Ein Wechselkennzeichen kann für bis zu drei zugelassene
Fahrzeuge verwendet werden, wenn
- diese in dieselbe Obergruppe (Kraftrad, Kraftwagen etc.)
fallen und
- die Kennzeichentafeln desselben Formats auf allen Fahrzeugen
verwendet werden können.
Das Wechselkennzeichen darf zur selben Zeit nur auf
einem der zugelassenen Fahrzeuge geführt
werden.
Tipp
Die
Digitale Vignette ist nicht mehr an das Fahrzeug,
sondern
an das (Wechsel-)Kennzeichen gebunden. Es ist
daher lediglich eine einzige Digitale Vignette für bis zu drei
Fahrzeuge notwendig. Einzelne Klebevignetten für jedes Fahrzeug
sind bei Erwerb einer Digitalen Vignette nicht mehr nötig.
Voraussetzungen
Auf der Versicherungsbestätigung müssen alle Kraftfahrzeuge
vermerkt sein.
Zuständige Stelle
Jede
Zulassungsstelle,
die für Ihren Wohnbezirk ermächtigt ist, kann aufgesucht
werden.
Verfahrensablauf
Wenden Sie sich mit den erforderlichen Unterlagen an eine
Zulassungsstelle. Sie können sich auch vertreten lassen. Dazu
müssen Sie eine schriftliche Vollmacht ausstellen.
Jedes Fahrzeug muss gesondert zugelassen werden und es wird ein
Zulassungsschein pro Fahrzeug ausgestellt.
Hinweis: Falls Sie ein Fahrzeug abmelden, wird
dieses in der Zulassungsbescheinigung gestrichen bzw. die
entsprechende Zulassungsbescheinigung entfernt.
Für die zugelassenen Fahrzeuge werden nur jeweils eine
hintere und eine vordere Kennzeichentafel ausgefolgt.
Wird bei einem Wechselkennzeichen ein
Scheckkartenzulassungsschein beantragt, wird pro Fahrzeug eine
Karte ausgestellt.
Erforderliche Unterlagen
- amtlicher Lichtbildausweis der Anmelderin oder des
Anmelders
- Versicherungsbestätigung
-
zum Nachweis des Hauptwohnsitzes:
- Abfrage beim Zentralen Melderegister durch die
Zulassungsstelle (Die Kosten werden an die Antragstellerin/den
Antragsteller weiterverrechnet.)
-
Genehmigungsnachweis oder Genehmigungsdokument:
- Typenschein oder
- Einzelgenehmigung oder
- Nachweis für die Zulassung oder
- gültige Übereinstimmungsbescheinigung oder
- Datenauszug aus der Genehmigungsdatenbank bei Fahrzeugen
mit EG-Betriebserlaubnis bzw.
- das bei der letzten Zulassung hergestellte
Fahrzeug-Genehmigungsdokument
-
bei Vertretung: Vollmacht, wenn das Kfz nicht
persönlich angemeldet wird (z.B. durch eine
Versicherungsvertreterin oder einen Versicherungsvertreter)
Kosten
-
Für die Zulassung (Zulassungsgebühr pro
zuzulassendem Fahrzeug)
- Behördenanteil: 119,80 Euro
- Bearbeitungsleistung: 49,70 Euro
-
Für die Kennzeichentafeln (einmal die
entsprechenden Kosten)
- Pkw und Lkw: 21 Euro
- Motorrad: 12 Euro
- Motorfahrrad: 7,50 Euro
- Anhänger: 10,50 Euro
- Zugmaschine: 10,50 Euro
-
Begutachtungsplakette: 1,90 Euro pro
Fahrzeug
-
Scheckkartenzulassungsschein: 23,30 Euro
Fahrzeuge ohne Kennzeichentafeln dürfen auf öffentlichen
Verkehrsflächen nicht abgestellt werden.
Auf Autobahnen oder Schnellstraßen in Österreich ist jedes
gerade mit einem Wechselkennzeichen benützte Fahrzeug mit einer
gültigen Vignette auszurüsten (muss keine Jahresvignette, kann auch
eine 2-Monats- oder 10-Tages-Vignette sein), da die Vignette nicht
an das (Wechsel-)Kennzeichen, sondern an das jeweilige Fahrzeug
gebunden ist.
- Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene
Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält,
werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e
Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem
Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen
automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum
Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der
Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie
auch zum Zweck der Überprüfung.
- Die allgemeinen Informationen
- zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung,
Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und
Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
- zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische
Datenschutzbehörde;
- zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum
Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der
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