Das Land Steiermark gewährt Eltern bzw. Erziehungsberechtigten, deren Kind/er regelmäßig eine Kinderbetreuungseinrichtung besucht bzw. besuchen, eine Landes-Kinderbetreuungsbeihilfe. Für Kinder, für die die Erhalterin/der Erhalter einer Kinderbetreuungseinrichtung bzw. die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber einer Tagesmutter/eines Tagesvaters bereits einen Sozialstaffel-Beitragsersatz gemäß den §§ 6b und 6c unter Einhaltung der vom Land Steiermark vorgegebenen Sozialstaffel bezieht, kann keine Landes-Kinderbetreuungsbeihilfe gewährt werden.
HINWEIS
Liegt die Dauer des Besuches einer
Kinderbetreuungseinrichtung unter vier Wochen (durchgehend),
besteht kein Anspruch auf Kinderbetreuungsbeihilfe.
Achtung
Die Kinderbetreuungsbeihilfe wird nicht gewährt, wenn die
monatliche Beihilfe unter 2,18 Euro liegt.
Weitere Informationen und mehrsprachige Antragsformulare zur Landes-Kinderbetreuungsbeihilfe finden Sie unter: http://www.verwaltung.steiermark.at/cms/ziel/74836309/DE/
Voraussetzung für die Antragstellung ist, dass das betreffende Kind seinen Hauptwohnsitz in der Steiermark hat oder der Arbeitsplatz eines Elternteiles (Erziehungsberechtigten), mit dem das Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, befindet sich in der Steiermark.
Werden die Anträge innerhalb von drei Monaten nach Beginn des Besuches einer Kinderbetreuungseinrichtung gestellt, wird die Beihilfe rückwirkend ab Beginn des Besuches gewährt. Bei später einlangenden Anträgen wird die Kinderbetreuungsbeihilfe mit Beginn jenes Monates, in dem der Antrag beim Gemeindeamt bzw. bei Kindern bei Tagesmüttern/-väter bei der Erhalterin/beim Erhalter eingelangt ist, gewährt. Anträge, die nach Beendigung des Besuches einer Kinderbetreuungseinrichtung eingebracht werden, können nicht mehr berücksichtigt werden.
Abteilung 6 Bildung und Gesellschaft
[Zuständige Stelle / Formular...] |
Der vollständig ausgefüllte und unterfertigte Antrag ist samt den Einkommensnachweisen jener Gemeinde zu übermitteln, in deren Bereich die Kinderbetreuungseinrichtung liegt. Bei Kindern welche bei Tagesmüttern/-väter betreut werden, ist der Antrag bei der Erhalterin/beim Erhalter abzugeben.
Die Auszahlung der Kinderbetreuungsbeihilfe kann frühestens nach Ablauf von drei Monaten ab dem Tag des Einlangens des vollständig und richtig ausgefüllten Antrages beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 6, erfolgen. Die Beihilfenauszahlung erfolgt grundsätzlich monatlich im Nachhinein.
Vollständig ausgefülltes Antragsformular, Einkommensnachweise des abgelaufenen Kalenderjahres.
Als Einkommensnachweise sind beizulegen (nur KOPIE keine Originale):
HINWEIS
Bei einer Lebensgemeinschaft mit dem Kindesvater/der
Kindesmutter sind die Einkommensnachweise beider Elternteile
beizulegen.
Die Antragstellung ist kostenlos.