Bei Tod oder Insolvenz des Tanzschulinhabers, kann die
Tanzschule durch bestimmte Personen (wie z.B. Nachkommen oder
MasseverwalterInsolvenzverwalter) fortgeführt werden. Der
Fortbetrieb muss bei der zuständigen Behörde angezeigt werden.
Die Betriebsbewilligung kann fortgeführt werden durch:
- die Verlassenschaft
- die überlebende Ehegattin bzw. den überlebenden Ehegatten
oder die hinterbliebene eingetragene Partnerin bzw. den
hinterbliebenen eingetragenen Partner, die bzw. der die
Tanzschule rechtlich besitzt
- die Kinder, Enkel, Wahlkinder und Kinder der Wahlkinder bis
zur Vollendung des 24. Lebensjahres, die die Tanzschule rechtlich
besitzen
- die Insolvenzmasse
- die vom Gericht bestellte Zwangsverwalterin bzw.
Zwangsverwalter oder die Zwangspächterin bzw. der
Zwangspächter
Voraussetzungen
- Nachweis der fachlichen Eignung (z.B. Zeugnis über die
absolvierte Ausbildung und Prüfung zur Tanzlehrerin bzw. zum
Tanzlehrer und Unternehmerprüfungszeugnis bzw. Nachweis über den
Entfall der Unternehmerprüfung) des Fortbetriebsberechtigten
Hinweis:
Wenn die oder der Fortbetriebsberechtigte die fachliche
Eignung nicht besitzt, muss eine Geschäftsführerin oder ein
Geschäftsführer bestellt werden.
Verfahrensablauf
Das Fortbetriebsrecht ist der Behörde anzuzeigen.
Erforderliche Unterlagen
Nachweise über die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen,
insbesondere:
- Nachweis über die Staatsangehörigkeit (bei Österreicherinnen
bzw. Österreichern: Staatsbürgerschaftsnachweis, Geburtsurkunde
oder gültiges Reisedokument)
- Strafregisterauszug (nicht älter als drei Monate)
- Nachweis der fachlichen Befähigung (z.B. Zeugnis über die
absolvierte Ausbildung zur Tanzlehrerin bzw. zum Tanzlehrer)
- ärztliches Zeugnis (nicht älter als drei Monate)
Kosten
Die Anzeige des Fortbetriebsrechts ist kostenlos.
Feedback&Meldung von Hindernissen
- Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene
Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält,
werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e
Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem
Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen
automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum
Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der
Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie
auch zum Zweck der Überprüfung.
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- zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung,
Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und
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- zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische
Datenschutzbehörde;
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Authentifizierung und Signatur
Eine elektronische bzw. händische Unterfertigung des Antrages
ist nicht vorgesehen.
Für den Inhalt verantwortlich
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
8010 Graz, Hofgasse 16
Rechtsbehelfe
Gegen Bescheide kann
Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben
werden.
In der Beschwerde sind der angefochtene Bescheid und die
Behörde, die ihn erlassen hat, zu bezeichnen. Sie hat ein Begehren
zu enthalten und die Gründe, auf die sich die Behauptung der
Rechtswidrigkeit stützt, darzulegen. Die Beschwerde ist
binnen vier Wochen ab
Zustellung des Bescheides schriftlich bei der
jeweils zuständigen Verwaltungsbehörde einzubringen und hat Angaben
zu enthalten, die eine Beurteilung ihrer Rechtzeitigkeit möglich
machen.
Die Beschwerde kann elektronisch eingebracht werden:
Beschwerde im
Verwaltungsverfahren.
Hilfs- und Problemlösungsdienste
Einheitlicher Ansprechpartner für Steiermark
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Abteilung 12 - Wirtschaft, Tourismus, Wissenschaft und
Forschung
8020 Graz, Nikolaiplatz 3
Telefon: +43 316 877 4231
E-Mail: Homepage:
https://eap.stmk.gv.at