Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstellen

Es werden folgende Leistungen zum Thema Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstellen angeboten:
  

Allgemeine Informationen

Um als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle tätig zu werden, bedarf es einer Akkreditierung durch die zuständige Behörde. Die Akkreditierung als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle erfolgt durch Bescheid auf Grund eines schriftlichen Antrages.

Eine Prüfstelle ist eine Institution (z.B. ein Laboratorium), die Prüfungen durchführt. Institution bedeutet im Zusammenhang mit der Akkreditierung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengemeinschaft. Prüfungen sind technische Vorgänge, die aus einer Bestimmung eines oder mehrerer Kennwerte eines bestimmten Produktes, Verfahrens oder einer Dienstleistung bestehen und entsprechend einer bestimmten Verfahrensweise durchzuführen sind.

Eine Überwachungsstelle ist eine Institution, die Überwachungstätigkeiten durchführt. Diese Überwachungstätigkeiten liegen in der Überprüfung eines Produktionsmusters, Produktes, Werkes oder Verfahrens bzw. einer Dienstleistung sowie in der Feststellung ihrer Konformität mit speziellen oder generellen Anforderungen auf der Basis einer fachlichen Beurteilung.

Hinweis: Eine Überwachungsstelle, die Stichproben zieht und prüft, muss auch als Prüfstelle akkreditiert sein.

Eine Zertifizierungsstelle ist eine Institution, die Zertifizierungen durchführt. Die Zertifizierung ist die förmliche Bescheinigung der Konformität durch einen unparteiischen Dritten, der für diese Tätigkeit akkreditiert ist.

Hinweis: Führt die Zertifizierungsstelle Prüfungen selbst durch, so muss sie über eine Akkreditierung als Prüfstelle verfügen. Führt sie Überwachungen selbst durch, muss sie als Überwachungsstelle akkreditiert sein. Wird die Prüfung oder Überwachung nicht von der Zertifizierungsstelle durchgeführt, darf sie sich nur den Prüfberichten entsprechend akkreditierter Stellen bedienen.

Die Akkreditierungsbehörde führt ein aktuelles Verzeichnis der akkreditierten Stellen mit Angabe des fachlichen Umfanges der Akkreditierung. Dieses Verzeichnis liegt bei der Akkreditierungsbehörde zur öffentlichen Einsicht auf.

Die Prüf-, Überwachungs- bzw. Zertifizierungsstelle ist verpflichtet eine Haftpflichtversicherung abzuschließen.

Die Berechtigung zur Ausübung der Tätigkeiten akkreditierter Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen endet

  • mit dem Entzug der Akkreditierung
  • mit dem Tod einer physischen Personen oder dem Verlust der Eigenberechtigung
  • mit dem Untergang des Rechtssubjektes
  • mit Zurücklegung der Berechtigung durch die akkreditierte Stelle
  • mit der rechtskräftigen Versagung der Eintragung ins Firmenbuch, soweit dies notwendig ist

Hinweis: Das Akkreditierungsgesetz regelt die Akkreditierung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen und legt die hierzu erforderlichen Verfahrensbestimmungen fest. Für Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstellen in Bereichen, in denen der Bund für die Gesetzgebung und Vollziehung zuständig ist, gelten die bundesrechtlichen Bestimmungen zur Akkreditierung. [Link zur Verfahrensbeschreibung des Bundes]

  

Erledigungsdauer

Die Behörden sind verpflichtet, spätestens sechs Monate nach dem Einlangen des Antrages den Bescheid zu erlassen. Entscheidet die Behörde nicht in der vorgegebenen Frist, so haben Sie die Möglichkeit eine Säumnisbeschwerde bei der jeweils zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Diese muss die Bezeichnung der Behörde enthalten, deren Entscheidung ausständig ist. Zudem ist im Schreiben das Begehren anzuführen und glaubhaft zu machen, dass die Entscheidungsfrist der Behörde abgelaufen ist.



  

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Datenschutzrechtliche Informationen

  1. Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
  2. Die allgemeinen Informationen
    • zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
    • zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
    • zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite ( https://datenschutz.stmk.gv.at).


  

Authentifizierung und Signatur

Eine elektronische bzw. händische Unterfertigung des Antrages ist nicht vorgesehen. 



  

Für den Inhalt verantwortlich

Amt der Steiermärkischen Landesregierung
8010 Graz, Hofgasse 16



  

Rechtsbehelfe

Gegen Bescheide kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden.

In der Beschwerde sind der angefochtene Bescheid und die Behörde, die ihn erlassen hat, zu bezeichnen. Sie hat ein Begehren zu enthalten und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, darzulegen. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich bei der jeweils zuständigen Verwaltungsbehörde einzubringen und hat Angaben zu enthalten, die eine Beurteilung ihrer Rechtzeitigkeit möglich machen.

Die Beschwerde kann elektronisch eingebracht werden: Beschwerde im Verwaltungsverfahren.



  

Hilfs- und Problemlösungsdienste

Einheitlicher Ansprechpartner für Steiermark

Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Abteilung 12 - Wirtschaft, Tourismus, Wissenschaft und Forschung
8020 Graz, Nikolaiplatz 3
Telefon: +43 316 877 4231
E-Mail: Homepage: https://eap.stmk.gv.at

 



  

Letzte Aktualisierung

11.12.2020