Abschleppen -
Ausfolgung eines abgeschleppten Kfz
Ein Kfz wird im Regelfall abgeschleppt, wenn es ohne Kennzeichen
im öffentlichen Bereich oder generell verkehrsbehindernd geparkt
wurde.
Beispiele
- Parken in zweiter Spur
- Parken vor einer Hauseinfahrt
- Parken in einer Lade- oder Taxizone
- Parken in einem Halte- und Parkverbot, wenn das Fahrzeug
verkehrsbehindernd abgestellt wurde
Fristen
Fahrzeuge mit Kennzeichen müssen binnen sechs, Fahrzeuge ohne
Kennzeichen binnen zwei Monaten übernommen werden. Beachten Sie,
dass pro Tag Verwahrkosten anfallen.
Zuständige Stelle
Zuständig ist die Polizei bzw. die Gemeinde.
Verfahrensablauf
Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle über
- den Aufenthaltsort des abgeschleppten Kfz,
- die Abholzeiten,
- die Kosten und mitzubringenden Unterlagen.
Erforderliche Unterlagen
in der Regel:
- amtlicher Lichtbildausweis
- Zulassungsbescheinigung
-
bei Kfz ohne Kennzeichen: zusätzlich
-
Eigentumsnachweis (z.B. Typenschein, Kaufvertrag)
Kosten
- Gebühr für das Abschleppen
- Gebühr für die Aufbewahrung des Kfz
- unter Umständen eine Polizeistrafe
Die Kosten für die Abschleppung und die Aufbewahrung des Kfz
müssen von der Zulassungsbesitzerin/dem Zulassungsbesitzer oder
deren/dessen Beauftragten bei der Übernahme bezahlt werden. Wird
das Kfz nicht übernommen oder wird die Bezahlung bei der Übernahme
verweigert, müssen die Kosten mit Bescheid vorgeschrieben werden.
Gegen diesen kann die Zulassungsbesitzerin/der Zulassungsbesitzer
ein Rechtsmittel erheben.
Nähere Informationen zur Abschleppung und Aufbewahrung von Kfz
finden sich auf dem
Portal
der Landeshauptstadt Graz.
Rechtsgrundlagen
§ 89a Straßenverkehrsordnung (StVO)
- Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene
Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält,
werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e
Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem
Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen
automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum
Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der
Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie
auch zum Zweck der Überprüfung.
- Die allgemeinen Informationen
- zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung,
Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und
Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
- zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische
Datenschutzbehörde;
- zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum
Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der
Datenschutz-Informationsseite (
https://datenschutz.stmk.gv.at).