Wenn die Inhaberin bzw. der Inhaber eines Bordells oder einer bordellähnlichen Einrichtung den Betrieb für weniger als sechs Monate unterbrochen hat und den Betrieb wieder aufnehmen möchte, benötigt sie bzw. er die Bewilligung der zuständigen Behörde. Die Wiederaufnahme des Betriebes ist der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Anzeige der Wiederaufnahme des Betriebes ist nur möglich, wenn eine rechtskräftige Bewilligung für ein Bordell oder eine bordellähnliche Einrichtung vorliegt.
Hinweis: Wird der Betrieb länger als sechs Monate unterbrochen, erlischt die Bewilligung.
Die Anzeige ist vor Wiederaufnahme des Betriebes schriftlich bei der zuständigen Behörde zu erstatten.
§ 8 Abs. 1 Steiermärkisches Prostitutionsgesetz
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Eine elektronische bzw. händische Unterfertigung des Antrages ist nicht vorgesehen.
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
8010 Graz, Hofgasse 16
Gegen Bescheide kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden.
In der Beschwerde sind der angefochtene Bescheid und die Behörde, die ihn erlassen hat, zu bezeichnen. Sie hat ein Begehren zu enthalten und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, darzulegen. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich bei der jeweils zuständigen Verwaltungsbehörde einzubringen und hat Angaben zu enthalten, die eine Beurteilung ihrer Rechtzeitigkeit möglich machen.
Die Beschwerde kann elektronisch eingebracht werden: Beschwerde im Verwaltungsverfahren.
Einheitlicher Ansprechpartner für Steiermark
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Abteilung 12 - Wirtschaft, Tourismus, Wissenschaft und
Forschung
8020 Graz, Nikolaiplatz 3
Telefon: +43 316 877 4231
E-Mail: Homepage:
https://eap.stmk.gv.at
11.12.2020