Landes-Kinderbetreuungsbeihilfe - Landes-Kinderbetreuungsbeihilfe - Änderung

  

Allgemeine Informationen

Sie müssen folgende Änderungen innerhalb eines Monats ab Bekanntwerden der Änderung der Abteilung 6 bekannt geben:

  • die Anzahl der unversorgten Kinder ändert sich
  • weitere Angaben des Beihilfenantrages ändern sich:
    • Name der Antragstellerin/ des Antragstellers,
    • Anschrift der Antragstellerin/des Antragstellers,
    • der Stand,
    • die Zustellanschrift,
    • die Überweisung der Beihilfe auf ein Konto oder
    • der Name des Kindes, das die Kinderbetreuungseinrichtung besucht

Die Änderung muss mit Hilfe des Antrages auf "Landes-Kinderbetreuungsbeihilfe - Änderung" über jenes Gemeindeamt bekannt gegeben werden, bei dem der Antrag auf Gewährung der Kinderbetreuungsbeihilfe eingebracht wurde.

Bei Kindern welche bei Tagesmüttern/-väter betreut werden, über die Erhalterin/den Erhalter.

TIPP
Treten weitere Kinder derselben Antragstellerin/desselben Antragstellers, der bereits Kinderbetreuungsbeihilfe bezieht, in eine Kinderbetreuungseinrichtung ein, so kann das Verfahren zur Gewährung der Kinderbetreuungsbeihilfe mittels des Änderungsantrages eingeleitet werden.

Weitere Informationen und mehrsprachige Antragsformulare zur Landes-Kinderbetreuungsbeihilfe finden Sie unter: http://www.verwaltung.steiermark.at/cms/ziel/74836309/DE/

  

Fristen

  • Änderungen sind binnen eines Monats bekanntzugeben.
  • Zu- und Vorname der Antragstellerin bzw des Antragstellers sowie das Geburtsdatum sind immer auszufüllen.
  • Bei den Änderungs- oder Korrekturmöglichkeiten sind nur jene Felder in Blockschrift auszufüllen, bei denen Änderungen oder Korrekturen eingetreten sind.
  • Sofern die vorgenommenen Änderungen oder Korrekturen Einfluss auf die Höhe der Kinderbetreuungsbeihilfe haben, kann die Berücksichtigung dieser Änderung frühestens nach Ablauf von drei Monaten ab dem Tag des Einlangens des vollständigen und richtigen Antrages auf Änderung oder Korrektur bei der Fachabteilung 6B erfolgen.

  

Zuständige Stelle

Abteilung 6 Bildung und Gesellschaft

[Zuständige Stelle / Formular...]
  

Erforderliche Unterlagen

Beziehen beide Elternteile ein Einkommen, so muss das Einkommen beider Elternteile nachgewiesen werden.

Einkommensnachweise (nur KOPIE keine Originale):
  • Bei unselbstständig Erwerbstätigen der Lohnzettel, in dem die Bezüge des gesamten abgelaufenen Kalenderjahres vom Arbeitgeber einzutragen sind oder die Arbeitnehmerveranlagung vom Finanzamt über das abgelaufene Kalenderjahr
  • Bei selbstständig Erwerbstätigen eine Kopie des vom Finanzamt zuletzt zugestellten Einkommenssteuerbescheides
  • Bei pauschalierten Landwirt/innen eine Kopie des Einheitswertbescheides
  • Bei Nebenerwerbslandwirt/innen eine Kopie des Einheitswertbescheides und eine Kopie der Lohnsteuerbescheinigung
  • Karenzurlaubs- oder Arbeitslosenbestätigung
  • Bei Studenten die Inskriptionsbestätigung

Hinweis: Diese Einkommensnachweise müssen nicht erbracht werden, wenn Sie (ein) Kind/er mit besonderen Erziehungsansprüchen haben, für die Bescheide nach dem Behindertengesetz vorliegen und die einen Heilpädagogischen Kindergarten bzw. Heilpädagogischen Hort in der Betriebsform einer kooperativen Gruppe oder einer Integrationsgruppe besuchen.
In diesem Fall ist die Kopie des Behindertenbescheides beizulegen.

  

Kosten

Die Antragstellung ist kostenlos.

  

Zusätzliche Informationen

Die Kinderbetreuungsbeihilfe wird in folgenden Fällen nicht gewährt, wenn

  • das Kind die Kinderbetreuungseinrichtung weniger als 4 Wochen besucht,
  • die monatliche Beihilfe weniger als  2,18 Euro beträgt oder
  • der Antrag erst nach Beendigung des Besuches einer Kinderbetreuungseinrichtung gestellt wird.

Bei einem Wechsel der Kinderbetreuungseinrichtung ist ein neuer Antrag in der neuen Kinderbetreuungseinrichtung zu stellen.

Zu Unrecht bezogene Kinderbetreuungsbeihilfen werden mit Bescheid zurückgefordert.

Die Empfängerin bzw. der Empfänger der Landes-Kinderbetreuungsbeihilfe ist verpflichtet, Tatsachen, die eine Änderung der Höhe der Beihilfe oder deren Verlust zur Folge haben können, innerhalb von einem Monat nach deren Bekannt werden anzuzeigen.

  

Rechtsgrundlagen

  

Fragen & Antworten

  

Feedback

  

Datenschutzrechtliche Informationen

  1. Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
  2. Die allgemeinen Informationen
    • zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
    • zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
    • zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite ( https://datenschutz.stmk.gv.at).