Bordelle/bordellähnliche Einrichtungen - Errichtung / Änderung

  

Allgemeine Informationen

Bordelle und bordellähnliche Einrichtungen sind bewilligungspflichtig. Die Erteilung einer Bewilligung ist schriftlich bei der zuständigen Behörde zu beantragen. Änderungen des Bordellbetriebes sind vor ihrer Umsetzung zu bewilligen.

Der Antrag hat folgende Angaben zu enthalten:

  • Vornamen und Familien- oder Nachnamen, Geburtsdatum, Geburts- und Wohnort der Antragstellerin bzw. des Antragstellers bzw. der zur Vertretung bestellten Person
  • Angaben über die Lage des Gebäudes und dessen geplante Ausstattung mit Bädern, Dusch- und Sozialräumen
  • Höchstzahl der Personen, die im Bordell die Prostitution ausüben
  • Name und Adresse der über das Gebäude oder die Gebäudeteile verfügungsberechtigen Person, in denen die Prostitution ausgeübt werden soll
  • Angaben über die Zugänge, sofern das Gebäude, in dem das Bordell bzw. die bordellähnliche Einrichtung betrieben wird, auch für weitere Zwecke verwendet wird

Hinweis: Vor Errichtung bzw. Änderung der Betriebsart eines Bordells oder einer bordellähnlichen Einrichtung muss das baurechtliche Verfahren nach dem Steiermärkischen Baugesetz abgeschlossen sein.

Hinweis: Die Inhaberin bzw. der Inhaber einer Bordellbewilligung kann eine verantwortliche Person  bestellen. Diese Bestellung muss von der zuständigen Behörde bewilligt werden.

  

Voraussetzungen

Eine Bordellbewilligung wird nur natürlichen Personen erteilt, sofern die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen erfüllt werden.

Persönliche Voraussetzungen

Die Bordellbewilligung darf nur natürlichen Personen erteilt werden, die

  • eigenberechtigt sind
  • österreichische bzw. EU-/EWR Staatsangehörige sind
  • verlässlich sind

Die Verlässlichkeit ist nicht gegeben, wenn die Bewilligungswerberin bzw. der Bewilligungswerber

  • wegen eines Verbrechens oder einer gerichtlich strafbaren Handlung gegen Leib und Leben, Freiheit, fremdes Vermögen, Sittlichkeit, wegen Zuhälterei oder wegen einer gemeingefährlichen strafbaren Handlung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt wurde und diese noch nicht getilgt ist
  • in den letzten fünf Jahren öfter als zweimal wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Steiermärkischen Prostitutionsgesetz bestraft wurde
  • alkohol-, sucht- oder psychisch krank oder geistesschwach ist

Hinweis: Die zuständige Behörde hat die Bordellbewilligung zu entziehen, sobald eine der persönlichen Voraussetzung entfällt.

Sachliche Voraussetzungen

Die Bordellbewilligung wird für einen bestimmten Standort erteilt, wenn

  • sich in der Nähe bzw. im direkten Blickkontakt keine Schulen, Kindergärten, Heime für Kinder oder Jugendliche, Jugendzentren, Kinderspiel- und -sportplätze befinden
  • das Bordell nicht auf Schiffen, in Wohnwagen, Wohnmobilen, Mobilheimen, Zelten u.ä. betrieben wird
  • durch den Bordellbetrieb keine ortsunübliche Belästigung der Nachbarschaft zu erwarten ist bzw. keine öffentlichen Interessen verletzt werden
  • das Bordell in einem Gebäude betrieben werden soll, das auch noch für andere Zwecke verwendet wird und
    • das Bordell über einen baulich getrennten Zugang zu einer öffentlichen Verkehrsfläche verfügt oder
    • im diesem Gebäude ausschließlich Personen in Wohnungen bzw. in Zimmern untergebracht sind
      • die die Prostitution ausüben
      • das Bordell betreiben bzw.
      • als verantwortliche Person namhaft gemacht wurden
  • die sanitäre Ausstattung den Hygiene-Anforderungen entspricht
  • im Gebäude ausreichend Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden, die das Leben und die Gesundheit der Menschen schützen und Bränden vorbeugen

Hinweis: Die zuständige Behörde ist verpflichtet, das Vorliegen der persönlichen und sachlichen Voraussetzung mindestens alle drei Jahre zu überprüfen.

  

Fristen

Die Antragstellung ist an keine Frist gebunden.

Hinweis: Die Bewilligung erlischt, wenn nicht innerhalb eines Jahres nach erteilter Bewilligung der Betrieb aufgenommen wird.

  

Zuständige Stelle

  • die Gemeinde
    • in Graz: der Magistrat


[Zuständige Stelle / Formular...]
  

Verfahrensablauf

Der Antrag ist schriftlich einzubringen. Die erforderlichen Unterlagen sind dem Antrag anzuschließen. Ist der Antrag zulässig und enthält er die erforderlichen Angaben, führt die zuständige Behörde eine mündliche Verhandlung mit Ortsaugenschein durch.

Vor Erteilung der Bewilligung muss die Verwaltungsstrafbehörde (Bezirksverwaltungsbehörden bzw. Bundespolizeidirektion) angehört werden.

Werden die gesetzlich geforderten Voraussetzungen erfüllt, wird das Verfahren mit Bescheid abgeschlossen. Die zuständige Behörde kann die Bewilligung befristet oder unter Bedingungen erteilen.

  

Erforderliche Unterlagen

  • für die Antragstellerin bzw. den Antragsteller oder eine verantwortlichen Person
    • Geburtsurkunde
    • Nachweis der Staatsangehörigkeit
    • Meldezettel
    • Strafregisterbescheinigung (nicht älter als zwei Monate)
  • die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Pläne und Beschreibungen
  • gegebenenfalls: Nachweis über das Eigentum und die Nutzungsberechtigung des Gebäudes, in dem die Prostitution ausgeübt werden soll
  • gegebenenfalls: Nachweis über die Zustimmung der Eigentümerin bzw. des Eigentümers des Gebäudes, in dem die Prostitution ausgeübt werden soll, wenn die Person nicht selbst die Antragstellerin bzw. der Antragsteller ist
  • Hausordnung für das Bordell
  • nach dem Steiermärkischen Baugesetz erforderliche Bewilligungen zur Verwendung des Gebäudes

  

Kosten

  1. EINGABEGEBÜHR
    Für die Einbringung des Antrages ist eine Gebühr von 14,30 Euro zu entrichten. Für Ansuchen um Erteilung einer Befugnis oder die Anerkennung einer Befähigung oder einer sonstigen gesetzlichen Voraussetzung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist eine Gebühr von 47,30 Euro zu entrichten.
     
  2. BEILAGENGEBÜHR
    Für jede Beilage, die dem Antrag anzuschließen ist, ist eine Gebühr zu entrichten. Sie beträgt 3,90 Euro je Din A3-Blatt*. Ist die Beilage größer als ein DIN A3-Blatt, dann beträgt die Gebühr je Papierblatt 7,20 Euro. Die Gebühr beträgt höchstens 21,80 Euro.
    * Das Gesetz verwendet den Begriff "Bogen", das ist Papier dessen Seitengröße das Ausmaß von zwei mal 210 mm x 297 mm nach einer oder nach beiden Richtungen nicht überschreitet.
     
  3. LANDESKOMMISSIONSGEBÜHR
    Sind für die Behandlung des Antrages Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes erforderlich, so sind hier für Kommissiongebühren zu entrichten. Die Höhe der Kommissionsgebühr beträgt für jede angefangene halbe Stunde je teilnehmendes Amtsorgan
    • für Amtshandlungen der Bezirksverwaltungsbehörden: 17,90 Euro
    • für Amtshandlungen sonstiger Behörden des Landes: 24,90 Euro


  

Rechtsgrundlagen

  

Erledigungsdauer

Die Behörden sind verpflichtet, spätestens sechs Monate nach dem Einlangen des Antrages den Bescheid zu erlassen. Entscheidet die Behörde nicht in der vorgegebenen Frist, so haben Sie die Möglichkeit eine Säumnisbeschwerde bei der jeweils zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Diese muss die Bezeichnung der Behörde enthalten, deren Entscheidung ausständig ist. Zudem ist im Schreiben das Begehren anzuführen und glaubhaft zu machen, dass die Entscheidungsfrist der Behörde abgelaufen ist.



  

Feedback

  

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Datenschutzrechtliche Informationen

  1. Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
  2. Die allgemeinen Informationen
    • zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
    • zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
    • zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite ( https://datenschutz.stmk.gv.at).


  

Authentifizierung und Signatur

Eine elektronische bzw. händische Unterfertigung des Antrages ist nicht vorgesehen. 



  

Für den Inhalt verantwortlich

Amt der Steiermärkischen Landesregierung
8010 Graz, Hofgasse 16



  

Rechtsbehelfe

Gegen Bescheide kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden.

In der Beschwerde sind der angefochtene Bescheid und die Behörde, die ihn erlassen hat, zu bezeichnen. Sie hat ein Begehren zu enthalten und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, darzulegen. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich bei der jeweils zuständigen Verwaltungsbehörde einzubringen und hat Angaben zu enthalten, die eine Beurteilung ihrer Rechtzeitigkeit möglich machen.

Die Beschwerde kann elektronisch eingebracht werden: Beschwerde im Verwaltungsverfahren.



  

Hilfs- und Problemlösungsdienste

Einheitlicher Ansprechpartner für Steiermark

Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Abteilung 12 - Wirtschaft, Tourismus, Wissenschaft und Forschung
8020 Graz, Nikolaiplatz 3
Telefon: +43 316 877 4231
E-Mail: Homepage: https://eap.stmk.gv.at

 



  

Letzte Aktualisierung

11.12.2020