Sie müssen folgende Änderungen innerhalb eines Monats ab
Bekanntwerden der Änderung der Abteilung 6 bekannt geben:
- die Anzahl der unversorgten Kinder ändert sich
- weitere Angaben des Beihilfenantrages ändern sich:
- Name der Antragstellerin/ des Antragstellers,
- Anschrift der Antragstellerin/des Antragstellers,
- der Stand,
- die Zustellanschrift,
- die Überweisung der Beihilfe auf ein Konto oder
- der Name des Kindes, das die Kinderbetreuungseinrichtung
besucht
Die Änderung muss mit Hilfe des Antrages auf
"Landes-Kinderbetreuungsbeihilfe - Änderung" über jenes Gemeindeamt
bekannt gegeben werden, bei dem der Antrag auf Gewährung der
Kinderbetreuungsbeihilfe eingebracht wurde.
Bei Kindern welche bei Tagesmüttern/-väter betreut werden, über
die Erhalterin/den Erhalter.
TIPP
Treten weitere Kinder derselben Antragstellerin/desselben
Antragstellers, der bereits Kinderbetreuungsbeihilfe bezieht, in
eine Kinderbetreuungseinrichtung ein, so kann das Verfahren zur
Gewährung der Kinderbetreuungsbeihilfe mittels des
Änderungsantrages eingeleitet werden.
Weitere Informationen und mehrsprachige Antragsformulare zur
Landes-Kinderbetreuungsbeihilfe finden Sie unter:
http://www.verwaltung.steiermark.at/cms/ziel/74836309/DE/
Fristen
- Änderungen sind binnen eines Monats bekanntzugeben.
- Zu- und Vorname der Antragstellerin bzw des Antragstellers
sowie das Geburtsdatum sind immer auszufüllen.
- Bei den Änderungs- oder Korrekturmöglichkeiten sind nur jene
Felder in Blockschrift auszufüllen, bei denen Änderungen oder
Korrekturen eingetreten sind.
- Sofern die vorgenommenen Änderungen oder Korrekturen Einfluss
auf die Höhe der Kinderbetreuungsbeihilfe haben, kann die
Berücksichtigung dieser Änderung frühestens nach Ablauf von drei
Monaten ab dem Tag des Einlangens des vollständigen und richtigen
Antrages auf Änderung oder Korrektur bei der Fachabteilung 6B
erfolgen.
Zuständige Stelle
Abteilung 6 Bildung und Gesellschaft
Erforderliche Unterlagen
Beziehen beide Elternteile ein Einkommen, so muss das Einkommen
beider Elternteile nachgewiesen werden.
Einkommensnachweise (nur KOPIE keine Originale):
- Bei
unselbstständig Erwerbstätigen der Lohnzettel,
in dem die Bezüge des gesamten abgelaufenen Kalenderjahres vom
Arbeitgeber einzutragen sind oder die Arbeitnehmerveranlagung vom
Finanzamt über das abgelaufene Kalenderjahr
- Bei
selbstständig Erwerbstätigen eine Kopie des vom
Finanzamt zuletzt zugestellten Einkommenssteuerbescheides
- Bei
pauschalierten Landwirt/innen eine Kopie des
Einheitswertbescheides
- Bei
Nebenerwerbslandwirt/innen eine Kopie des
Einheitswertbescheides und eine Kopie der
Lohnsteuerbescheinigung
- Karenzurlaubs- oder Arbeitslosenbestätigung
- Bei
Studenten die Inskriptionsbestätigung
Hinweis: Diese Einkommensnachweise müssen nicht
erbracht werden, wenn Sie (ein) Kind/er mit besonderen
Erziehungsansprüchen haben, für die Bescheide nach dem
Behindertengesetz vorliegen und die einen Heilpädagogischen
Kindergarten
bzw. Heilpädagogischen Hort in
der Betriebsform einer kooperativen Gruppe oder einer
Integrationsgruppe besuchen.
In diesem Fall ist die Kopie des
Behindertenbescheides beizulegen.
Kosten
Die Antragstellung ist
kostenlos.
Die Kinderbetreuungsbeihilfe wird in folgenden Fällen
nicht gewährt, wenn
- das Kind die Kinderbetreuungseinrichtung
weniger als 4 Wochen besucht,
- die
monatliche Beihilfe weniger als 2,18 Euro
beträgt oder
- der
Antrag erst
nach Beendigung des Besuches einer
Kinderbetreuungseinrichtung gestellt wird.
Bei einem Wechsel der Kinderbetreuungseinrichtung ist ein neuer
Antrag in der neuen Kinderbetreuungseinrichtung zu stellen.
Zu Unrecht bezogene Kinderbetreuungsbeihilfen werden mit
Bescheid zurückgefordert.
Die Empfängerin bzw. der Empfänger der
Landes-Kinderbetreuungsbeihilfe ist verpflichtet, Tatsachen, die
eine Änderung der Höhe der Beihilfe oder deren Verlust zur Folge
haben können, innerhalb von einem Monat nach deren Bekannt werden
anzuzeigen.
- Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene
Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält,
werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e
Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem
Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen
automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum
Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der
Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie
auch zum Zweck der Überprüfung.
- Die allgemeinen Informationen
- zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung,
Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und
Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
- zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische
Datenschutzbehörde;
- zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum
Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der
Datenschutz-Informationsseite (
https://datenschutz.stmk.gv.at).