Tanzschule -
Tanzschule - Erteilung von Tanzunterricht
Die gewerbsmäßige Erteilung von Tanzunterricht erfordert eine
Anzeige bei der Zuständigen Behörde.
Sowohl Einzelunternehmerinnen oder Einzelunternehmer als auch
juristische Personen (Kapitalgesellschaften, Vereine etc.) und
Personengesellschaften können Inhaberinnen bzw. Inhaber einer
Tanzschule sein.
Ist die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber keine
natürliche Person oder verfügt sie/er nicht über die erforderliche
Qualifikation, muss
eine Geschäftsführerin oder ein Geschäftsführer
bestellt werden.
Voraussetzungen
-
Aufenthaltstitel: rechtmäßiger Aufenthalt in
Österreich zu einer selbstständigen Tätigkeit
-
Eigenberechtigung: Vollendung des 18.
Lebensjahres
-
Zuverlässigkeit: keine gerichtliche Verurteilung
über drei Monate oder 180 Tagessätze, keine schwerwiegenden
Verstöße, welche die Zuverlässigkeit für die Erteilung von
Tanzunterricht ausschließen
- keine Abweisung oder Aufhebung eines Insolvenzverfahrens
mangels kostendeckenden Vermögens,
-
fachliche Eignung: mindestens dreijährige
Tätigkeit in einer Tanzschule und absolvierte Ausbildung und
Prüfung zur Tanzlehrerin oder zum Tanzlehrer sowie
Unternehmerprüfung oder deren Ersatz
Verfahrensablauf
Die Anzeige ist schriftlich einzubringen.
Hinweis:
Verfügt die Anzeigerin/der Anzeiger nicht über die fachliche
Eignung, so ist eine Geschäftsführerin/ein Geschäftsführer zu
bestellen. Liegen die Voraussetzungen für die Erteilung von
Tanzunterricht nicht vor, so hat die Behörde dies binnen vier
Monaten ab Erhalt der vollständigen Anzeige mit Bescheid zu
untersagen.
Erforderliche Unterlagen
Nachweise über die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen,
insbesondere:
- Nachweis über den Aufenthaltstitel, der zu einer
selbstständigen Tätigkeit in Österreich berechtigt (Nachweis
einer EWR-Staatsangehörigkeit bzw. Nachweis einer
Drittstaatsangehörigkeit, der nach dem Recht der Europäischen
Union oder auf Grund eines Staatsvertrages dieselben Rechte für
den Berufszugang zu gewähren sind wie Inländerinnen bzw.
Inländern, rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich zu einer
selbstständigen Tätigkeit) durch Reisepass,
Staatsbürgerschaftsnachweis, Aufenthaltstitel etc.
- Strafregisterauszug (nicht älter als drei Monate)
- Nachweis der fachlichen Eigung (z.B. Zeugnis über die
absolvierte Ausbildung und Prüfung zur Tanzlehrerin bzw. zum
Tanzlehrer sowie Unternehmerprüfungszeugnis bzw. Nachweis über
den Entfall der Unternehmerprüfung)
- Nachweis einer mindestens dreijährigen beruflichen
Verwendung
Kosten
Die Anzeige ist kostenlos.
Feedback&Meldung von Hindernissen
- Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene
Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält,
werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e
Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem
Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen
automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum
Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der
Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie
auch zum Zweck der Überprüfung.
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Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und
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https://datenschutz.stmk.gv.at).
Authentifizierung und Signatur
Eine elektronische bzw. händische Unterfertigung des Antrages
ist nicht vorgesehen.
Für den Inhalt verantwortlich
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
8010 Graz, Hofgasse 16
Rechtsbehelfe
Gegen Bescheide kann
Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben
werden.
In der Beschwerde sind der angefochtene Bescheid und die
Behörde, die ihn erlassen hat, zu bezeichnen. Sie hat ein Begehren
zu enthalten und die Gründe, auf die sich die Behauptung der
Rechtswidrigkeit stützt, darzulegen. Die Beschwerde ist
binnen vier Wochen ab
Zustellung des Bescheides schriftlich bei der
jeweils zuständigen Verwaltungsbehörde einzubringen und hat Angaben
zu enthalten, die eine Beurteilung ihrer Rechtzeitigkeit möglich
machen.
Die Beschwerde kann elektronisch eingebracht werden:
Beschwerde im
Verwaltungsverfahren.
Hilfs- und Problemlösungsdienste
Einheitlicher Ansprechpartner für Steiermark
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Abteilung 12 - Wirtschaft, Tourismus, Wissenschaft und
Forschung
8020 Graz, Nikolaiplatz 3
Telefon: +43 316 877 4231
E-Mail: Homepage:
https://eap.stmk.gv.at