Gegen Bescheide im Verwaltungsverfahren ist gesetzlich das Rechtsmittel der Beschwerde an das Verwaltungsgericht vorgesehen.
Das Recht Beschwerde zu erheben, steht nur den vom Bescheid betroffenen Parteien zu.
Die Beschwerde ist schriftlich bei der Verwaltungsbehörde einzubringen, die den Bescheid erlassen hat.
Beachten! Eine Beschwerde ist
nicht mehr zulässig, wenn Sie nach Zustellung bzw.
mündlichen Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf Ihr Recht,
Beschwerde zu erheben,
verzichtet haben.
Der Bescheid wird
rechtskräftig, wenn
keine oder eine verspätete Beschwerde erhoben
wird. Eine rechtzeitig eingebrachte Beschwerde hat aufschiebende
Wirkung. Das bedeutet, dass der Bescheid nicht rechtskräftig und
auch nicht vollstreckbar ist. Nur in Ausnahmefällen kann die
Aufschiebung der Vollstreckung ausgeschlossen werden.
Beachten! Das Verwaltungsgericht berücksichtigt in seiner Entscheidung nur die in der Beschwerde angeführten Gründen!
Sie müssen die Beschwerde innerhalb von vier Wochen schriftlich einbringen.
Die Frist läuft ab dem Zeitpunkt, an dem
Beachten! Die Beschwerde muss - um rechtzeitig eingebracht zu sein - innerhalb der Beschwerdefrist bei der Behörde ankommen oder zumindest innerhalb dieser Frist der Post oder einem elektronischen Zustelldienst zur Beförderung an die Behörde übergeben werden.
Beachten! Ist die Beschwerde verspätet, so wird sie zurückgewiesen. In diesem Fall entscheidet das Verwaltungsgericht nicht mehr über den Inhalt der Beschwerde.
Die Beschwerde ist bei jener Behörde einzubringen, die den Bescheid erlassen hat.
[Zuständige Stelle / Formular...] |
Sie erheben keine Beschwerde:
Der Bescheid wird rechtskräftig.
Hinweis: Waren im Verfahren mehrere Parteien beteiligt, wird der Bescheid allerdings nur dann rechtskräftig, wenn keine Partei Beschwerde erhebt.
Sie erheben Beschwerde:
Ist die Beschwerde rechtzeitig und ordnungsgemäß, so hat die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, folgende Möglichkeiten:
Sie können alle Beweismittel vorlegen, und zwar auch solche, die Sie im behördlichen Verfahren nicht vorgelegt haben.
Für die Beschwerde ist eine Pauschalgebühr von 30 Euro zu entrichten.
Hinweis: Die Gebührenschuld entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde und ist sofort fällig. Sie müssen daher bereits bei der Eingabe der Beschwerde die Zahlung nachweisen. Sie können dazu einen Zahlungsbeleg oder einen Ausdruck über die erfolgte Erteilung einer Zahlungsanweisung der Eingabe anschließen.
Die Zahlung ist auf ein Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel (IBAN: AT83 0100 0000 0550 4109, BIC: BUNDATWW) vorzunehmen. Als Verwendungszweck ist das jeweilige Beschwerdeverfahren (Geschäftszahl des Bescheides) anzugeben.
Hinweis: Beschwerden gegen Bescheide in Angelegenheiten der Sozialhilfe und der Jugendwohlfahrt sowie in Dienstrechtsangelegenheiten sind gebührenfrei.