Tanzschule - Unterrichtsort

  

Allgemeine Informationen

Tanzunterricht darf nur geeigneten Unterrichtsorten erteilt werden.

  

Voraussetzungen

  • der Unterrichtsort muss so beschaffen sein, dass weder anwesende Personen noch die Nachbarn in gesundheitlicher, bau-, feuer- und sicherheitspolizeilicher Hinsicht gefährdet werden
  • Fluchtwege müssen gewährleisten, dass anwesende Personen bei Gefahr rasch und sicher ins Freie gelangen können
  • Hilfsmittel für die Erste Hilfe Leistung und die Brandbekämpfung müssen leicht zugänglich sein

  

Zuständige Stelle

  • Bezirkshauptmannschaft
    • in Graz: der Magistrat


[Zuständige Stelle / Formular...]
  

Verfahrensablauf

Soll Tanzunterricht auf unbestimmte Dauer in ständigen Tanzschulen erteilt werden, so ist der Anzeige der gewerbsmäßigen Erteilung von Tanzunterricht ein Nachweis der Eignung des Unterrichtsortes anzuschließen. Dies kann durch ein Gutachten eines Ziviltechnikers erfolgen bzw. muss aus anderen behördlichen Genehmigungen (z.B. Betriebsstättengenehmigung) abzuleiten sein.

Hinweis:
Die Behörde kann jederzeit Auflagen zum Schutz anwesender Personen und von Nachbarn vorschreiben.

  

Kosten

Sind für die Behandlung des Antrages Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes erforderlich, so sind hier für Kommissiongebühren zu entrichten. Die Höhe der Kommissionsgebühr beträgt für jede angefangene halbe Stunde je teilnehmendes Amtsorgan

  • für Amtshandlungen der Bezirksverwaltungsbehörden: 17,00 Euro
  • für Amtshandlungen sonstiger Behörden des Landes: 23,70 Euro
  

Rechtsgrundlagen

  

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Datenschutzrechtliche Informationen

  1. Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
  2. Die allgemeinen Informationen
    • zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
    • zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
    • zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite ( https://datenschutz.stmk.gv.at).


  

Authentifizierung und Signatur

Eine elektronische bzw. händische Unterfertigung des Antrages ist nicht vorgesehen. 



  

Für den Inhalt verantwortlich

Amt der Steiermärkischen Landesregierung
8010 Graz, Hofgasse 16



  

Rechtsbehelfe

Gegen Bescheide kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden.

In der Beschwerde sind der angefochtene Bescheid und die Behörde, die ihn erlassen hat, zu bezeichnen. Sie hat ein Begehren zu enthalten und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, darzulegen. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich bei der jeweils zuständigen Verwaltungsbehörde einzubringen und hat Angaben zu enthalten, die eine Beurteilung ihrer Rechtzeitigkeit möglich machen.

Die Beschwerde kann elektronisch eingebracht werden: Beschwerde im Verwaltungsverfahren.



  

Hilfs- und Problemlösungsdienste

Einheitlicher Ansprechpartner für Steiermark

Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Abteilung 12 - Wirtschaft, Tourismus, Wissenschaft und Forschung
8020 Graz, Nikolaiplatz 3
Telefon: +43 316 877 4231
E-Mail: Homepage: https://eap.stmk.gv.at

 



  

Letzte Aktualisierung

11.12.2020