Rechtsmittel - Beschwerde gegen Bescheid

  

Allgemeine Informationen

Gegen Bescheide im Verwaltungsverfahren ist gesetzlich das Rechtsmittel der Beschwerde an das Verwaltungsgericht vorgesehen.

Das Recht Beschwerde zu erheben, steht nur den vom Bescheid betroffenen Parteien zu.

Die Beschwerde ist schriftlich bei der Verwaltungsbehörde einzubringen, die den Bescheid erlassen hat.

Beachten! Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn Sie nach Zustellung bzw. mündlichen Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf Ihr Recht, Beschwerde zu erheben, verzichtet haben.
Der Bescheid wird rechtskräftig, wenn keine oder eine verspätete Beschwerde erhoben wird. Eine rechtzeitig eingebrachte Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Das bedeutet, dass der Bescheid nicht rechtskräftig und auch nicht vollstreckbar ist. Nur in Ausnahmefällen kann die Aufschiebung der Vollstreckung ausgeschlossen werden.

  

Voraussetzungen

  • Parteistellung im behördlichen Verfahren
  • die Beschwerde muss schriftlich eingebracht werden
  • Bezeichnung des Bescheides, gegen den sich die Beschwerde richtet
  • Bezeichnung der Behörde, die den Bescheid erlassen hat
  • Angabe von
    • Begehren
    • Begründung (Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt)
    • Angaben zur Rechtzeitigkeit der Einbringung

Beachten! Das Verwaltungsgericht berücksichtigt in seiner Entscheidung nur die in der Beschwerde angeführten Gründen!

  

Fristen

Sie müssen die Beschwerde innerhalb von vier Wochen schriftlich einbringen.

Die Frist läuft ab dem Zeitpunkt, an dem

  • die schriftliche Ausfertigung des Bescheides zugestellt bzw. beim Postamt hinterlegt oder
  • der Bescheid mündlich verkündet wurde.

Beachten! Die Beschwerde muss - um rechtzeitig eingebracht zu sein - innerhalb der Beschwerdefrist bei der Behörde ankommen oder zumindest innerhalb dieser Frist der Post oder einem elektronischen Zustelldienst zur Beförderung an die Behörde übergeben werden.

Beachten! Ist die Beschwerde verspätet, so wird sie zurückgewiesen. In diesem Fall entscheidet das Verwaltungsgericht nicht mehr über den Inhalt der Beschwerde.

  

Zuständige Stelle

Die Beschwerde ist bei jener Behörde einzubringen, die den Bescheid erlassen hat.

[Zuständige Stelle / Formular...]
  

Verfahrensablauf

Sie erheben keine Beschwerde:

Der Bescheid wird rechtskräftig.

Hinweis: Waren im Verfahren mehrere Parteien beteiligt, wird der Bescheid allerdings nur dann rechtskräftig, wenn keine Partei Beschwerde erhebt.

Sie erheben Beschwerde:

Ist die Beschwerde rechtzeitig und ordnungsgemäß, so hat die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, folgende Möglichkeiten:

  • innerhalb von zwei Monaten - mittels Beschwerdevorentscheidung - nochmals selbst Ihre Sache erledigen
    Hinweis:Gegen diese Beschwerdevorentscheidung können Sie einen Vorlageantrag einbringen. In diesem Fall entscheidet das Verwaltungsgericht über Ihren Vorlageantrag.
  • die Beschwerde an das Verwaltungsgericht weiterleiten
    Das Verwaltungsgericht kann den angefochtenen Bescheid bestätigen oder in jede Richtung hin abändern, in bestimmten Fällen auch aufheben.
  

Erforderliche Unterlagen

Sie können alle Beweismittel vorlegen, und zwar auch solche, die Sie im behördlichen Verfahren nicht vorgelegt haben.

  

Kosten

Für die Beschwerde ist eine Pauschalgebühr von 30 Euro zu entrichten.

Hinweis: Die Gebührenschuld entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde und ist sofort fällig. Sie müssen daher bereits bei der Eingabe der Beschwerde die Zahlung nachweisen. Sie können dazu einen Zahlungsbeleg oder einen Ausdruck über die erfolgte Erteilung einer Zahlungsanweisung der Eingabe anschließen.

Die Zahlung ist auf ein Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel (IBAN: AT83 0100 0000 0550 4109, BIC: BUNDATWW) vorzunehmen. Als Verwendungszweck ist das jeweilige Beschwerdeverfahren (Geschäftszahl des Bescheides) anzugeben. 

Hinweis: Beschwerden gegen Bescheide in Angelegenheiten der Sozialhilfe und der Jugendwohlfahrt sowie in Dienstrechtsangelegenheiten sind gebührenfrei.

  

Rechtsgrundlagen

  • §§ 7 ff Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)

  

Feedback

  

Datenschutzrechtliche Informationen

  1. Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
  2. Die allgemeinen Informationen
    • zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
    • zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
    • zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite ( https://datenschutz.stmk.gv.at).