraussetzungen
  • 18 Jahren

Mit der Ausbildung in der Fahrschule (theoretische und praktische) darf frühestens sechs Monate vor dem Erreichen des für die jeweilige Klasse oder Unterklasse geltenden Mindestalters begonnen werden.

Ausnahme:

  • Mit der Ausbildung der Klasse AM darf zwei Monate vor dem 15. Geburtstag begonnen werden.
  • Mit der Ausbildung der Klasse A1 und der L17-Ausbildung in der Fahrschule darf sechs Monate nach dem 15. Geburtstag begonnen werden.
  • Ab 16. Jahren kann mit der theoretischen und praktischen Ausbildung der Klasse A2 in einer Fahrschule begonnen werden, wenn gleichzeitig eine L17-Ausbildung gemacht wird. Die praktische Fahrprüfung für die Klasse A2 darf jedoch frühestens am 18. Geburtstag abgelegt werden.
  • Lehrlinge für den Beruf "Berufskraftfahrer" für die Klassen B und C dürfen sechs Monate vor dem 17. Geburtstag mit der Fahrschulausbildung beginnen.


  

Führerscheinentzugsdelikte

Die folgende Tabelle zeigt einen Überblick über die in der Praxis am häufigsten vorkommenden Führerscheinentzugsdelikte. Außer den genannten Delikten können aber noch andere Delikte zum Entzug der Lenkberechtigung führen.

Delikte Rechtsfolgen
Lenken oder Inbetriebnahme eines Kfz durch eine Person
  • Geldstrafe: 800 Euro bis 3.700 Euro
  • Entzug: 1 Monat
  • Verkehrscoaching * (bei erstmaliger Übertretung)
Lenken oder Inbetriebnahme eines Kfz durch eine Person mit einem Alkoholgehalt des Blutes von 1,2 bis weniger als 1,6 Promille
  • Geldstrafe: 1.200 Euro bis 4.400 Euro
  • Entzug: mindestens 4 Monate
  • Nachschulung
Lenken oder Inbetriebnahme eines Kfz durch eine Person mit einem
  • Alkoholgehalt des Blutes von 1,6 Promille oder mehr oder
  • Verweigerung der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt
  • Geldstrafe: 1.600 Euro bis 5.900 Euro
  • Entzug: mindestens 6 Monate
  • Amtsärztin/Amtsarzt
  • Nachschulung
  • Verkehrspsychologische Stellungnahme 
Wiederholungsfall innerhalb von 5 Jahren bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 1,6 Promille oder mehr (bei demselben Erstdelikt)
  • Geldstrafe: 1.600 Euro bis 5.900 Euro
  • Entzug: mindestens 12 Monate
  • Amtsärztin/Amtsarzt
  • Nachschulung
  • Verkehrspsychologische Stellungnahme
Wiederholungsfall innerhalb von 5 Jahren bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 1,6 Promille oder mehr (bei Erstdelikt mit einem Alkoholgehalt des Blutes von 1,2 bis weniger als 1,6 Promille)
  • Geldstrafe: 1.600 Euro bis 5.900 Euro
  • Entzug: mindestens 10 Monate
  • Amtsärztin/Amtsarzt
  • Nachschulung
  • Verkehrspsychologische Stellungnahme 
Wiederholungsfall innerhalb von 5 Jahren bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 1,2 bis weniger als 1,6 Promille (bei demselben Erstdelikt)
  • Geldstrafe: 1.200 Euro bis 4.400 Euro
  • Entzug: mindestens 8 Monate
  • Nachschulung
Wiederholungsfall innerhalb von 5 Jahren bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 bis weniger als 1,6 Promille (bei Erstdelikt mit einem Alkoholgehalt des Blutes von 1,6 oder mehr)
  • Geldstrafe:
    • 0,8 bis 1,2 Promille: 800 Euro bis 3.700 Euro
    • 1,2 bis weniger als 1,6 Promille: 1.200 Euro bis 4.400 Euro
  • Entzug: mindestens 8 Monate
  • Amtsärztin/Amtsarzt
  • Nachschulung
Wiederholungsfall innerhalb von 5 Jahren bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 bis weniger als 1,2 Promille (bei Erstdelikt mit einem Alkoholgehalt des Blutes von 1,2 bis weniger als 1,6 Promille)
  • Geldstrafe: 800 Euro bis 3.700 Euro
  • Entzug: mindestens 6 Monate
  • Nachschulung
Überschreitung der höchstzulässigen Geschwindigkeit um mehr als
  • 40 km/h innerhalb des Ortsgebiets
  • 50 km/h außerhalb des Ortsgebiets,
sofern dies mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde
  • Geldstrafe: bis 726 Euro
  • Entzug: 2 Wochen
Überschreitung der höchstzulässigen Geschwindigkeit um mehr als
  • 60 km/h innerhalb des Ortsgebietes
  • 70 km/h außerhalb des Ortsgebietes
  • Geldstrafe
  • Entzug: 6 Wochen
Überschreitung der höchstzulässigen Geschwindigkeit um mehr als
  • 80 km/h innerhalb des Ortsgebietes
  • 90 km/h außerhalb des Ortsgebietes
  • Geldstrafe
  • Entzug: 3 Monate
Überschreitung der höchstzulässigen Geschwindigkeit um mehr als
  • 90 km/h innerhalb des Ortsgebietes
  • 100 km/h außerhalb des Ortsgebietes
  • Geldstrafe
  • Entzug: mindestens 6 Monate
Wiederholungsfall einer Geschwindigkeitsübertretung innerhalb von 2 Jahren um mehr als
  • 40 km/h aber nicht mehr als 60 km/h innerhalb des Ortsgebietes
oder
  • 50 km/h aber nicht mehr als 70 km/h außerhalb des Ortsgebietes
  • Geldstrafe
  • Entzug: 6 Wochen
Wiederholungsfall einer Geschwindigkeitsübertretung innerhalb von 2 Jahren in jeglichen anderen Kombinationen (d.h. mit zumindest einmaliger höherer Geschwindigkeitsübertretung)
  • Geldstrafe
  • Entzug: mindestens 6 Monate
Autobahn:
  • Fahren gegen die Fahrtrichtung
  • Strafe: 36 Euro bis 2.180 Euro
  • Entzug: mindestens 6 Monate
Lenken eines Kfz unter besonders gefährlichen Verhältnissen, beispielsweise
  • erhebliche Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit vor Schulen, Kindergärten, Schutzwegen oder Radfahrerüberfahrten
  • Übertreten von Überholverboten bei besonders schlechten oder bei weitem nicht ausreichenden Sichtverhältnissen
  • Geldstrafe: 36 Euro bis 2.180 Euro
  • Entzug: mindestens 6 Monate
Unterlassen, nach einem durch das Lenken eines Kfz selbst verursachten Verkehrsunfall, bei dem eine Person verletzt wurde, sofort anzuhalten oder erforderliche Hilfe zu leisten oder herbeizuholen.
  • Geldstrafe: 36 Euro bis 2.180 Euro
  • Entzug: mindestens 3 Monate

Nichtbeachtung der Vorschriften über den Sicherheitsabstand
Abstand beträgt weniger als 0,2 Sekunden

  • Geldstrafe: 36 Euro bis 2.180 Euro
  • Entzug: mindestens 6 Monate

* Verkehrscoachings werden von diversen Rettungsorganisationen (z.B. Rotes Kreuz, Arbeiter-Samariter-Bund Österreichs, Die Johanniter, Malteser Hospitaldienst Austria) angeboten.

Achtung! Der Beobachtungszeitraum für die Delikte betreffend Geschwindigkeitsübertretungen beträgt zwei Jahre. Nach Ablauf dieses Zeitraumes ist ein neuerliches Geschwindigkeitsdelikt als erstmalig zu betrachten.

Wenn bereits ein Vormerkdelikt besteht und im Beobachtungszeitraum von zwei Jahren ein Führerscheinentzugsdelikt begangen wird, verlängert sich die gesetzlich vorgesehene Entziehungsdauer für jede im Register enthaltene Vormerkung um zwei Wochen.

Hinweis zum Punktesystem in Deutschland:
Nach Auskunft des Kraftfahrt-Bundesamtes in Flensburg (Zentrales Fahrerlaubnisregister) wird bei der Verhängung eines Fahrverbotes über ausländische Führerscheinbesitzer auf deren Scheckkartenführerschein in der Regel ein durchgestrichenes D aufgeklebt.

Hinweis:
Um vom Alkoholgehalt in der Atemluft (Alkomatmessung) in den Alkoholgehalt im Blut (Blutprobe) umzurechnen, muss der Atemalkoholgehalt mit zwei multipliziert werden. Ein Atemalkoholgehalt von 0,25 mg/l entspricht demnach 0,5 Promille Blutalkoholgehalt.



  

Vormerksystem ("Punkteführerschein") - Allgemeines

Das Vormerksystem (Maßnahmen gegen Risikolenkerinnen/Risikolenker) kennt 13 risikobehaftete Vormerkdelikte. Daneben bleiben die sogenannten Führerscheinentzugsdelikte und Verwaltungsstrafen bestehen.

Betroffen von dem Vormerksystem sind alle Lenkerinnen/Lenker in Österreich, unabhängig von ihrem Wohnsitz.

Bei einer Begehung eines Vormerkdelikts ist Folgendes vorgesehen:

  • 1. Mal: Vormerkung
  • 2. Mal: Maßnahme
  • 3. Mal: Entzug des Führerscheins für mindestens drei Monate

Die Verwaltungsstrafe (Geldstrafe) ist in jedem Fall zu bezahlen, unabhängig davon, ob es zu einer Vormerkung, Maßnahme oder einem Entzug kommt.

Vormerkung

Bei der ersten Begehung eines Vormerkdelikts wird eine Vormerkung im Führerscheinregister für zwei Jahre vorgenommen. Nach Ablauf dieser Zeit wird bei Wohlverhalten der Person diese nicht mehr berücksichtigt.

Wird innerhalb des zweijährigen Beobachtungszeitraums ein weiteres Vormerkdelikt eingetragen, so verlängert sich der Beobachtungszeitraum auch für das Erstdelikt auf drei Jahre. 

Maßnahme

Bei der zweiten Begehung eines Vormerkdelikts innerhalb von zwei Jahren hat die Behörde eine besondere Maßnahme anzuordnen.

Kurse für die sogenannten Maßnahmen werden beispielsweise von folgenden Institutionen angeboten:

  • Nachschulung (6 Kurseinheiten):
    • Ermächtigte Nachschulungsstellen
  • Perfektionsfahrten:
    • Fahrschulen
  • Fahrsicherheitstraining:
    • Autofahrerclubs
    • Fahrschulen
  • Teilnahme an Vorträgen und Seminaren über Ladungssicherheit:
    • Fahrschulen
    • Autofahrerclubs
    • Einrichtungen für berufliche Aus- und Weiterbildung
    • Unfallversicherungsträger
  • Kindersicherungskurs:
    • Fahrschulen
    • Fachverband der Fahrschulen
    • Autofahrerclubs
    • Verkehrssicherheitsinstitutionen
    • Verkehrspsychologische Stellen, die Nachschulungen anbieten
ACHTUNG: Wird der Aufforderung zur Teilnahme an einer besonderen Maßnahme nicht nachgekommen, wird der Führerschein bis zur Befolgung der Anordnung entzogen.

Die Teilnahmekosten trägt die Führerscheinbesitzerin/der Führerscheinbesitzer.

Entzug

Bei der dritten Begehung eines Vormerkdelikts  innerhalb des Beobachtungszeitraums wird der Führerschein für mindestens drei Monate entzogen.

Für ausländische Lenkerinnen/Lenker wird beim dritten Vormerkdelikt ein Fahrverbot in Österreich verhängt.

ACHTUNG: Wird ein Führerscheinentzugsdelikt begangen, obwohl eine oder mehrere Vormerkungen eingetragen sind, verlängert sich die Entziehungsdauer für jede im Register eingetragene Vormerkung um je zwei Wochen.


  

Vormerkdelikte

Delikte

Rechtsfolgen

Lenken oder Inbetriebnahme eines Kfzdurch eine Person mit einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,5 bis weniger als 0,8 Promille Geldstrafe: 300 Euro bis 3.700 Euro
Lenken oder Inbetriebnahme eines Kfz durch eine Person mit einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,1 bis weniger als 0,5 Promille bei Lenker/innen der Klasse C und D

Geldstrafe:
Klasse C:  36 Euro bis 2.180 Euro
Klasse D: 363 Euro bis 2.180 Euro

Behinderung am Schutzweg bei Gefährdung einer Fußgängerin/eines Fußgängers Geldstrafe: 72 Euro bis 2.180 Euro
Nichtbeachtung des Zeichens "Halt", wenn Vorrangberechtigte zu unvermitteltem Bremsen oder Ablenken genötigt und dabei gefährdet werden Geldstrafe: bis 2.180 Euro
Nichtbeachtung des Rotlichtes bei Gefährdung anderer Geldstrafe: bis 2.180 Euro

Befahren des Pannenstreifens und dadurch Behinderung von Einsatzfahrzeugen

 (Anmerkung: Das Befahren des Pannenstreifens ist zulässig, wenn die Bildung einer Rettungsgasse dies erfordert.)

Geldstrafe: bis 2.180 Euro
Missachtung des Fahrverbots für Kfz mit gefährlichen Gütern in Tunnelanlagen Geldstrafe: bis 726 Euro
Übertretungen der Verordnung über Beschränkungen für Beförderungseinheiten mit gefährlichen Gütern beim Befahren von Autobahntunneln Geldstrafe: bis 726 Euro
Übertretungen des vorschriftsmäßigen Verhaltens bei Eisenbahnkreuzungen, insbesondere
  • ein Übersetzen der Eisenbahnkreuzung zu versuchen, wenn nach der Lage des Straßenverkehrs (z.B. bei Verkehrsstockung) ein Anhalten auf der Eisenbahnkreuzung erforderlich werden könnte
  • geschlossene Schranken zu übersteigen, zu umfahren oder zu umgehen oder sich sonst unbefugt in den abgesperrten Raum zu begeben
  • Überfahren von Eisenbahnkreuzungen trotz Vorhandensein optischer oder akustischer Warnsignale oder bei ganz oder teilweise geschlossenem Schranken
Geldstrafe: bis 726 Euro
Lenken eines Kfz, dessen
  • technischer Zustand oder
  • nicht entsprechend gesicherte Beladung
eine Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellt
Geldstrafe: 72 Euro bis 2.180 Euro
Nichtbeachtung der Vorschriften über die Kindersicherung Geldstrafe: bis 5.000 Euro
Nichtbeachtung der Vorschriften über den Sicherheitsabstand
Abstand beträgt zwischen 0,2 und 0,4 Sekunden
Geldstrafe: bis 726 Euro


  

Interessante Links zu www.oesterreich.gv.at

  

Allgemeines zur Fahrausbildung

Diese Informationen gelten für jede Führerscheinklasse und auch dann, wenn bereits eine Lenkberechtigung besteht und eine zusätzliche Berechtigung (z.B. Motorrad, Lkw) erworben wird.

Es gibt folgende Möglichkeiten, eine Fahrausbildung zu machen:

  • Vollausbildung in einer Fahrschule
  • Vollausbildung in einer Fahrschule in Kombination mit behördlich bewilligten Ausbildungsfahrten ( L17 - B-Führerschein mit 17 Jahren)
  • Mindestschulung in einer Fahrschule in Kombination mit behördlich bewilligten Übungsfahrten ("L) (gilt nicht für die Klasse A)

Es ist gesetzlich nicht vorgesehen, dass die theoretische bzw. praktische Ausbildung zum Führerschein gänzlich ohne Fahrschule durchgeführt werden kann.

Voraussetzung:

  • Beginn der Ausbildung frühestens sechs Monate vor Erreichen des jeweiligen Mindestalters für die Erteilung der Lenkberechtigung
  • Absolvierung der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestunterrichtsstunden
  • Ärztliches Gutachten
  • Erste-Hilfe-Kurs

Die Ausbildung kann bei jeder Fahrschule in Österreich gemacht werden. Dort können Sie auch gleichzeitig den Führerscheinantrag stellen.

Das Verfahren zur Erteilung der Lenkberechtigung wird von der Behörde geführt, in deren Sprengel die besuchte Fahrschule ihren Sitz hat.

ACHTUNG: Den Führerschein müssen Sie in jenem EU-Land machen, in dem Sie nachweisen können, dass Sie sich innerhalb der letzten zwölf Monate während mindestens 185 Tagen (ungefähr ein halbes Jahr) aufgehalten haben bzw. wo Sie beabsichtigen, sich für mindestens 185 Tage aufzuhalten, oder wenn Sie diese Frist nicht nachweisen können, dann in jenem Land, in dem Sie die persönlichen Bindungen haben.


  

Probeführerschein

Jeder neue Führerschein (alle Führerscheinklassen, außer Klasse AM und Klasse F) ist in den ersten drei Jahren ein Probeführerschein. Bei L17 und Klasse A1 dauert die Probezeit jedenfalls bis zum 21. Geburtstag. Ausgenommen von den Probezeitbestimmungen sind Personen, deren Lenkberechtigung erloschen war (z.B. durch Entziehung oder Befristung). Auch im Fall einer Ausdehnung einer Lenkberechtigung auf eine weitere Klasse bzw. auf weitere Klassen beginnt die Probezeit für die neu erworbene(n) Klasse(n) nicht neuerlich zu laufen.

Die Probezeit wird in den Führerschein nicht eingetragen, außer bei einer Verlängerung der Probezeit.

Junge Führerscheinbesitzerinnen/Führerscheinbesitzer sind berechtigt, unter denselben Bedingungen wie alle anderen Führerscheinbesitzerinnen/Führerscheinbesitzer Kraftfahrzeuge im Ausland zu lenken, unabhängig davon, ob deren Probezeit abgelaufen ist oder nicht.

Bei ausländischen Lenkberechtigungen gelten die Probezeitbestimmungen dann, wenn der Hauptwohnsitz innerhalb von drei Jahren nach Erteilung nach Österreich verlegt wird. Die Probezeit beträgt dann drei Jahre ab Erteilung der ausländischen Lenkberechtigung.

Innerhalb der Probezeit gilt eine Alkoholgrenze von 0,1 Promille (statt 0,5 Promille). Wird innerhalb der Probezeit gegen die 0,1-Promille-Grenze verstoßen oder ein sonstiges schweres Verkehrsstrafdelikt (z.B. Fahrerflucht, Handy am Steuer Vorrangverletzung, höhere Geschwindigkeitsübertretung etc.) begangen, ist von der Behörde eine Nachschulung anzuordnen.

Mit der Anordnung einer Nachschulung verlängert sich die Probezeit um ein Jahr (bzw. beginnt eine neue Probezeit von einem Jahr zu laufen, falls zwischen Deliktsetzung und Anordnung der Nachschulung die dreijährige Probezeit abgelaufen ist). Die Verlängerung oder der Neubeginn der einjährigen Probezeit wird in den Führerschein eingetragen, was mit einer Neuausstellung des Scheckkartenführerscheins verbunden ist.

Begeht die Führerscheinbesitzerin/der Führerscheinbesitzer innerhalb der dritten Probezeit einen neuerlichen Verstoß, wird zur Abklärung der gesundheitlichen Eignung ein amtsärztliches Gutachten samt einer verkehrspsychologischen Untersuchung angeordnet.



  

Lenkberechtigung für Motorräder - Klassen A1, A2 und A

Klasse A1:

  • Motorräder mit oder ohne Beiwagen mit einem Hubraum bis zu 125 cm³ und einer Motorleistung von maximal 11 kW (15 PS); Verhältnis von Leistung /Eigengewicht maximal 0,1 kW/kg
  • Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 15 kW (20 PS) Motorleistung

Klasse A2:

  • Motorräder mit oder ohne Beiwagen mit einer Motorleistung von bis zu 35 kW (48 PS) und einem Verhältnis von Leistung/Eigengewicht von nicht mehr als 0,2 kW/kg, die nicht von einem Fahrzeug mit mehr als der doppelten Motorleistung abgeleitet sind (35 kW entspricht mindestens 175 kg Fahrzeuggewicht)

Klasse A:

  • Motorräder mit oder ohne Beiwagen, dreirädrige Kraftfahrzeuge (Die Klasse A umfasst außerdem auch die Lenkberechtigung für die Klassen AM, A1 und A2.)

Zusätzliche Informationen:

Mit 16 Jahren kann mit der theoretischen und praktischen Ausbildung der Klasse A2 in einer Fahrschule begonnen werden, wenn gleichzeitig eine L17-Ausbildung gemacht wird. Die praktische Fahrprüfung darf jedoch erst mit 18 Jahren abgelegt werden.

TIPP
AL-Lenkberechtigungen, die vor dem 1. November 1997 erteilt wurden, werden sofort auf die Klasse A umgeschrieben. Sie müssen nur die Umschreibung des Führerscheins beantragen und können damit die Lenkberechtigung für die Klasse A (uneingeschränkt) erhalten.

Erste Ausbildungsphase vor der Fahrprüfung:

  • Mindestens 6 Unterrichtseinheiten klassenspezifische theoretische Ausbildung
  • Mindestens 14 Unterrichtseinheiten praktische Ausbildung (ab 39 Jahren 16 Unterrichtseinheiten)

Zweite Ausbildungsphase nach der Prüfung:

Diese ist innerhalb von 14 Monaten nach der Prüfung zu absolvieren:

  • 6 Unterrichtseinheiten Fahrsicherheitstraining mit
  • 3 Unterrichtseinheiten verkehrspsychologisches Gruppengespräch und Gefahrenwahrnehmungstraining

Hinweis:

Hier finden Sie ausführliche Informationen zu den Mindestunterrichtsstunden in den einzelnen Führerscheinklassen und zur Mehrphasenausbildung für die Klassen A und B.

 



  

Datenschutzrechtliche Informationen

  1. Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
  2. Die allgemeinen Informationen
    • zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
    • zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
    • zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite ( https://datenschutz.stmk.gv.at).