Die Behörde kann auf Antrag oder von Amts wegen ein Vorprüfungsverfahren als Zwischenverfahren anordnen, wenn bereits
und zu befürchten ist, dass durch diese Leitungsanlagen öffentliche Interessen im Sinne des Gesetzes wesentlich beeinträchtigt werden. Zu diesen gehören Landeskultur, Forstwesen, Wildbach- und Lawinenverbauung, Raumplanung, Natur- und Denkmalschutz, Wasserwirtschaft und Wasserrecht, öffentlichem Verkehr, sonstige öffentliche Versorgung, Landesverteidigung, Sicherheit des Luftraumes und Dienstnehmerschutz. Nach Abschluss des Vorprüfungsverfahrens stellt die Behörde mit Bescheid fest, ob und unter welchen Bedingungen die geplante elektrische Leitungsanlage den berührten öffentlichen Interessen nicht widerspricht.
Amt der Steiermärkischen Landesregierung Abteilung 13 Umwelt und Raumordnung
[Zuständige Stelle / Formular...] |
Der Antrag ist unter Anschluss der geforderten Unterlagen schriftlich einzubringen.
Liegen der Behörde die Unterlagen vor und wurden diese nach Vorbegutachtung als entsprechend und ausreichend beurteilt, führt sie eine örtliche mündliche Verhandlung durch und zieht sämtlicher Behörden und öffentlich-rechtlicher Körperschaften bei, welche die zu berücksichtigenden öffentlichen Interessen vertreten. Nach Abschluss des Vorprüfungsverfahrens stellt die Behörde mit Bescheid fest, ob und unter welchen Bedingungen die geplante elektrische Leitungsanlage den berührten öffentlichen Interessen nicht widerspricht.
Die Behörden sind verpflichtet, spätestens sechs Monate nach dem Einlangen des Antrages den Bescheid zu erlassen. Entscheidet die Behörde nicht in der vorgegebenen Frist, so haben Sie die Möglichkeit eine Säumnisbeschwerde bei der jeweils zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Diese muss die Bezeichnung der Behörde enthalten, deren Entscheidung ausständig ist. Zudem ist im Schreiben das Begehren anzuführen und glaubhaft zu machen, dass die Entscheidungsfrist der Behörde abgelaufen ist.
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Eine elektronische bzw. händische Unterfertigung des Antrages ist nicht vorgesehen.
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
8010 Graz, Hofgasse 16
Gegen Bescheide kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden.
In der Beschwerde sind der angefochtene Bescheid und die Behörde, die ihn erlassen hat, zu bezeichnen. Sie hat ein Begehren zu enthalten und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, darzulegen. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich bei der jeweils zuständigen Verwaltungsbehörde einzubringen und hat Angaben zu enthalten, die eine Beurteilung ihrer Rechtzeitigkeit möglich machen.
Die Beschwerde kann elektronisch eingebracht werden: Beschwerde im Verwaltungsverfahren.
Einheitlicher Ansprechpartner für Steiermark
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Abteilung 12 - Wirtschaft, Tourismus, Wissenschaft und
Forschung
8020 Graz, Nikolaiplatz 3
Telefon: +43 316 877 4231
E-Mail: Homepage:
https://eap.stmk.gv.at
05.02.2022