Achtung
Diese Regelungen gelten für alle EU-Bürgerinnen/EU-Bürger mit einem in Österreich zugelassenen Kfz.
Ein bisher zugelassenes Fahrzeug kann bei einer Zulassungsstelle entweder vorübergehend (Hinterlegung von Kennzeichen) oder endgültig abgemeldet werden.
Zuständig ist jede Zulassungsstelle innerhalb Österreichs.
[Zuständige Stelle / Formular...] |
Die erforderlichen Unterlagen müssen einer Zulassungsstelle vorgelegt werden. Mit einer schriftlichen Vollmacht kann auch eine Vertreterin/ein Vertreter das Kfz abmelden.
Ist die Zulassungsbesitzerin/der Zulassungsbesitzer gestorben, so hat die/der zur Vertretung des Nachlasses Berufene (meist Notarin/Notar) die Behörde davon zu verständigen. Die Pflichten der Zulassungsbesitzerin/des Zulassungsbesitzers hat die/der zur Vertretung des Nachlasses Berufene zu erfüllen. Mit dieser/diesem sollte daher auch Kontakt betreffend eventueller Verwendung des Fahrzeuges durch Angehörige aufgenommen und informiert werden. Die Zulassung kann von der Behörde, die das Fahrzeug zugelassen hat, aufgehoben werden.
Hinweis
Ist die Zulassungsbesitzerin/der Zulassungsbesitzer
verstorben, muss
Rücksprache mit der Kfz-Versicherung gehalten
werden, um sicher zu gehen, dass - auch wenn die Prämie bezahlt ist
- das Auto weiterhin bewegt werden darf und Versicherungsschutz
besteht. Dazu ist die Notarin/der Notar (die Gerichtskommissärin/
der Gerichtskomissär im konkreten Verlassenschaftsverfahren) zu
kontaktieren, damit durch eine allfällige Abmeldung nicht in die
Rechte der anderen Verfahrensparteien, zumeist Erbinnen und Erben
oder Pflichtteilsberechtigte eingegriffen wird.
Die Abmeldung wird auf der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II vermerkt. Teil I verbleibt nach Bestätigung der Abmeldung darauf bei der Person, die das Kfz abmeldet, falls keine Gründe dagegenstehen. Bei einer neuerlichen Zulassung wird der bisherige Teil II durch einen neuen ersetzt und es wird die Anzahl der bisherigen Zulassungen angegeben.
Scheckkartenzulassungsscheine werden bei der Abmeldung mittels Lochung entwertet und danach wieder ausgehändigt.
Falls die Zulassungsbescheinigung oder ein Teil davon nicht vorgelegt werden kann, muss bei der Zulassungsstelle eine Erklärung über den Grund dafür abgegeben werden.
Es fallen keine Gebühren an.
Im Zuge der Abmeldung kann auch die Freihaltung des Kennzeichens für ein anderes Fahrzeug für längstens sechs Monate beantragt werden. In diesem Fall muss die Anmeldung des neuen Fahrzeuges bei der Zulassungsstelle vorgenommen werden, wo das alte Fahrzeug abgemeldet wurde.
Das Fahrzeug ist abzumelden, wenn