Bordelle und bordellähnliche Einrichtungen sind
bewilligungspflichtig. Die Erteilung einer Bewilligung ist
schriftlich bei der zuständigen Behörde zu beantragen. Änderungen
des Bordellbetriebes sind vor ihrer Umsetzung zu bewilligen.
Der Antrag hat folgende Angaben zu enthalten:
- Vornamen und Familien- oder Nachnamen, Geburtsdatum, Geburts-
und Wohnort der Antragstellerin bzw. des Antragstellers bzw. der
zur Vertretung bestellten Person
- Angaben über die Lage des Gebäudes und dessen geplante
Ausstattung mit Bädern, Dusch- und Sozialräumen
- Höchstzahl der Personen, die im Bordell die Prostitution
ausüben
- Name und Adresse der über das Gebäude oder die Gebäudeteile
verfügungsberechtigen Person, in denen die Prostitution ausgeübt
werden soll
- Angaben über die Zugänge, sofern das Gebäude, in dem das
Bordell bzw. die bordellähnliche Einrichtung betrieben wird, auch
für weitere Zwecke verwendet wird
Hinweis: Vor Errichtung bzw. Änderung der
Betriebsart eines Bordells oder einer bordellähnlichen Einrichtung
muss das baurechtliche Verfahren nach dem Steiermärkischen
Baugesetz abgeschlossen sein.
Hinweis: Die Inhaberin bzw. der Inhaber einer
Bordellbewilligung kann eine
verantwortliche Person
bestellen. Diese Bestellung muss von der zuständigen Behörde
bewilligt werden.
Voraussetzungen
Eine Bordellbewilligung wird nur natürlichen Personen erteilt,
sofern die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen erfüllt
werden.
Persönliche Voraussetzungen
Die Bordellbewilligung darf nur natürlichen Personen erteilt
werden, die
- eigenberechtigt sind
- österreichische bzw. EU-/EWR Staatsangehörige sind
- verlässlich sind
Die Verlässlichkeit ist nicht gegeben, wenn die
Bewilligungswerberin bzw. der Bewilligungswerber
- wegen eines Verbrechens oder einer gerichtlich strafbaren
Handlung gegen Leib und Leben, Freiheit, fremdes Vermögen,
Sittlichkeit, wegen Zuhälterei oder wegen einer
gemeingefährlichen strafbaren Handlung zu einer Freiheitsstrafe
von mehr als drei Monaten oder zu einer Geldstrafe von mehr als
180 Tagessätzen verurteilt wurde und diese noch nicht getilgt
ist
- in den letzten fünf Jahren öfter als zweimal wegen einer
Verwaltungsübertretung nach dem Steiermärkischen
Prostitutionsgesetz bestraft wurde
- alkohol-, sucht- oder psychisch krank oder geistesschwach
ist
Hinweis: Die zuständige Behörde hat die
Bordellbewilligung zu entziehen, sobald eine der persönlichen
Voraussetzung entfällt.
Sachliche Voraussetzungen
Die Bordellbewilligung wird für einen bestimmten Standort
erteilt, wenn
- sich in der Nähe bzw. im direkten Blickkontakt keine Schulen,
Kindergärten, Heime für Kinder oder Jugendliche, Jugendzentren,
Kinderspiel- und -sportplätze befinden
- das Bordell nicht auf Schiffen, in Wohnwagen, Wohnmobilen,
Mobilheimen, Zelten u.ä. betrieben wird
- durch den Bordellbetrieb keine ortsunübliche Belästigung der
Nachbarschaft zu erwarten ist bzw. keine öffentlichen Interessen
verletzt werden
- das Bordell in einem Gebäude betrieben werden soll, das auch
noch für andere Zwecke verwendet wird und
- das Bordell über einen baulich getrennten Zugang zu einer
öffentlichen Verkehrsfläche verfügt oder
- im diesem Gebäude ausschließlich Personen in Wohnungen bzw.
in Zimmern untergebracht sind
- die die Prostitution ausüben
- das Bordell betreiben bzw.
- als verantwortliche Person namhaft gemacht wurden
- die sanitäre Ausstattung den Hygiene-Anforderungen
entspricht
- im Gebäude ausreichend Sicherheitsvorkehrungen getroffen
werden, die das Leben und die Gesundheit der Menschen schützen
und Bränden vorbeugen
Hinweis: Die zuständige Behörde ist verpflichtet,
das Vorliegen der persönlichen und sachlichen Voraussetzung
mindestens alle drei Jahre zu überprüfen.
Fristen
Die Antragstellung ist an keine Frist gebunden.
Hinweis: Die Bewilligung erlischt, wenn nicht
innerhalb eines Jahres nach erteilter Bewilligung der Betrieb
aufgenommen wird.
Verfahrensablauf
Der Antrag ist schriftlich einzubringen. Die erforderlichen
Unterlagen sind dem Antrag anzuschließen. Ist der Antrag zulässig
und enthält er die erforderlichen Angaben, führt die zuständige
Behörde eine mündliche Verhandlung mit Ortsaugenschein durch.
Vor Erteilung der Bewilligung muss die Verwaltungsstrafbehörde
(Bezirksverwaltungsbehörden bzw. Bundespolizeidirektion) angehört
werden.
Werden die gesetzlich geforderten Voraussetzungen erfüllt, wird
das Verfahren mit Bescheid abgeschlossen. Die zuständige Behörde
kann die Bewilligung befristet oder unter Bedingungen erteilen.
Erforderliche Unterlagen
- für die Antragstellerin bzw. den Antragsteller oder eine
verantwortlichen Person
- Geburtsurkunde
- Nachweis der Staatsangehörigkeit
- Meldezettel
- Strafregisterbescheinigung (nicht älter als zwei
Monate)
- die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Pläne und
Beschreibungen
- gegebenenfalls: Nachweis über das Eigentum und die
Nutzungsberechtigung des Gebäudes, in dem die Prostitution
ausgeübt werden soll
- gegebenenfalls: Nachweis über die Zustimmung der Eigentümerin
bzw. des Eigentümers des Gebäudes, in dem die Prostitution
ausgeübt werden soll, wenn die Person nicht selbst die
Antragstellerin bzw. der Antragsteller ist
- Hausordnung für das Bordell
- nach dem Steiermärkischen Baugesetz erforderliche
Bewilligungen zur Verwendung des Gebäudes
Kosten
-
EINGABEGEBÜHR
Für die Einbringung des Antrages ist eine Gebühr von 14,30
Euro zu entrichten. Für Ansuchen um Erteilung einer Befugnis oder
die Anerkennung einer Befähigung oder einer sonstigen
gesetzlichen Voraussetzung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit
ist eine Gebühr von 47,30 Euro zu entrichten.
-
BEILAGENGEBÜHR
Für jede Beilage, die dem Antrag anzuschließen ist, ist
eine Gebühr zu entrichten. Sie beträgt 3,90 Euro je Din
A3-Blatt*. Ist die Beilage größer als ein DIN A3-Blatt, dann
beträgt die Gebühr je Papierblatt 7,20 Euro. Die Gebühr beträgt
höchstens 21,80 Euro.
* Das Gesetz verwendet den Begriff "Bogen", das ist Papier
dessen Seitengröße das Ausmaß von zwei mal 210 mm x 297 mm nach
einer oder nach beiden Richtungen nicht überschreitet.
-
LANDESKOMMISSIONSGEBÜHR
Sind für die Behandlung des Antrages Amtshandlungen der
Behörden außerhalb des Amtes erforderlich, so sind hier für
Kommissiongebühren zu entrichten. Die Höhe der Kommissionsgebühr
beträgt für jede angefangene halbe Stunde je teilnehmendes
Amtsorgan
- für Amtshandlungen der Bezirksverwaltungsbehörden: 17,90
Euro
- für Amtshandlungen sonstiger Behörden des Landes: 24,90
Euro
Erledigungsdauer
Die Behörden sind verpflichtet,
spätestens sechs Monate nach dem Einlangen des
Antrages den Bescheid zu erlassen. Entscheidet die Behörde nicht in
der vorgegebenen Frist, so haben Sie die Möglichkeit eine
Säumnisbeschwerde bei der jeweils zuständigen
Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Diese muss die Bezeichnung
der Behörde enthalten, deren Entscheidung ausständig ist. Zudem ist
im Schreiben das Begehren anzuführen und glaubhaft zu machen, dass
die Entscheidungsfrist der Behörde abgelaufen ist.
Feedback&Meldung von Hindernissen
- Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene
Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält,
werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e
Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem
Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen
automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum
Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der
Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie
auch zum Zweck der Überprüfung.
- Die allgemeinen Informationen
- zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung,
Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und
Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
- zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische
Datenschutzbehörde;
- zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum
Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der
Datenschutz-Informationsseite (
https://datenschutz.stmk.gv.at).
Authentifizierung und Signatur
Eine elektronische bzw. händische Unterfertigung des Antrages
ist nicht vorgesehen.
Für den Inhalt verantwortlich
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
8010 Graz, Hofgasse 16
Rechtsbehelfe
Gegen Bescheide kann
Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben
werden.
In der Beschwerde sind der angefochtene Bescheid und die
Behörde, die ihn erlassen hat, zu bezeichnen. Sie hat ein Begehren
zu enthalten und die Gründe, auf die sich die Behauptung der
Rechtswidrigkeit stützt, darzulegen. Die Beschwerde ist
binnen vier Wochen ab
Zustellung des Bescheides schriftlich bei der
jeweils zuständigen Verwaltungsbehörde einzubringen und hat Angaben
zu enthalten, die eine Beurteilung ihrer Rechtzeitigkeit möglich
machen.
Die Beschwerde kann elektronisch eingebracht werden:
Beschwerde im
Verwaltungsverfahren.
Hilfs- und Problemlösungsdienste
Einheitlicher Ansprechpartner für Steiermark
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Abteilung 12 - Wirtschaft, Tourismus, Wissenschaft und
Forschung
8020 Graz, Nikolaiplatz 3
Telefon: +43 316 877 4231
E-Mail: Homepage:
https://eap.stmk.gv.at