Änderungen oder Erweiterungen einer bestehenden Akkreditierung, die nur einzelne Prüfverfahren innerhalb eines Fachgebietes betreffen, das Gegenstand des Akkreditierungsbescheides ist, sind der Akkreditierungsbehörde zu melden. Die Akkreditierungsbehörde ändert im Zuge der nächsten Überprüfung den Akkreditierungsbescheid entsprechend ab.
Für Anträge auf Abänderung oder Erweiterung einer bestehenden Akkreditierung gelten die Ausführungen zur Verfahrensbeschreibung Akkreditierung sinngemäß.
Änderungen oder Erweiterungen einer bestehenden Akkreditierung, die nur einzelne Prüfverfahren innerhalb eines Fachgebietes betreffen sind der Akkreditierungsbehörde schriftlich zu melden.
Die Akkreditierungsbehörde ändert im Zuge der nächsten Überprüfung den Akkreditierungsbescheid entsprechend ab.
Die Verwaltungsabgabe für die Abänderung der Akkreditierung besteht aus einer Grundgebühr, einer nach dem tatsächlichen Zeitaufwand bemessenen Sachbearbeitungsgebühr sowie allenfalls Reisegebühren gemäß den jeweils anzuwendenden Reisegebührenvorschriften für Bedienstete des Landes Steiermark.
Die Grundgebühr beträgt für die Abänderung einer Akkreditierung 330 Euro.
Die Sachbearbeitungsgebühr beträgt 110 Euro je tatsächlich aufgewendeter Stunde Bearbeitungszeit durch die Behörde.
Die mit der Durchführung des Verfahrens verbundenen Barauslagen (z.B. für die Beiziehung von nicht amtlichen Sachverständigen) sind gesondert zu ersetzen.
Die Behörden sind verpflichtet, spätestens sechs Monate nach dem Einlangen des Antrages den Bescheid zu erlassen. Entscheidet die Behörde nicht in der vorgegebenen Frist, so haben Sie die Möglichkeit eine Säumnisbeschwerde bei der jeweils zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Diese muss die Bezeichnung der Behörde enthalten, deren Entscheidung ausständig ist. Zudem ist im Schreiben das Begehren anzuführen und glaubhaft zu machen, dass die Entscheidungsfrist der Behörde abgelaufen ist.
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Eine elektronische bzw. händische Unterfertigung des Antrages ist nicht vorgesehen.
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
8010 Graz, Hofgasse 16
Gegen Bescheide kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden.
In der Beschwerde sind der angefochtene Bescheid und die Behörde, die ihn erlassen hat, zu bezeichnen. Sie hat ein Begehren zu enthalten und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, darzulegen. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich bei der jeweils zuständigen Verwaltungsbehörde einzubringen und hat Angaben zu enthalten, die eine Beurteilung ihrer Rechtzeitigkeit möglich machen.
Die Beschwerde kann elektronisch eingebracht werden: Beschwerde im Verwaltungsverfahren.
Einheitlicher Ansprechpartner für Steiermark
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Abteilung 12 - Wirtschaft, Tourismus, Wissenschaft und
Forschung
8020 Graz, Nikolaiplatz 3
Telefon: +43 316 877 4231
E-Mail: Homepage:
https://eap.stmk.gv.at
11.12.2020